Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021

Begonnen von Doraymefayzo, 08.10.2020 11:49

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spid

Meine Ausführungen bedürfen keiner Präzisierung.

Isie

Dann solltest du den Ironiemodus deutlich machen.
Ansonsten bedeutet deine Aussage im Kontext der vorherigen Ausführungen anderer User, dass die Beschäftigten den Antrag auf Höhergruppierung nach § 29f TVÜ-L nicht beim Arbeitgeber, sondern direkt beim zuständigen Arbeitsgericht stellen sollen.

Spid

Da es ein solches Antragserfordernis nicht gibt, kann es das weder innerhalb noch außerhalb des Kontextes bedeuten. Innerhalb des Kontextes käme eine solche Verengung auch dann nicht infrage, wenn es ein solches gäbe, denn es war gefragt, ob man ,,irgendwo einen Antrag" stellen müsse. Und das ist einer, der an die von mir bezeichnete Stelle zu richten ist, wenn man nicht über das Stöckchen springen möchte, das der AG einen hinhält, und dennoch zu seinem Recht kommen möchte.

Isie

Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.

Spid

Könnte ich sicher, darf ich beim konkreten Einzelfall nicht. Ein allg. Muster - wie beim TV COVID - wäre rechtlich möglich, aber tatsächlich nicht, da es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage handelt, die der individuellen Darlegung bedarf. Warum setzt Du Anführungszeichen?

WasDennNun

Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?

Isie

Zitat von: Isie in 23.10.2020 10:04
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.
Weil du keinen Antrag auf Höhergruppierung meinst, sondern eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Spid

Zitat von: WasDennNun in 23.10.2020 10:19
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?

Man stellt Anträge an das Gericht, bspw. beantragt man, das Gericht möge feststellen, daß man seit einem spezifischen Zeitpunkt in einer bestimmten Entgeltgruppe eingruppiert sei, oder man beantragt, das Gericht möge einen anderen dazu verurteilen, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Mittels der Anträge erhebt man Klage und wird zum Kläger.

Spid

Zitat von: Isie in 23.10.2020 10:23
Zitat von: Isie in 23.10.2020 10:04
Du leistest dann hoffentlich auch Formulierungshilfe für diesen "Antrag" beim Arbeitsgericht.
Weil du keinen Antrag auf Höhergruppierung meinst, sondern eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Selbstgespräche?

Isie

Sorry, falsche Zitatschaltfläche erwischt.
Das war natürlich die Antwort auf deine Frage.

Spid

Einen ,,Antrag auf Höhergruppierung" gibt es im Bereich der Informationstechnik ja auch nicht. Warum sollte ich eingebildete ,,Anträge" meinen? Ich meinte hingegen einen Antrag, den man ans zuständige ArbG richtet - und den es tatsächlich gibt.

Isie

Der Kontext war, die Höhergruppierung beim Arbeitgeber zu beantragen, da es strittig ist, ob dafür ein Antrag erforderlich ist. Du hast empfohlen, den Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Das war entweder ironisch gemeint oder unpräzise formuliert.

Spid

Nein, der Kontext war:
Zitat von: TheHax0r in 23.10.2020 06:34
Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?

Isie

Dann hast du inzwischen vergessen, dass WasDennNun auf diese Frage bereits geantwortet hatte und dass deine Antwort sich direkt auf dessen Antwort bezogen hat.

Isie

Zitat von: WasDennNun in 23.10.2020 10:19
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?
Sehe ich genauso. Aber für den Fall, dass das momentan strittige Antragserfordernis tatsächlich besteht, sollte man den Antrag nicht vor dem 01.01.2021 stellen.