Stufenlaufzeit bei Zulage

Begonnen von TheBridge27, 24.10.2020 14:59

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Spid

Wenn die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit höherwertig ist, wie kommt es dann zur im Vergleich zur nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit geringeren Entgeltgruppe?

Isie

Zitat von: TheBridge27 in 24.10.2020 17:08
Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit
Hast du vor dem 01.10.2018 ein Schreiben mit dem Inhalt erhalten, dass dir ab dem 01.10.2018 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird?

TheBridge27

Im Schreiben vom 22.10.2018 heißt es:
Es handelt sich um die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit i.S. des 14 ABS. 3 TVöD.

Spid

Der 22.10.18 liegt nach dem 01.10.2018, so daß schon mal keine vorübergehende Übertragung zum 01.10.18 stattgefunden haben kann.

TheBridge27

Ok, es steht halt auch drin das ich die Zulage rückwirkend zum 1.8. bekomme

Spid

Das macht es nicht besser. Es klingt nach typischem kommunalen Versagen, das größtenteils aus völligem Unvermögen, manchmal aber auch aus krimineller Energie herrührt.

Isie

Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag? Wenn dir von Anfang an die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, ohne dass sie dir ausdrücklich nur vorübergehend übertragen wurde, bist du in EG 8 eingruppiert, möglicherweise aber in Stufe 1 ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

TheBridge27

Hmm, wie hätte es ablaufen sollen bzw. wann wird bei Zulage dann Stufenlaufzeit angerechnet! Da ja bei mir eine fiktive Höhergruppierung von EG6/ nach EG8/2 stattgefunden hat. Das nächste ist dann das ich zum 01.02.21 eine neue Stelle bekomme die mit E9a bewertet ist! Da wird, wenn es denn einer ist, der Fehler dann vermutlich auffallen!

TheBridge27

Im Arbeitsvertrag steht ganz klar als Springerkraft EG 6/1

Isie

Eine fiktive Höhergruppierung gibt es nicht. Eine Springerkraft gibt es tariflich auch nicht.

TheBridge27

Ok, aber was würdet ihr an meiner Stelle jetzt machen? Weis ja nicht wer oder wie die auf sowas kommen!!!

Spid

Der AG hätte zu Beginn der Beschäftigung eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen müssen, die zur Eingruppierung in E6 führte, dann die nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Vorhinein und  ausdrücklich nur vorübergehend.

Die Zulage ist für die Berücksichtigung der Stufenlaufzeit unbeachtlich, Diese wird auch nicht angerechnet. Vielmehr wird, wenn einem TB nach §14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und ihm im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen wird, dieser hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Isie

Ich würde nichts machen und abwarten, welcher Stufe du bei der Höhergruppierung nach 9a zugeordnet wirst.

Spid

Ich würde mir einen AG suchen, der genug Respekt vor seinen AN hat, um Personal in seiner Personalverwaltung zu beschäftigen, das zumindest ansatzweise in der Lage ist, korrekt zu handeln.

Isie

Oder so.
Aber wenn dir die Arbeit dort gefällt, warte einfach ab. Hast du vor der Einstellung bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine einschlägige Tätigkeit ausgeübt? Das könnte den jetzt bereits erfolgten Stufenaufstieg erklären. Aber warte jetzt erst mal die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach EG 9a ab. Oder soll das auch wieder vorübergehend sein?