VKA zu TV-L

Begonnen von Ing, 15.11.2020 20:46

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Ing

Hallo,

ich bin zurzeit als Ingenieur bei einer Stadt angestellt und werde nach E 12 Stufe 5 vergütet.
Wäre es unter tariflichen Gesichtspunkten möglich bei einem Wechsel in den TV-L sowohl eine vorzeitige Stufengewährung, als auch eine  Zulage u.a. zur Deckung des Personalbedarfs nach Paragraph 16 Abs. 5 zu bekommen?

Spid

Was soll eine ,,vorzeitige Stufengewährung" sein?

Ing

Nach Absatz
(5)  kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.



Spid

Das ist lediglich eine Zulage - wenig überraschend, weil in §16 Abs. 5 TV-L geregelt, die in der Fragestellung genannte Zulage nach §16 Abs. 5 TV-L.

Ing

Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.

Spid

Die Vorweggewährung ist die Zulage. Sie ist nicht auf das Entgelt der Stufe 6 begrenzt.

WasDennNun

Zitat von: Ing in 15.11.2020 21:13
Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.
Jemand der das Entgelt der Stufe 6 erhält kann zusätzlich dazu einen Zulage in höhe von 20% der Stufe 2 erhalten.
Es ist also folgendes Szenario denkbar:
Man hat die Stufe 4 bekommt die Zulage zur Stufe 6. Dadurch erhält man das Entgelt der Stufe 6 und kann somit auch die 20% Zulage erhalten.
(Beides §16.5, beides "nur" Zulage und beides widerruflich und natürlich KANN Regelungen)

Dein TV-L AG könnte also bei Einstellung dir förderliche Zeiten anerkennen, so dass du in der EGX Stufe 5 landest.
Zusätzlich kann er obiges Konstrukt wählen.
Das wird aber regelmäßig am Personaler scheitern, der behaupten wird, dass es die 20% nur geben kann, wenn man in der Stufe 6 ist.

EVtl. verwechselst du noch die Vorweggewährung von Stufen nach §17.2 mit dieser Zulage: Das ist bei Einstellung nicht möglich.

Isie

Die Stufenfestsetzung bei der Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L.

Spid

§17 Abs. 2 ist keine Vorweggewährung von Stufen, sondern eine Stufenlaufzeitverkürzung.

Nach der Stufenzuordnung war nicht gefragt.

Ing

Nach den Erläuterungen verstehe ich jetzt die Rahmenbedingung deutlich besser. Danke dafür.