Meine - wenn ich gehen möchte - Kündigungsfrist bei der Autobahn GmbH

Begonnen von Durcheinander, 02.12.2020 20:17

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Durcheinander

Geschätzte Forenmitglieder,

nach meinem Verständnis beträgt meine Kündigungsfrist - wenn ich gehen/ kündigen möchte - bei der Autobahn GmbH ab 1.1.2021 'wieder' zwei Wochen zum Monatsschluss - was mir entgegen käme.

Im Manteltarifvertrag (MTV) habe ich unter § 34 Absatz 1 gefunden:
'Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, ...'
In Absatz 3 steht: 'Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.'

Ab 1.1. wäre der Bund bzw. die Autobahn GmbH mein Arbeitgeber - bisher ist es (fast 4 Jahre lang) das Land Hessen. Die 'bei demselben Arbeitgeber' zurückgelegte Zeit müsste folglich ab dem 1.1. wieder bei 0 (Null) beginnen.

Im EÜTV Autobahn habe ich unter § 31 'nur' noch gefunden, dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen sind.

Was mein Ihr? Habe ich mir das richtig 'zusammengereimt'?
- Wenn nein, was habe ich nicht bemerkt/ bedacht bzw. übersehen?

Ich wünsche Euch einen schönen Abend
'Durcheinander'

Spid

§2 Abs. 4 Satz 1: Wenn und soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Ansprüche der Beschäftigten oder der Auszubildenden von der Dauer des Bestehens des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. der Beschäftigungszeit abhängen, wird die bis zum Stichtag zurückgelegte Beschäftigungsdauer so übernommen.

Durcheinander

Mhhh, greift die Regelung in Fällen, in denen Beschäftige kündigen wollen? Ich verstehe Kündigungsfristen, die  Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten haben, nicht als 'Ansprüche' der Beschäftigten (sondern des Arbeitgebers).

Spid

Es gibt aber keine unterschiedlichen Kündigungsfristen für AN und AG, es gibt nur Kündigungsfristen - und diese sind auch Ansprüche des AN und hängen von der Beschäftigungszeit ab.