Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016

Begonnen von mirgehtsgut, 30.01.2021 13:44

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mirgehtsgut

Hallo ins Forum,

die stufengleiche Höhergruppierung gibt es ja erst ab 3.2017. Was passiert mit Höhergruppierung die davor beantragt wurden und erst nach 2017 stattgegeben wurden. Gilt dann das "alte" Recht oder das alte Recht bis 2017 und dann die Stufengleichheit oder gilt rückwirkend das neue Recht?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Lars73

Entscheidend ist zu welchen Datum (ggf. auch rückwirkend) die Höhergruppierung erfolgt. Wenn also also rückwirkend z.B. ab 1.12.2016 höhergruppiert ist gelten die damaligen Regelungen für eine Höhergruppierung.

Spid

2016 gab es keinen Antrag auf Höhergruppierung.

mirgehtsgut

Zitat von: Lars73 in 30.01.2021 13:47
Entscheidend ist zu welchen Datum (ggf. auch rückwirkend) die Höhergruppierung erfolgt. Wenn also also rückwirkend z.B. ab 1.12.2016 höhergruppiert ist gelten die damaligen Regelungen für eine Höhergruppierung.

Danke für die Information, hast Du hierzu eine Quelle?

mirgehtsgut

Zitat von: Spid in 30.01.2021 13:58
2016 gab es keinen Antrag auf Höhergruppierung.

Woher willst Du das wissen?

Spid

Weil ein Antrag auf Höhergruppierung erst ab dem 01.01.17 gestellt werden konnte.

mirgehtsgut

Zitat von: Spid in 30.01.2021 15:31
Weil ein Antrag auf Höhergruppierung erst ab dem 01.01.17 gestellt werden konnte.

Wie meinst Du das, was gab es davor, nichts?

Spid

Vorher war es so, wie es seit dem 01.01.18 grundsätzlich auch wieder ist: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Mithin konnte in 2016 kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

mirgehtsgut

Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.

Spid

TB sind stets richtig eingruppiert. Mithin kann eine Höhergruppierung weder beantragt noch gewährt werden, da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht.

WasDennNun

Zitat von: mirgehtsgut in 30.01.2021 19:35
Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.
das was du Antrag nennst ist eigentlich nichts anderes, als dem AG mitzuteilen, dass man einen andere Rechtsauffassung bzgl. der Eingruppierung hat.
Daraufhin hat dein AG seine Rechtsmeinung geändert. Er hat also nichts und niemanden etwas stattgegeben, sondern einfach seinen Fehler korrigiert.
Korrekt wird ein solcher Fehler korrigiert, in dem man ab Zeitpunkt der Höhergruppierung (oder Einstellung) die EGs und Stufen so nachrechnet, als ob alles korrekte gelaufen wäre.
Deine Höhergruppierung dürfte bei dir zu irgendeinen Zeitpunkt vor 3.2017 gewesen sein.
Damit damit fällt die stufengleiche HG flach, weil ja die Regeln zum Nachrechnen genommen werden müssen, die zum Zeitpunkt er HG galten.
Und die Quellen sind der jeweils gültige Tarifvertrag.


Spid

Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?

Isie

Zitat von: mirgehtsgut in 30.01.2021 19:35
Und was ist/war wenn die Tätigkeit selbst höher angesiedelt ist. Immerhin habe ich einen solchen Antrag gestellt und dem wurde auch stattgegeben.
Daraus.

Spid

Nein - selbst dann nicht, wenn man darin eine Erweiterung der Sachverhaltsschilderung sähe.

Isie

Welche andere Möglichkeit gibt es? Ansonsten könnte es die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf "Antrag" sein, aber das gibt die Sachverhaltsschilderung nicht her. Oder der Antrag, der ab dem 01.01.2017 möglich war, wurde bereits im Jahr 2016 gestellt.