Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016

Begonnen von mirgehtsgut, 30.01.2021 13:44

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Spid

Die Rechtsmeinung war vorher zutreffend und ist jetzt falsch, die ursprüngliche Rechtsmeinung und die jetzige sind falsch, der TE meint mit ,,Tätigkeit" ausgeübte und nicht auszuübende Tätigkeit und der AG nahm nunmehr ebenso erstere zur Grundlage seiner Rechtsmeinung und äderte seine vorher korrekte Rechtsmeinung in eine nunmehr korrekte Rechtsmeinung oder seine zuvor falsche Rechtsmeinung in eine ebenso falsche neue Rechtsmeinung.

Isie

Also hat der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert. Ob die geänderte Rechtsmeinung korrekt ist, ist in Bezug auf die Fragestellung nicht relevant. Oder es handelte sich um eine Höhergruppierung auf Antrag ab dem 01.01.2017, wobei der Antrag zu früh gestellt wurde.

@mirgehtsgut: Ab wann wurdest du höhergruppiert?

Spid

Ob der AG seine Rechtsmeinung geändert hat, war nicht fraglich. Es ging um:
Zitat von: Spid am 31.01.2021 09:04
Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Mithin ist Deine Feststellung, der AG habe Deine Rechtsmeinung geändert, ohne Wert. Da die Eingruppierung und somit auch eine Höhergruppierung nicht von der Rechtsmeinung des AG abhängt und es um eine ebensolche geht, ist sehr wohl maßgeblich, ob die Rechtsmeinung des AG korrekt war und ist. Ein zu früh gestellter Antrag auf Höhergruppierung hat keine Wirkung.

Isie

Du schweifst ab. Das ist alles nicht relevant. Der TE will wissen, ob für die Stufenfestsetzung das alte oder das neue Recht anzuwenden war. Dafür muss er den Zeitpunkt der Höhergruppierung mitteilen.

Spid

Neben dem Umstand, daß Du nur davon ablenken möchtest, daß Du meine Frage falsch beantwortet hattest, geht es darum:
Zitat von: mirgehtsgut am 30.01.2021 13:44
Was passiert mit Höhergruppierung die davor beantragt wurden und erst nach 2017 stattgegeben wurden. Gilt dann das "alte" Recht oder das alte Recht bis 2017 und dann die Stufengleichheit oder gilt rückwirkend das neue Recht?
Da eine Höhergruppierung weder in 2016 beantragt werden konnte noch einen solchen Antrag stattgegeben werden konnte, gibt es im Sachverhalt keine Höhergruppierung. Wir wissen durch den Threadverlauf lediglich von der Änderung der Rechtsmeinung des AG.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 31.01.2021 09:04
Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Aus dem Text, der zwischen den Zeilen steht.

Spid

Neben dem Umstand, daß Text zwischen den Zeilen ein Problem für Setzer ist und tarifliche Sachverhalte nicht berührt, wäre der TE nun inwiefern in der Lage zu beurteilen, ob die vorherige Rechtsmeinung falsch und die neue Rechtsmeinung eine Korrektur darstellte - selbst wenn er in einem zeilenbasierten Texteditor in der Lage wäre, Text zwischen die Zeilen zu schreiben.

Isie

#22
Zitat von: WasDennNun am 31.01.2021 10:52
Zitat von: Spid am 31.01.2021 09:04
Inwiefern ergäbe sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß die Rechtsmeinung des AG zuvor unzutreffend war und er sie korrigiert hätte?
Aus dem Text, der zwischen den Zeilen steht.
Den kann Spid nicht lesen.

Solange der TE nicht mitteilt, ab wann er höhergruppiert wurde, können wir seine Frage nicht beantworten.

Spid


Isie

Du sprichst davon, wann rechtlich eine Höhergruppierung stattgefunden hat. Der TE spricht aber davon, dass er aufgrund eines im Jahr 2016 gestellten Antrages im Jahr 2017 höhergruppiert wurde. Also hat er eine Mitteilung seines Arbeitgebers erhalten. Daraus müsste der Zeitpunkt der Höhergruppierung hervorgehen.

Spid

Nein. Es gibt hinsichtlich der Eingruppierung keinen anderen Zeitpunkt als jenen, zu dem sie rechtlich stattgefunden hat. Sie Annahme, ein kommunaler AG hätte eine zutreffende Rechtsmeinung zur Eingruppierung, ist so wirklichkeitsfremd wie sie abwegig ist und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, weshalb der Eingruppierungsmitteilung des AG hinsichtlich der Eingruppierung keinerlei Wert zukommt. Die Sachverhaltsschilderung (Antrag usw.) stützt dabei ja sogar noch die ohnehin als Axiom einzuführende Annahme der Unfähigkeit des AG.

mirgehtsgut

Also ich habe 2016 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und das auch so benannt. 
Dem Antrag wurde 2020 stattgegeben oder um es anders zu formulieren, ich habe rückwirkend vom Datum meines Antrages an mehr Geld bekommen, wie auch immer das jetzt formaljuristisch zu benennen ist, wollte ich tatsächlich nur wissen, ob hierfür altes Recht (rückstufen um eine Stufe) oder neues Recht (stufengleich) anzuwenden ist. Wenn möglich mit einer Quelle.

Spid

Da Eingruppierung ausschließlich eine Rechtsfrage ist, kommt es eben darauf an, was rechtlich passiert ist. Keine Deiner Schilderungen berührt diese Frage.

Isie

@mirgehtsgut: Dann gilt altes Recht. Entscheidend ist nicht, wann der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert hat, sondern zu welchem Zeitpunkt die Höhergruppierung erfolgt ist. Aber es ist schon etwas eigenartig, dass dein Arbeitgeber exakt ab dem Datum deines Antrages seine Rechtsmeinung geändert hat. Wenn die von dir auszuübende  Tätigkeit neu bewertet wurde, bist du ab dem Zeitpunkt, zu dem dir die betreffende auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, eingruppiert.

mirgehtsgut

@Isie
Die Tätigkeit wurde mir nicht neu übertragen, ich habe sie von Anfang an so ausgeführt. Der AG selbst hatte mich aufgefordert eine Höhergruppierung zu beantragen, genauso ist/war der Wortlaut. Ebenso die Info:
"XXX ist rückwirkend ab Datum in EG XX TVöD eingruppiert"