Karenztage müssen genehmigt werden?

Begonnen von mathias172, 10.03.2021 16:22

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Spid

Bereits die Ankündigung stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, somit eine strafbare Handlung gegen den AG und mithin einen Anlass für eine außerordentliche Kündigung dar.

Wdd3

Zitat von: BAT in 11.03.2021 11:58
Zitat von: Wdd3 in 11.03.2021 11:50

Da du vermutlich im öD beschäftigt bist hast du meinen vorhergehenden, von dir angezweifelten, Kommentar bestätigt. Danke

Es wäre auch in der Privatwirtschaft Unfug eine Kündigung für eine angekündigte AU auszusprechen - zumindest in dieser Pauschalität.

Das es pauschal zur Kündigung führt hast du angesprochen. In meinem Beispiel habe ich eine Anmahnung beantragt. Diese führt nicht zu pauschalen Kündigungen.

Wdd3

@ BAT, darf ich fragen wie viele Jahre du in der pW in disziplinarisch relevanten Positionen gearbeitet hast?

WasDennNun

Zitat von: BAT in 11.03.2021 11:58
Zitat von: Wdd3 in 11.03.2021 11:50

Da du vermutlich im öD beschäftigt bist hast du meinen vorhergehenden, von dir angezweifelten, Kommentar bestätigt. Danke

Es wäre auch in der Privatwirtschaft Unfug eine Kündigung für eine angekündigte AU auszusprechen - zumindest in dieser Pauschalität.
Richtig, einen geplante, notwendige Operation und die damit verbundenen angekündigten AU würde nicht zu einer Kündigung führen.

BAT

Wdd3: es gibt Offensichtlichkeiten, die jeder Bürger mittlerer Art und Güte erkennt.

Hier im Forum ist das jedoch etwas schwieriger.

WasDennNun hat hier Hinweise eingebracht, die Denkprobleme bei anderen Foristen gelenkiger machen könnten ;)

Wdd3


WasDennNun

Zitat von: Sjuda in 11.03.2021 10:23Stattdessen nimmt sie Urlaub. Sehr verdächtig.
Wenn einem mal nicht so nach Arbeit ist, dann ist das ja auch der richtige Weg.
ZitatHätte man da als Vorgesetzter nicht eigentlich auch den Urlaub ablehnen und stattdessen die Mitarbeiterin zum Arzt schicken können?
Wieso Urlaub ablehnen? Wenn jemand um morgens "bei Dienstbeginn" für den gleichen Tag Urlaub einreicht, dann kann er nicht verlangen, dass er an diesem Tag auch genehmigt wird.
Ergo müsste der AN zur Arbeit kommen, oder eine Abmahnung sich einfangen.
Und wenn der die das jenige dann in der Arbeit ist, und erkennbar AU ist, dann kann der AG die Person ja nach Hause schicken (ohne AUB vom Arzt zu verlangen), wenn jemand sich aber nicht in die Arbeit schleppen will, dann muss er sich halt uU zum Arzt schleppen.
ZitatSchließlich obliegt dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Wenn die Mitarbeiterin sich tatsächlich krank fühlt, am nächsten Tag aber dann schon wieder auf der Matte steht, obwohl sie sich vielleicht noch gar nicht wieder richtig erholt hat, dann hätte ich persönlich Bedenken.
Ich nicht, weil wenn jemand an irgendeinen Tag auf der Matte steht und erkennbar nicht arbeitsfähig ist, dann sollte der Ag entsprechend handeln.
Aber wenn es nicht erkennbar ist, sondern jemand nur etwas matt ausschaut, dann muss auch keiner mit der Fürsorgepflicht daher kommen bei einem Büromenschen.
(ist ja idR kein Gefahrenguttransporter, oder AKW Überwachung)

was_guckst_du

...der AG darf grundsätzlich vom ersten Tag an eine AU verlangen, tut dies aber aus nachvollziehbaren Gründen in den weit überwiegenden Fällen nicht...

...damit ist das alles eine Frage der üblichen Praxis...wenn der AG allgemein die 3 Tage "Karenz" gewährt, kann er aus Gleichbehandlungsgrundsätzen im Einzelfall nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe davon abweichen...schon gar nicht durch irgendwelche Machtspielchen eines Amtsleiters...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

Das Ver­lan­gen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG be­darf we­der ei­ner Be­gründung noch ei­nes sach­li­chen Grun­des oder gar be­son­de­rer Ver­dachts­mo­men­te, siehe BAG, Ur­teil v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11.

Wdd3

Zitat von: WasDennNun in 11.03.2021 12:49
Ich nicht, weil wenn jemand an irgendeinen Tag auf der Matte steht und erkennbar nicht arbeitsfähig ist, dann sollte der Ag entsprechend handeln.
Aber wenn es nicht erkennbar ist, sondern jemand nur etwas matt ausschaut, dann muss auch keiner mit der Fürsorgepflicht daher kommen bei einem Büromenschen.
(ist ja idR kein Gefahrenguttransporter, oder AKW Überwachung)

Ebenso wie vom AN zu erwarten ist das er Morgens auf der Matte steht sobald seine Gesundheit vollständig wieder hergestellt ist. Auch wenn das Datum "voraussichtlich bis:" noch nicht erreicht ist.

WasDennNun

Zitat von: was_guckst_du in 11.03.2021 12:59
...der AG darf grundsätzlich vom ersten Tag an eine AU verlangen, tut dies aber aus nachvollziehbaren Gründen in den weit überwiegenden Fällen nicht...

...damit ist das alles eine Frage der üblichen Praxis...wenn der AG allgemein die 3 Tage "Karenz" gewährt, kann er aus Gleichbehandlungsgrundsätzen im Einzelfall nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe davon abweichen...schon gar nicht durch irgendwelche Machtspielchen eines Amtsleiters...
Falsch, es müssen nicht alle gleich behandelt werden.
Der Amtsleiter kann da ungestraft seine Spielchen trieben.

Er muss es sogar, wenn jemand auffällig oft Montags krank ist (Anzeichen von Suchtproblemen) dann ist es angezeigt, diesen Menschen mit einem "Bann" zu belegen, dass er ab dem ersten Tag die AU vorlegt (sind kein Machtspielchen, sondern isich Fürsorge)

WasDennNun

Zitat von: Wdd3 in 11.03.2021 13:07
Ebenso wie vom AN zu erwarten ist das er Morgens auf der Matte steht sobald seine Gesundheit vollständig wieder hergestellt ist. Auch wenn das Datum "voraussichtlich bis:" noch nicht erreicht ist.
Es ist nicht zu erwarten, sondern der AN ist verpflichtet zur Arbeit zu kommen, wenn er Arbeitsfähig ist.

BAT

Zitat von: Wdd3 in 11.03.2021 12:46
:)

Es bleibt dennoch bei meiner Ausgangsfrage, die noch nicht beantwortet wurde.

(du meinst aber wahrscheinlich missbräuchliche erzielte AU´s und nicht den Missbrauch mit derselbigen)

was_guckst_du

Zitat von: Spid in 11.03.2021 13:05
Das Ver­lan­gen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG be­darf we­der ei­ner Be­gründung noch ei­nes sach­li­chen Grun­des oder gar be­son­de­rer Ver­dachts­mo­men­te, siehe BAG, Ur­teil v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11.

...das ist richtig.

Aber: Zwar kann der AG frei entscheiden, ob er die AU früher haben will, doch entbindet ihn das nicht vom Willkürverbot.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

was_guckst_du

Zitat von: WasDennNun in 11.03.2021 13:34
Er muss es sogar, wenn jemand auffällig oft Montags krank ist (Anzeichen von Suchtproblemen) dann ist es angezeigt, diesen Menschen mit einem "Bann" zu belegen, dass er ab dem ersten Tag die AU vorlegt (sind kein Machtspielchen, sondern isich Fürsorge)
...das sind doch die angesprochenen besonderen Gründe...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen