Arbeitgeber will mehr zahlen als zusteht

Begonnen von Mareike74, 19.03.2021 14:04

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spid

Im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG sticht Ober Unter. Ob im Einzelfall eine Unterschrift angewiesen werden kann, hängt vom Inhalt der damit verbundenen Erklärung ab.

clarion

Mareike, bei substanziierten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von mündlichen Anweisungen, sollte man Gründe der Zweifel schriftlich dem Vorgesetzten darlegen und ankündigen, die Anweisung nur auszuführen,  wenn schriftlich angewiesen wird. Schreiben  befreit.

Der Wille eine bestimmte Person übertariflich zu bezahlen, ist m.E. nicht rechtswidrig. Als PR kann man das aus Gerechtigkeitsgründen ablehnen,  wenn andere Kollegen,  die die  gleiche  Arbeit machen, in der niedrigeren EG bezahlt werden.  Als Personaler sollte man aber durch eine übertarifliche Zahlung  auch als solche zu benennen und zu begründen.

WasDennNun

Zitat von: Spid in 19.03.2021 15:15
Die Eingruppierung ist jedenfalls beteiligungspflichtig.
Die Eingruppierung, aber doch nicht die Höhe des Entgeltes, oder?

WasDennNun

Zitat von: Mareike74 in 19.03.2021 15:36
Das verstehe ich nicht. Ich meine wenn der Bürgermeister oder Abteilungsleiter kommt und sagt ja das interessiert mich nicht, du schreibst da rein das und das und unterschreibst das. Dann muss ich das ja erst einmal befolgen. Ohne schriftlichen Beweis stehe ich dann dumm da, wenn die Ansage nur mündlich war.
Man macht einen Entwurf, der das widerspiegelt was man für richtig hält, der kommt zu den Akten und in den Umlauf.
Dieser wird vom Cheffe abgelehnt, mit der (mündlichen) Anweisung gewisse Dinge dort reinzuschreiben.
Das macht man, mit der Aktennotiz, Änderung nach Vorgabe von X.
Diese neue Dokument, geht abermals in den Umlauf und X unterschreibt dieses vermurkste Ding dann.
Wo ist da ein Problem?
Das du unterschreiben sollst?
Ist doch alles fein säuberlich dokumentiert, was wer wie "geschaffen" hat.

Spid

Zitat von: WasDennNun in 20.03.2021 11:46
Zitat von: Spid in 19.03.2021 15:15
Die Eingruppierung ist jedenfalls beteiligungspflichtig.
Die Eingruppierung, aber doch nicht die Höhe des Entgeltes, oder?

Sofern er nicht behauptet, die Vergütung ergebe sich aus tariflichen Regelungen oder einer betrieblichen Vergütungsregelung, ist das zutreffend, sofern kein kollektiver Bezug der Maßnahme besteht.

was_guckst_du

...als PR hätte ich damit kein Problem...wenn der AG diese Tätigkeit als EG8 sieht, gilt das im Quervergleich auch für andere entsprechende Stellen (also könnten weiter Beschäftigte profitieren) 8) 8) 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

Stellen und deren Bewertung sind weder tariflicher Regelungsgegenstand noch unterliegen sie der Mitbestimmung.

was_guckst_du

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

Meine Aussage negiert die Behauptung, daß das "im Quervergleich auch für andere entsprechende Stellen" gelte.

WasDennNun

Zitat von: was_guckst_du in 20.03.2021 12:55
...als PR hätte ich damit kein Problem...wenn der AG diese Tätigkeit als EG8 sieht, gilt das im Quervergleich auch für andere entsprechende Stellen (also könnten weiter Beschäftigte profitieren) 8) 8) 8)
Ich habe nicht davon gesprochen, in welcher EG er die Tätigkeit sieht, sondern mit welcher EG er sie bezahlt.
Das muss ja nicht identisch sein.

Buschi

Zitat von: Spid in 19.03.2021 14:38
Arbeits- und tarifrechtlich ist eine übertarifliche Vergütung nicht zu beanstanden. Auch haushaltsrechtliche Regelungen stehen demnicht grundsätzlich entgegen. Ob sonstige Regelungen, bspw. die anzuwendende GemO, dem entgegensteht, wäre zu prüfen.

Widerspreche das nicht bereits den haushaltsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit? Zumindest sehen das einige Rechtsaufsichtsbehörden bzw. die zugehörigen Prüfer so.

Was könnte hier entgegengesetzt werden?

Spid

Es kann zwar durchaus davon ausgegangen werden, daß das tarifliche Entgeltniveau das allgemeine Ausgabenniveau umreißt, das mit den kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen in Einklang steht. Weicht  die  Kommune  durch  Mehrleistungen  für  ihre  Beschäftigten  davon  ab,  verlässt  sie zwar dieses  Niveau,  jedoch  hat die  Kommune  in  Abhängigkeit von  ihrer  Leistungsfähigkeit  einen weiten Spielraum. Las­sen die Ver­hand­lungen beispielsweise den Schluß zu, daß ein ausgewählter Be­wer­ber oh­ne ei­ne über­ta­rif­li­che Be­zah­lung nicht zum Ver­trags­schluß be­reit wäre, kann das durchaus so gehandhabt werden - sofern die GemO des jeweiligen Landes das Recht der Gemeinde dahingehend nicht ausdrücklich beschränkt. Ansonsten wären lediglich unangemessen gute Arbeitsbedingungen zu beanstanden oder solche, die die Gemeinde wirtschaftlich überfordern.

mumble

Vor der Entgeltordnung hatten wir im Personalrat den Fall, dass mehrere Kollegen höhergruppiert werden sollten weil der Mindestbetrag bei der letzten Höhergruppierung nur ca. 25 Euro ausmachte. Wir vom PR haben dann eine Bestätigung vom AG verlangt, dass auch Tätigkeiten in dieser höheren Entgeltgruppe ausgeübt werden. Das machte der AG aber nicht weil es nicht so war. Wir haben die Höhergruppierungen abgelehnt. War ein großer Aufschrei aber auch nur deswegen weil dir anderen Kollegen die Hintergründe unserer Ablehnung nicht kannten.

BAT

Zitat von: mumble in 22.03.2021 08:41
Vor der Entgeltordnung hatten wir im Personalrat den Fall, dass mehrere Kollegen höhergruppiert werden sollten weil der Mindestbetrag bei der letzten Höhergruppierung nur ca. 25 Euro ausmachte. Wir vom PR haben dann eine Bestätigung vom AG verlangt, dass auch Tätigkeiten in dieser höheren Entgeltgruppe ausgeübt werden. Das machte der AG aber nicht weil es nicht so war. Wir haben die Höhergruppierungen abgelehnt. War ein großer Aufschrei aber auch nur deswegen weil dir anderen Kollegen die Hintergründe unserer Ablehnung nicht kannten.

Da hätte man sich vielleicht im Betrieb mehr auf die horizontale als auf die vertikale Ebene in der Tabelle konzentrieren können ;)

mumble

Zitat von: BAT in 22.03.2021 10:34
Zitat von: mumble in 22.03.2021 08:41
Vor der Entgeltordnung hatten wir im Personalrat den Fall, dass mehrere Kollegen höhergruppiert werden sollten weil der Mindestbetrag bei der letzten Höhergruppierung nur ca. 25 Euro ausmachte. Wir vom PR haben dann eine Bestätigung vom AG verlangt, dass auch Tätigkeiten in dieser höheren Entgeltgruppe ausgeübt werden. Das machte der AG aber nicht weil es nicht so war. Wir haben die Höhergruppierungen abgelehnt. War ein großer Aufschrei aber auch nur deswegen weil dir anderen Kollegen die Hintergründe unserer Ablehnung nicht kannten.

Da hätte man sich vielleicht im Betrieb mehr auf die horizontale als auf die vertikale Ebene in der Tabelle konzentrieren können ;)

Da gibt es bei uns einen Gemeinderatsbeschluss, dass vom beschleunigten Stufenaufstieg aus grundsätzlichen Erwägungen nicht Gebrauch gemacht wird. Was so pauschal m. E. natürlich rechtswidrig ist