Rückzahlung Auslandszuschlag

Begonnen von Hamurabi123, 06.04.2021 13:49

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Hamurabi123

Hallo liebe Foristen und Foristinnen,

Folgende Frage: Person X hat von Organisation B eine Finanzierung erhalten. Diese Finanzierung ging dann an die Universität C in Deutschland (also öffentlicher Dienst), wo Person X dann nach TVL13 eingestellt wurde (entlohnt über die Finanzierung). Die Finanzierung beinhaltete auch die zeitlich befristete Entsendung von Person X in das Land E. Als sich Person X im Land E aufhielt, fing die Pandemie an und die Organisation B erlaubte es Person X nach Deutschland zurückzukehren (was Person X auch tat) mit der Absicherung, dass der Arbeitsvertrag mit der Universität C, was die Dauer anbetrifft, dadurch nicht beeinflusst würde. Es gab keine Info zum Auslandszuschlag. Eine Rückkehr ins Land E war später nicht mehr möglich.

Die Entsendung ins Land E umfasste auch einen Auslandszuschlag. Da Person X vor Beendigung der offiziellen Entsendungszeit nach Deutschland pandemiebedingt zurückkehrte (der Vorgesetzte an der Universität C war informiert), stellen sich nun Organisation B und Universität C ein Jahr später die Frage, ob Person X, die ja Organisation B und den Vorgesetzten an der Universität C informiert hatte, weiterhin den Auslandszuschlag hätte bekommen dürfen und ob Person X nun den entsprechenden Betrag der Universität C zurückgeben muss. Organisation B ist sich bereits klar darüber, dass dies zwischen Person X und Universität C geregelt werden muss.

Es sieht so aus, wie wenn die Kommunikation zwischen Organisation B und Universität C grundsätzlich schlecht funktioniert hat und nun Person X die leittragende Figur spielen wird. Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

Vielen Dank für jeden Rat.
Mit freundlichen Grüßen

Organisator

Zum Auslandszuschlag wird es eine entsprechende Vereinbarung geben, unter welchen Umständen dieser Zuschlag gewährt wird. Daraus wird auch herzuleiten sein, ob und in welchem Umfang der Zuschlag rechtmäßig gewährt wurde.

Nach gesundem Menschenverstand würde ich davon ausgehen, dass durch den Zuschlag Mehrausgaben gedeckt werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt stehen. Wenn man nicht mehr im Ausland ist und somit keine erhöhten Aufwendungen anfallen, entfällt auch der Grund für den Zuschlag.

Zitat von: Hamurabi123 in 06.04.2021 13:49
Welche Möglichkeiten gibt es für sie?

1. Herausfinden, wie die genauen Regeln sind
2. Prüfen, was tatsächlich gezahlt wurde
3. Erfahren, was der Arbeitgeber möchte

Lars73

Das der Auslandszuschlag anhängig davon ist, dass man im Ausland tätig ist erscheint mir erstmal nicht überraschend. Wenn ich mich richtig erinnere ist der Auslandszuschlag im TV-L nicht geregelt sondern ergibt sich aus Erlassen des zuständigen Ministeriums des Bundeslandes. Im ersten Schritt müsste man dort schauen was dort genau geregelt ist.

Daneben könnte man schauen ob dort nicht die tarifliche Ausschlussfrist greift und eine Rückforderung zumindest nicht für längere Zeiten rückwirken möglich ist. Wann erfolgte die letzte Zahlung?

Hamurabi123

Vielen Dank fuer die beiden Antworten!

Natürlich ist klar, dass das Geld nicht hätte kommen dürfen. Nur Organisation B hat es versäumt dies gegenüber Universität C klar zu machen. Person X war im Glauben, dass alles geregelt ist. Eine Rückkehr in Land E wäre ja vielleicht auch möglich gewesen, aber die Pandemie hat dies dann komplett unmöglich gemacht. Verwunderlich ist, dass erst ein Jahr nach der Erlaubnis zur Rückkehr die Frage aufkommt. Sicherlich, Coronachaos aber trotzdem fuer Person X finanziell nicht unerheblich.

Der letzte Betrag wurde im Juli 2020 gezahlt.

Lars73

Ich hätte eher den Eindruck Person X hätte dies dem Arbeitgeber mitteilen müssen.

Hamurabi123

Person X hat es auch dem Vorgesetzten mitgeteilt.

Lars73

Regelmäßig muss man solche Sachverhalte dem Personalreferat mitteilen.

Organisator

Zitat von: Hamurabi123 in 06.04.2021 14:30
Person X hat es auch dem Vorgesetzten mitgeteilt.
... der ganz häufig nicht der Arbeitgeber ist.

Hat sich denn zu

Zitat von: Organisator in 06.04.2021 14:14
1. Herausfinden, wie die genauen Regeln sind
und
3. Erfahren, was der Arbeitgeber möchte

etwas ergeben?

Hamurabi123

Danke für die Klarifizierungen!

Die Regelung ergibt sich wohl aus dem Bundesbesoldungsgesetz. Was die tarifliche Ausschlussfrist angeht, besteht noch Klärungsbedarf. Ebenso, was der Arbeitgeber will. Es ist aber anzunehmen, dass dieser gegenüber der entsprechenden Besoldungsstelle melden wird, dass Ansprüche gegenüber X geltend gemacht werden müssen.

Lars73

Der Anspruch kann sich ja nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz selber ergeben. Es braucht noch eine Regelung welche dazu führt, dass die Regelungen analog angewendet werden. Zuerst brauchen wir die Regelung um weiter schauen zu können

2strong

Ungeachtet dessen halte ich zumindest die Zulässigkeit einer vollständigen Rückforderung für unzulässig, wenn a) die Information der Behörde hätte bekannt sein müssen (aufgrund Info an den Vorgesetzten) und b) grundsätzlich ohnehin in ihrer Verantwortung lag (Gewährleistung des Allimentationsprinzips).

Spid

Inwiefern wäre bei einem TB das Alimentationsprinzip zu gewährleisten?

2strong

Selbstverständlich gar nicht! Hier ist es die Hauptleistung des AG aus dem Arbeitsverhältnis, die Vergütung.

Spid

Bei einer Überzahlung von Entgeltbestandteilen steht die Zuständigkeit des AG für die Entgeltzahlung einer Rückforderung nicht entgegen.

2strong

Da scheinen sich Arbeits- und Dienstverhältnis (ebenfalls) zu unterscheiden. Danke für den Hinweis. Je nach Höhe des Auslandszuschlags könnte sich der TE noch auf Entreicherung berufen.