Rückzahlung Auslandszuschlag

Begonnen von Hamurabi123, 06.04.2021 13:49

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Hamurabi123

Danke für die Antworten! Bitte schreibt immer noch was TE und TB und so weiter bedeutet :)

Zu den Regelungen:

1. Es bestand ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis von X zur Universität C im Rahmen dessen für eine Entsendung in das Ausland ein Auslandszuschlag gezahlt wurde.
2. Für das Beschäftigungsverhältnis galten
a) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) und die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen
b) der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
c) die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Bundesland XZY jeweils gilt und
d) sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land XZY.

3. Person X wurde dann durch Universität C gemäß § 4 TV-L unter Beibehaltung ihrer Bezüge zur Dienstleistung ins Land E abgeordnet.

In den Hinweisen zur Einstellung von X steht u.a.:
Ausschlussfrist (§ 37 TV-L Wissenschaft)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Es steht allerdings dort auch:
Mitteilungspflicht: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.

Es sind mehr als 6 Monate vergangen. Person X hat sich wie oben beschrieben durch Erlaubnis der Abreise durch Organisation B auch bei dieser aus dem Land E abgemeldet. Ebenso wurde der Vorgesetzte an der Universität C darüber informiert.

Frage ist nun, sind Rückzahlungsansprüche geltend zu machen?

Spid

Die Überzahlung kann grundsätzlich ohnehin zurückgefordert werden. Der Rückzahlungsanspruch ist im Augenblick der jeweiligen Überzahlung entstanden und unterliegt jeweils der tariflichen Ausschlußfrist. Auf die Einrede der Entreicherung wurde hingewiesen.


Spid

Nein, nichts was dort steht, widerspricht meinen Aussagen - ganz im Gegenteil, die dort getätigten Ausführungen beantworten die Frage, warum es so ist, wie ich ausführte.

Hamurabi123

Gut, aber wenn nach Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden? Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei.

2strong

Zitat von: Hamurabi123 in 06.04.2021 20:44
Danke für die Antworten! Bitte schreibt immer noch was TE und TB und so weiter bedeutet :)

TE = Threadersteller
TB = Tarifbeschäftigte(r)

Spid

Zitat von: Hamurabi123 in 06.04.2021 21:26
Gut, aber wenn nach Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden? Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei.

Ich habe doch hinreichend Ausführungen zur Ausschlußfrist gemacht. Was ist daran unklar?

Hamurabi123

Unklar ist, ob die Mitteilungspflicht in diesem Fall zur Aufhebung der Ausschlussfrist führen kann.

Spid

Die Mitteilungspflicht bestünde ohnehin auch ohne gesonderten Hinweis. Sofern nicht explizit ein Mitteilungsweg vorgegeben worden war, sehe ich sie im Sachverhalt entweder nicht verletzt oder wenn doch verletzt, nicht dergestalt, als daß ein Berufen auf die Ausschlußfrist treuwidrig wäre.

Isie

Wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Bezüge hat und diese nicht mit dem Arbeitgeber abklärt, kann die Berufung auf die Ausschlussfrist sehr wohl eine unzulässige Rechtsausübung sein.

Spid

Wo wären im Sachverhalt solche Zweifel geschildert worden?

Isie

Der TE schreibt anscheinend im Namen des Arbeitnehmers oder ist der Arbeitnehmer. Der TE schreibt sinngemäß, dass der Auslandszuschlag natürlich nicht hätte gezahlt werden dürfen. Er schreibt außerdem, X habe gedacht, es sei alles geregelt. Ein Blick auf die Gehaltsmitteilung oder die Gehaltsüberweisung hätte ergeben, dass der Auslandszuschlag weitergezahlt wurde. Also hätte X sich durch Rückfrage beim Arbeitgeber vergewissern sollen, ob der Auslandszuschlag zu Recht weiter gezahlt wurde. Dann wäre die Berufung auf die Ausschlussfrist selbstverständlich keine unzulässige Rechtsausübung. Der geschilderte Sachverhalt lässt aber keine eindeutige Bewertung zu.

Spid

Wenn X gedacht hat, alles sei geregelt, steht das der Annahme von Zweifeln entgegen.

Isie

Oder es ist eine Schutzbehauptung. Im Einstellungsschreiben wurde auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Die Mitteilung eines unter die Mitteilungspflicht fallenden Sachverhalts gegenüber einem Vorgesetzten dürfte nicht geeignet sein, die Mitteilungspflicht zu erfüllen.

Spid

Sofern keine besondere Stelle benannt ist, dürfte insbesondere die Mitteilung an den unmittelbaren Vorgesetzten die Mitteilungspflicht erfüllen.