Einbehaltung Entgelt - Arbeitszeitbetrug

Begonnen von Fragmon, 11.05.2021 09:03

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Fragmon

Fiktiver Sachverhalt:

Mitarbeiter wurde über Nutzung der Zeiterfassung im HO belehrt. Nach einer Prüfung zeigt sich, dass er insgesamt 30 Std. Arbeitszeit erfasst hat, ohne am Arbeitsplatz zu sein (Einkaufen, Garten....). Kann man das Entgelt für diese 30 Std. abziehen oder die Stunden nur vom Gleitzeitkonto abziehen?

Arbeitsrechtliche Konsequenzen sollen nicht thematisiert werden.

BAT

Wurde die Arbeit denn wirklich nicht abgeleistet?

Unsere HO - Leute geben auch nicht ihr wirklichen Arbeitszeiten (also die Uhrzeiten) ein, da das Programm an so einigen Randzeiten zusätzliche Erfassungen benötigt.  ::)

Fragmon

Ja es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt und die Person ist zu 100% in dem Zeitraum nicht seiner Arbeit nachgegangen (weder physisch noch gedanklich). Die Problematik des Nachweises in der Realität soll hier nicht berücksichtigt werden, da rein fiktiv.

Lars73

Soweit ein Gleitzeitkonto besteht wären die Stunden vom Gleitzeitkonto abzuziehen. Was daraus dann folgt ergibt sich aus der Gleitzeitvereinbarung. Es wäre zu zu stellen als wären die Stunden von Anfang an korrekt gebucht worden. (Außer hinsichtlich eventueller Ausschlussfristen.)
Soweit die Gleitzeitvereinbarung Regelungen zu Minusstunden hat (Abzug vom Gehalt) und die Bedingungen dafür vorliegen, wäre dies möglich.

Spid

Handelt es sich um Telearbeit oder um sog. mobiles Arbeiten?

Fragmon

Würde das einen Unterschied machen?
Nehmen wir an, dass die Regelungen zur mobilen Arbeit bzw. Telearbeit eindeutig sind und besagen, dass sich beim verlassen der Wohnung (Arbeitsplatzes) eine Buchung vorzunehmen ist.

Mir geht es hier rein um die rechtliche Handhabe bezüglich der Einbehaltung des Entgelts aufgrund Nichterbringung von Arbeitsleistung (Hauptpflicht).

Spid

Dazu muß ja zunächst mal geprüft werden, ob de Hauptpflicht erbracht worden ist. Mobiles Arbeiten zeichnet sich ja gerade dadurch aus, daß ein Arbeitsplatz nicht festgelegt ist. Mithin kann er auch nicht verlassen werden.

Fragmon

Dann anders. Er hat zu 100% seine Arbeitspflicht nicht erbracht (er hatte parallel bei seiner Frau in einer Bäckerei ausgeholfen).

Wie gesagt mir geht es nur darum, ob die Möglichkeit besteht, dass Entgelt einzubehalten oder nur die Gleitzeitstunden korrigiert werden dürfen und wenn ja wieso.

BAT

Wenn es parallel läuft, haben beide Ereignisse stattgefunden.

Vorsicht vor solche möglicherweise justiziablen Ausdrücken. ;)

Fragmon

Könnte nicht einfach zur Frage Stellung genommen werden. Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt, welcher so gestaltet werden sollte bzw. ist, dass ein Entgelteinbehalt rechtmäßig wäre....

Saggse

Zitat von: Fragmon in 11.05.2021 11:22
Könnte nicht einfach zur Frage Stellung genommen werden. Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt, welcher so gestaltet werden sollte bzw. ist, dass ein Entgelteinbehalt rechtmäßig wäre....
Wie Lars73 das schon ausgeführt hat: Das Teilzeitkonto ist so zu stellen, als wäre die Arbeitsleistung nie gebucht worden. Anschließend ist so zu verfahren, wie es die Vereinbarungen u.a. zur Gleitzeit vorsehen. Die Tatsache, dass es hier einen Betrug gab, ändert daran erstmal nichts - es sei denn natürlich, es gibt gesonderte Vereinbarungen für genau diesen Fall, aber das bezweifle ich. Sofern das nachträgliche Erbringen der Arbeitsleistung prinzipiell möglich ist, ist der Mitarbeiter in der Pflicht, genau das zu tun. (Eine Unmöglichkeit könnte beispielsweise durch Renteneintritt, Kündigung oder Tod entstehen.)

Fragmon

Also ist das Einbehalten von Entgelt trotz Nichterbringung der Hauptleistung des Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht möglich. Gibt es eine Grund (rechtliche Grundlage) dafür?

Lars73

Solange die Minusstunden nur auf dem Gleitzeitkonto sind besteht keine Basis dafür.

Anders wäre es bei Festen Arbeitszeitmodellen etc. oder eben wenn die Gleitzeitregelungen es erlaubt.

Es handelt sich im Ergebnis ja noch nicht um eine Nichterbringung de Hauptleistung, wenn man sich im Korridor der Gleitzeitregelungen befindet. Also besteht Anspruch auf das Gehalt laut Arbeitsvertrag.

Fragmon

Was wäre bei der Annahme, dass es keine Gleitzeit geben würde bzw. (in der Theorie) in der Gleitzeitvereinbarung stehen würde, die zu erbringende Arbeitsleistung ist jeweils bis zum Quartalsende auszugleichen und die Minusstunden sind im März aufgelaufen und es ist im Mai erst aufgefallen.

Spid

Bei festen Arbeitszeiten kann die Hauptleistung des AG entsprechend der Nichterbringung der Hauptleistung des AN gekürzt werden.

Was soll denn konkret in der Gleitzeitvereinbarung dazu geregelt sein? Und ist es eine einzelvertragliche oder eine betriebliche Vereinbarung? Besteht neben dem Gleitzeitkonto ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD?