Neubeginne der Stufenlaufzeit nach 35 Tagen unterbrechung der Tätigkeit

Begonnen von paddoh, 04.06.2021 07:57

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paddoh

Guten Morgen!
Ich habe eine kleine Frage zum TVÖD
eine mir bekannte Person begann am 1.3.2013 die Tätigkeit im SuE. zum 30.6. wurde der (befristet) Vertrag aufgrund einer internen Bewerbung dieser Person auslaufen gelassen. Zum 5.8.13 konnte die Person dann die neue Stelle (selbe Tätigkeiten) antreten. Seitdem ist die Person beschäftigt (Mutterschutz und gesetzlich verankerte Elternzeit ausgenommen). Nun wurde festgestellt das die Stufenaufstiege erst zum 1.8. stattfinden, statt wie angenommen zum 1.3.
Auf nachfrage in der Personalabteilung wurde gesagt das man hätte die Mitnahme der bereits erlangten Berufserfahrung und die bisherige Laufzeit hätte mit in den neuen Vertrag  verhandeln müssen.
Die Frage: Ist das so Korrekt?
Ich habe eine kleine Recherche betrieben und bin der Meinung das die Person anspruch auf Stufenaufstiege zum 1.3. hat, weil die Unterbrechung der Tätigkeit nur knapp einen Monat betrug und bei demselben AG war.
Die Anrechnung der erbrachten Zeiten zu verhandeln ist meines Wissens nach nur bei anderen AG notwendig.
Über eine erste Einschätzung würde ich mich freuen.
Danke sehr :)

Spid

Die Stufe war einschlielich Stufenlaufzeit zu übernehmen, siehe BAG, Urteil v. 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

WasDennNun

Zitat von: paddoh in 04.06.2021 07:57
Ich habe eine kleine Recherche betrieben und bin der Meinung das die Person anspruch auf Stufenaufstiege zum 1.3. hat,
Wohl eher 1.4. da ja ein Monat nicht gearbeitet wurde.

paddoh

Vielen Dank. Der Meinung war ich auch durch eben jenes Urteil.
Könnten sie mir evtl. noch Schildern wie man formell korrekt seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht?
Die Personalabteilung ist wenig hilfreich und versucht jegliche Ansprüche erstmal abzuschmettern.

Spid

Die Prsonalabteilung ist ja auch nicht dazu da, um AN dabei zu helfen, Ansprüche gegen den AG geltend zu machen. Sie ist ein Werkzeug des AG, kein Dienstleister für den AN.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Benennung oder hinreichender Bezifferung der Forderung. Zur Unterbrechung der Ausschlußfrist ist die Schriftform zu wahren.

paddoh

Da gebe ich ihnen Recht. Ich bin jedoch der Meinung das man als AN seine Arbeit "richtig" machen möchte. "Richtig" ist hierbei aber wohl eher Subjektiv. Vielen Dank für ihre Einschätzung :)