Urlaubsanspruch

Begonnen von LernenfuersLeben, 29.07.2021 11:55

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LernenfuersLeben

Hallo,
kurzer Sachverhalt:
AV endet zum 31.07. (30 Tage : 12 Monate = 2,5  Tage * 7 Monate = 17,5 Tage)
neuer AV zum 01.08. (30 Tage : 12 Monate = 2,5  Tage * 5 Monate = 12,5 Tage)

Wenn TB nun 17 Tage beim alten AG genommen hat, muss der neue AG 13 Tage gewähren oder kann der neue AG sich darauf beziehen, dass der alte AG auf 18 Tage hätte runden müssen und nun für das neue AV nur noch 12 Tage zustehen?

Ist bezüglich BUrlG noch etwas zu beachten, da man ja Anspruch auf 20 Tage hätte. Anspruch heißt, ich muss dies ja nicht nehmen, korrekt?

Danke im Voraus.

Spid

Der Urlaubsanspruch beim neuen AG ist nur dann zu mindern, wenn sich aus der Urlaubsbescheinigung des alten AG ein entsprechender Doppelanspruch, der durch den vorherigen AG in Natur gewährt oder abgegolten worden ist, ergibt.

LernenfuersLeben

Zitat von: Spid in 29.07.2021 12:14
Der Urlaubsanspruch beim neuen AG ist nur dann zu mindern, wenn sich aus der Urlaubsbescheinigung des alten AG ein entsprechender Doppelanspruch, der durch den vorherigen AG in Natur gewährt oder abgegolten worden ist, ergibt.

Demnach muss der neue AG 13 Tage gewähren, wenn 17 Tage tatsächlich beim alten AG bescheinigt werden?
Mich hatte die 17,5 (bei 7 Monaten) nur irritiert, da ja grds. dann aufzurunden wäre und dies 18 Tage ergeben hätte.

Spid

Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tagewoche aufgrund des gesetzlichen Mindesturlaubs ohnehin 20 Tage. Das ist aber unbeachtlich, solange dieser nicht erfüllt oder abgegolten worden ist.

WasDennNun

Zitat von: LernenfuersLeben in 29.07.2021 12:30
Zitat von: Spid in 29.07.2021 12:14
Der Urlaubsanspruch beim neuen AG ist nur dann zu mindern, wenn sich aus der Urlaubsbescheinigung des alten AG ein entsprechender Doppelanspruch, der durch den vorherigen AG in Natur gewährt oder abgegolten worden ist, ergibt.

Demnach muss der neue AG 13 Tage gewähren, wenn 17 Tage tatsächlich beim alten AG bescheinigt werden?
Mich hatte die 17,5 (bei 7 Monaten) nur irritiert, da ja grds. dann aufzurunden wäre und dies 18 Tage ergeben hätte.
Der Urlaubsanspruch bei den neuen AG sind doch 13 Tage (12,5 aufgerundet) oder nicht?
Und hätte der AN nicht 17 Tage, sondern 18 oder 25 oder 30 Tage Urlaub genommen beim altem AG, dann wäre der Urlaubsanspruch beim neuem: 12 oder 5 oder 0 gewesen. Oder?

Spid

Ja. Wobei nicht nur genommener, sondern auch abgegoltener Urlaub zu berücksichtigen ist.

WasDennNun

Stimmt.
Im obigen Fall hätte ja nur 1 Tag abgegolten werden können, oder hätte man da nur eine halben Tag abgegolten bekommen können?
Dann wäre es ja klug den sich abgelten zu lassen und beim neuem trotzdem 13 Tage frei zu bekommen.  :o

Spid

Der Abgeltungsanspruch beträgt 3 Tage.

tina92

Zitat von: Spid in 29.07.2021 12:34
Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tagewoche aufgrund des gesetzlichen Mindesturlaubs ohnehin 20 Tage. Das ist aber unbeachtlich, solange dieser nicht erfüllt oder abgegolten worden ist.

Das verstehe ich nicht. Angenommen der alte AG erfüllt 18 Tage. Zwei Tage wären abzugelten. Das macht der alte AG aber nicht. Der neue AG hätte dann 12 Tage zu gewähren und macht das auch. Anschließend macht der AN dann gerichtlich die zwei Tage Abgeltung geltend und bekommt sie auch, da ja gesetzlicher Anspruch beim alten AG 20 Tage sind. In Summe wären das 32 Tage. Das kann doch nicht richtig sein.

WasDennNun

Zitat von: tina92 in 29.07.2021 15:01
Zitat von: Spid in 29.07.2021 12:34
Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tagewoche aufgrund des gesetzlichen Mindesturlaubs ohnehin 20 Tage. Das ist aber unbeachtlich, solange dieser nicht erfüllt oder abgegolten worden ist.

Das verstehe ich nicht. Angenommen der alte AG erfüllt 18 Tage. Zwei Tage wären abzugelten. Das macht der alte AG aber nicht. Der neue AG hätte dann 12 Tage zu gewähren und macht das auch. Anschließend macht der AN dann gerichtlich die zwei Tage Abgeltung geltend und bekommt sie auch, da ja gesetzlicher Anspruch beim alten AG 20 Tage sind. In Summe wären das 32 Tage. Das kann doch nicht richtig sein.
Schätze, dann kann der neue AG eben die zwei Tage zurückfordern.

Spid

Nein, kann er nicht. Selbst wenn es zuviel gewährter Urlaub sein sollte, kann weder dieser selbst noch das bereits gezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert werden.

Bettina2021

Nur so fürs Verständnis: es ist also wenn man den AG innerhalb TV wechselt nicht so, dass man wenn man kündigt noch den kompletten Urlaub aufbraucht und dann beim neuen Arbeitgeber erstmal keinen Urlaubsanspruch hat wie z.B. wenn man nicht nach TV angestellt ist, sondern der Urlaubsanspruch wird dann beim alten AG anteilig gekürzt, je nachdem wann man eben aufhört und beim neuen Arbeitgeber besteht dann der entsprechende Anteil an Urlaubsanspruch gleich von Beginn an?

Spid

Die Regelung ist unabhängig davon, ob derselbe, unterschiedliche oder keine Tarifverträge Anwendung finden.