Höhergruppierung

Begonnen von Reloxia, 05.08.2021 19:46

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Reloxia

Hallo,

am 01.04.2020 habe ich einen Höhergruppierungsantrag von EG8 zu EG9 gestellt. Es dauerte bis 11/2020 dass ein Büro hinzugezogen wurde. Dank Covid haben sich diese Gespräche bis 02/2021 gezogen da mehrere Kollegen Anträge gestellt hatten.

Ende 07/2021 bekam ich nun die Mitteilung dass ich zum 01.03.2021 die EG9 erhalte. Müsste das nicht zum 01.04.2020 sein?
Die Tätigkeit über ich seit 06/2017 bereits aus.

Vielen Dank für Eure Rückmeldung hierzu.

Grüßle
Reloxia

Spid

2020 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Zumindest im TVÖD gibt es keine E9.

Reloxia

Sorry Antrag ist für EG9a gestellt worden.

Spid

Das ändert nichts daran, daß ein solcher Antrag nicht gestellt werden konnte.

Organisator

Wenn dir deine aktuellen Tätigkeiten seit 06/2017 unverändert übertragen bist du seit dem entsprechend eingruppiert. Wenn dein AG der Meinung ist, du wärst in de E 9a eingruppiert, bist du es seit 06/2017.

Der höhere Entgeltanspruch verjährt jedoch nach sechs Monaten nach der Geltendmachung.

Schokobon

Wobei es schon ein Entgegenkommen (Rumgestümpere) seitens des AG war die Rechtsmeinung zur Eingruppierung überhaupt zu überdenken infolge deines ominösen Antrags, der jeglicher tariflichen Grundlage entbehrt.

Wdd3

Zitat von: Organisator in 06.08.2021 08:14

Der höhere Entgeltanspruch verjährt jedoch nach sechs Monaten nach der Geltendmachung.

Ist es nicht so das der Anspruch ein halbes Jahr rückwirkend geltend gemacht werden können? Wenn ich dich richtig verstehe sind die Ansprüche von @Reloxia schon seit dem 30.09.´20 verjährt.

Organisator

Zitat von: Wdd3 in 06.08.2021 09:52
Zitat von: Organisator in 06.08.2021 08:14

Der höhere Entgeltanspruch verjährt jedoch nach sechs Monaten nach der Geltendmachung.

Ist es nicht so das der Anspruch ein halbes Jahr rückwirkend geltend gemacht werden können? Wenn ich dich richtig verstehe sind die Ansprüche von @Reloxia schon seit dem 30.09.´20 verjährt.

Da habe ich wohl ungenau formuliert.

Isie

Es verfristet aber nur der Zahlungsanspruch nach Ablauf von 6 Monaten nach der Fälligkeit. Die Eingruppierung selber fällt nicht unter die Ausschlussfrist und die Stufenaufstiege ebenfalls nicht.

Spid

Eine Änderung der Eingruppierung im Sachverhalt ist aber nicht zu erkennen.