Besondere Schwierigkeit und Bedeutung als Leiter bei einem Versorger

Begonnen von Danielr, 02.09.2021 21:58

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Danielr

Hallo Forum,

aktuell versuche ich mir eine Meinung über meine Eingruppierung zu bilden.
Im speziellen geht es mir aktuell darum ob "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zu bejahen ist.
Ich hatte mir dazu mal diesen Haufe-Artikel durchgelesen:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-1211-besondere-schwierigkeit-und-bedeutung-der-taetigkeit_idesk_PI13994_HI7170553.html

Meine Abteilung hat ein recht breit gestreutes Aufgabengebiet und ist als Dienstleister für alle Bereiche des Unternehmens tätig. Mir ist auch bekannt wie andere Leiter bzw. mein Vorgänger vergütet wurde, aber das heißt ja bekanntlich nicht immer unbedingt etwas.

Habt Ihr ein paar Urteile zur Hand wo mal bei einem Versorger mit Tvöd (Kommunen) definiert wurde, wann die Leitung einer Abteilung oder eines Bereiches besonders schwierig ist bzw. wie sich die Bedeutung ermitteln lässt?

FG

2strong

Vielleicht beschreibst Du Deine Funktion einfach mal näher.

Kaiser80

Oder noch besser: die auszuübenden Tätigkeiten... und dann noch besser: Nebst Zeitanteilen...

Danielr

Hallo,

meine auszuübende Tätigkeit ist zu 90% Leitung des Fachbereichs mit dem ganzen drum herum den der Aufgabenbereich halt so mit sich bringt. Da der Zuschnitt der  Abteilung recht speziell ist, würde ich den halt ungern preisgeben. Es sind halt 4+ verschiedene Themenbereiche vornehmlich aus dem regulierten Bereich.

Ich würde halt gerne abgrenzen können wie sich die oben genannten Eigenschaften im Gesamtunternehmen einordnen bzw nach welchen Kriterien man das tun könnte.

Spid

Der im Ursprungsbeitrag verlinkte Kommentar referenziert doch auf entsprechende Rechtsprechung.

Danielr

Ist das im gesperrten Teil refernziert? Der öffentliche Teil endet bei Beispiel 1.

Spid

Man braucht halt die Lizenz, damit die Fußnoten angezeigt werden.

Danielr

Ich habe mal die 30 Minuten Premium genutzt um mir die Urteile herauszusuchen. So richtig hat mich das aber nicht weitergebracht.

Mal als Beispiel für mein Verständnis...
Leiter einer kaufmännischen Abteilung mit den typischen Aufgaben.

Wie ermittelt man hier ob die besondere Schwierigkeit und Bedeutung? Vom Gefühl her würde ich sagen, dass hier alles recht gut definiert ist und Studieninhalt ist. Also vermutlich 9b. Irgendein Gestaltungsspielraum/selbständige Leistung dürfte es ja theoretisch nicht geben. Würde das Unternehmen jetzt wesentlich mehr Geschäftszweige als üblich haben könnte das dann die E10/E11 rechtfertigen?

Spid

Wenn es keine sL gibt, ist es auch keine E9b, sondern nur eine E6. Dann wäre die Heraushebung hinsichtlich einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gar nicht zu prüfen.

Danielr

Ah ja die 9b hatte ja umfassende Kenntnisse und sL.
Wann würden Sie denn sagen,  dass sich die Tätigkeiten aus der besonderen Verantwortung der 9c heraushebt?
Anzahl MA
Bilanzgröße
Anzahl der Unternehmenszweige mit ggf. unterschiedlichen Ansätzen und Regeln in der Buchführung?


Spid

Da es einen Begründungsverbrauch gibt, bedarf es zunächst der Kenntnis, womit die bisherigen Heraushebungen aus der E5 begründet worden sind.

Danielr

Es ist ja leider nicht meine Stelle in dem Beispiel. Ich würde es halt gerne als Lernbeispiel nutzen wollen da es ja wahrscheinlich recht viele kaufmännische Leiter im Geltungsbereich des Tvöd geben wird. Ihnen sind in ihrer Vergangenheit doch sicher diverse Beispiele begegnet oder?

Spid

Sicher. Daher weiß ich aber, daß kaufm. Leiter ein bedeutungsloer Wortcontainer ist, der alles und nichts heißen darf. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an - und anhand dieser muß man dann Schritt für Schritt von der E5 ausgehend die Heraushebungsmerkmale prüfen. Erster Lerneffekt kann alo sein, daß man nicht mittendrin anfangen kann.

Organisator

Zitat von: Spid in 06.09.2021 12:39
Sicher. Daher weiß ich aber, daß kaufm. Leiter ein bedeutungsloer Wortcontainer ist, der alles und nichts heißen darf. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an - und anhand dieser muß man dann Schritt für Schritt von der E5 ausgehend die Heraushebungsmerkmale prüfen. Erster Lerneffekt kann alo sein, daß man nicht mittendrin anfangen kann.

Was spräche denn dagegen, mit dem Merkmal "abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" zu beginnen und ab 9b weiterzumachen?