Vertreter Gruppenleiter E9b Justiz TV L

Begonnen von SwopHA, 10.10.2021 17:48

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SwopHA

Hallo,
wenn ein Gruppenleiter in der 9b eingruppiert ist und man
diesen in Urlaubs und Krankheitsfällen vertritt, wäre das auch die generell auszuübende Tätigkeit oder
läuft das unter Zulage (vorübergehend auszuüben)?
Ich bin gemäß Geschäftsverteilung als Vertreter ausgewiesen, gilt aber nur bei dessen Abwesenheit.
Wäre ich selbst Gruppenleiter wäre ich auch in der E9b, da keine Heraushebungsmerkmal im TVL benannt sind.
Danke

Spid

Die Abwesenheitsvertretung ist Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit.

SwopHA

Ok. Also kommt es auf den Anteil an. Der ist aber nicht bestimmbar..selbst beim Gruppenleiter selbst nicht.
Der hat stets als Gruppenleiter und Entscheidungsbefugter parat zu stehen.. ist ja dann schwierig bei Leitungsfunktionen, die neben der normalen Arbeit zu leisten sind. :-\

Spid

Der zeitliche Umfang der Abwesenheitsvertretung beträgt regelmäßig 6/46, also etwa 13%.

WasDennNun

Und wenn man dann noch statistische Krankheitstage hinzunimmt, Bildungsurlaub und Vertretung bei Weiterbildung einplant
also (30+10+3,5+10)/225 = sind es immer noch weit unter 25%
8)

Jockel

Wobei man auch sagen könnte, die Abwesenheitsvertretung (Urlaub, erwartbare durchschn. Krankheit) ist nicht MEINE Arbeit und mithin keine "auf Dauer übertragene Tätigkeit", sondern eine vorgelagerte Nebenpflicht. Daher ist sie organisationswissenschaftlich auch aus MEINER Arbeitszeit rauszurechnen. Arbeitsmengen werden nach meiner Netto-Arbeitszeit berechnet. Es handelt sich nicht um Arbeitsvorgänge. Ich bin unter keinen Umständen nach ihr eingruppiert (Ausnahme: "ständige Vertretung", die aber eben gerade keine Abwesenheitsvertretung ist).

Sofern das ganze unerwartet länger dauert, muss der AG handeln. Dann könnte er per Eingriff dauerhaft oder vorübergehend übertragen.

Spid

Ob jemand sagt, es sei seine Arbeit, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob der AG diese zum Tätigkeitsinhalt gemacht hat, indem er eine entsprechende Vertretungsregelung festlegte.