Jahressonderzahlung

Begonnen von Leto, 03.11.2021 07:48

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Leto

Hallo,

ich bin noch ganz neu im Öffentlichen Dienst und hätte da mal eine Frage zur diesjährigen Jahressonderzahlung.
Ich bin seit dem 01.10.2021 eingestellt. Habe ich da noch Glück oder wird es die erst nächstes Jahr geben? Oder gibt es so eine Zahlung erst wenn man aus der Probezeit ist?

Lars73

Es gibt eine Jahresonderzahlung in Höhe von 3/12 der Zahlung die man bekommen hätte, wenn man das ganze Jahr  dort tätig gewesen wäre.

Leto

Wird da der Brutto oder Netto-Betrag zur Berechnung herangezogen?

Isie

Der Bruttobetrag.
Die Jahressonderzahlung ist steuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig und zusatzversorgungspflichtig.

Leto

Danke für die Antworten.

JC83

Auszahlung erfolgt im Übrigen mit dem Novembergehalt.

Fakon

Zitat von: Lars73 am 03.11.2021 07:51
Es gibt eine Jahresonderzahlung in Höhe von 3/12 der Zahlung die man bekommen hätte, wenn man das ganze Jahr  dort tätig gewesen wäre.

Das stimmt meines Wissens nicht.
Die JSZ berechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der Bezüge in den Monaten Juli, August und September. Bedeutet, jemand der im Juli den Dienst angetreten hat, erhält die volle JSZ.


Lars73

@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.

Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1  TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."

Poggeliese

Was ist wenn ich beim Land X beschäftigt bin und innerhalb des Landes von AG 1 zu AG 2 innerhalb des Jahres wechsle? Es zählen dann nur die Monate bei dem AG bei dem ich zum 01.12. im Arbeitsverhältnis stehe?

Lars73

Wenn es verschiedene Arbeitgeber sind besteht nur Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis welches am 1.12. besteht.
Ggf. können abweichende Vereinbarungen beim Wechsel getroffen werden.
Soweit man Arbeitnehmer des Landes bleibt und von Behörde 1 zu Behörde 2 wechselt wäre die gesamte Zeit zu berücksichtigen.

Poggeliese

Zitat von: Lars73 am 04.11.2021 11:37
Wenn es verschiedene Arbeitgeber sind besteht nur Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis welches am 1.12. besteht.
Ggf. können abweichende Vereinbarungen beim Wechsel getroffen werden.
Soweit man Arbeitnehmer des Landes bleibt und von Behörde 1 zu Behörde 2 wechselt wäre die gesamte Zeit zu berücksichtigen.

Von einer mittelbaren Landesverwaltung zur oberen Landesbehörde...?!

Lars73

Was Stand denn jeweils im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber?
Bundesland, Vertreten durch... oder nur die konkrete Einrichtung?

Fakon

Zitat von: Lars73 am 04.11.2021 11:21
@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.

Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1  TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-20 Absatz 3 Satz1:
"Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;"

Der Threadersteller trat seinen Dienst am 01.10. an , daher bekommt er auch nicht anteilig für die Monate Okt, Nov, Dez 3/12 der JSZ. Denn in den Monaten Juli, August, Sept., welche Bemessungsgrundlage sind, ist das durchschnittliche Entgelt 0 Euro.


Isie

Lies die Vorschrift komplett. Bemessungsgrundlage und Zwölftel sind verschiedene Berechnungskomponenten.

XTinaG

Lesen hilft beim Verstehen. Hier hätte schlichtes Weiterlesen geholfen. Dann wäre einem bei der Protokollerklärung zu §20 Abs. 3 TV-L ein Kronleuchter an Erleuchtung angegangen. Maßgeblich ist im Falle des Threaderstellers das Oktoberentgelt.