Corona-Sonderzahlung

Begonnen von Amo, 29.11.2021 17:57

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Reisinger850

Zitat von: XTinaG am 30.11.2021 07:54
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.

Okay, danke.

Germanmann

Zitat von: XTinaG am 30.11.2021 07:54
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.

@XTinaG Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?

Beamter

Zitat von: XTinaG am 30.11.2021 07:54
Ja, genau das ist mit "Stichtag" gemeint.

Danke, ich wusste darauf nichts mehr zu antworten.

Schmitti

Zitat von: Germanmann am 30.11.2021 09:36Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.

Germanmann

Zitat von: Schmitti am 30.11.2021 10:00
Zitat von: Germanmann am 30.11.2021 09:36Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.
Mann könnte einfach auf die Frage antworten und nicht alle andere verwirren.

Johann

Zitat von: Schmitti am 30.11.2021 10:00
Zitat von: Germanmann am 30.11.2021 09:36Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.

Wichtige Ausnahme: Wenn das Datum auch eine Mirpzahl bildet, wird grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der eigentliche Stichtag wäre, als Stichtag definiert.

kcebert96

Hallo,

ich hoffe ich kann mal mit einer weiteren Frage dazwischen grätschen.  :)
Gelten die Bestimmungen zur Corona Sonderzahlung auch für wissenschaftliche Mitarbeiter welche nach dem Tarifvertrag der Länder bezahlt werden? Bzw. gibt es Unterschiede hinsichtlich Haushaltsstellen und Projektstellen?


Johann

Zitat von: kcebert96 am 30.11.2021 10:19
Hallo,

ich hoffe ich kann mal mit einer weiteren Frage dazwischen grätschen.  :)
Gelten die Bestimmungen zur Corona Sonderzahlung auch für wissenschaftliche Mitarbeiter welche nach dem Tarifvertrag der Länder bezahlt werden? Bzw. gibt es Unterschiede hinsichtlich Haushaltsstellen und Projektstellen?

Wenn du einen Arbeitsvertrag hast, in dem steht, dass der TV-L angewendet wird, dann gilt das auch für dich.

kcebert96

@Johann danke für deine schnelle Antwort. Ohne mich beschweren zu wollen wenn es wirklich so sein sollte...aber bissl sinnlos ist das schon  ;D

was_guckst_du

Zitat von: Johann am 30.11.2021 10:12
Zitat von: Schmitti am 30.11.2021 10:00
Zitat von: Germanmann am 30.11.2021 09:36Gilt auch dieser Stichtag für Teilzeit während der Elternzeit?
Wenn der Vater in Elternzeit ist, gilt der dritte Donnerstag davor, und wenn es die Mutter ist, der auf den eigentlichen Stichtag folgende Neumond, es sei denn das Datum bildet eine Primzahl, dann gilt der eigentliche Stichtag.

Wichtige Ausnahme: Wenn das Datum auch eine Mirpzahl bildet, wird grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der eigentliche Stichtag wäre, als Stichtag definiert.

...wobei das nur in Schaltjahren gilt!
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

rmg015

Ich knüpfe einfach mal hier an. Wie sieht es in meinem Fall aus ich bin seit 4 Jahren im ÖD mit TVL beschäftigt und habe zum Ende des Jahres gekündigt. Fange zwar am 1.1.22 auch wieder im TVL an, aber bei einem anderen AG.
Da ja die Corona Sonderzahlung zu dem März 22 Entgelt dazu kommt, kann ich da auch noch auf was hoffen?(Natürlich über alten AG) Momentan ist das LBV noch zuständig. 1300€ würde ich gerne noch mitnehmen.  ;D

Christian79

Es kommt darauf an. Wenn du einen "genialen Aufhebungsvertrag" haben solltest, indem du und dein AG gegenseitig ausschließen, dass bekannte und unbekannte Forderungen mit Austritt bei bis dahin nicht erfolgter Abrechnung erloschen sind, sieht es schlecht aus.
Was wiederum heißt, dass du ggf. auch nichts erstatten müsstest, bei zum Beispiel 160 Stunden Fehlzeit  8)

Amo

Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten

Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.

Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.

Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

maiklewa

Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind, wann/mit welchen Gehaltszahlungen erhalten denn die Tarifbeschäftigen in Hessen die ersten und die zweiten 500 €?

Habe von ner Freundin gehört, dass die ersten 500 € nicht beim Novembergehalt dabei waren.

Beamter

Zitat von: Amo am 30.11.2021 11:56
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten

Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.

Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.

Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Und daran ist neu: nichts. Reine Wiederholung.