Corona-Sonderzahlung

Begonnen von Amo, 29.11.2021 17:57

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Beamter

Zitat von: maiklewa am 30.11.2021 12:14
Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind, wann/mit welchen Gehaltszahlungen erhalten denn die Tarifbeschäftigen in Hessen die ersten und die zweiten 500 €?

Habe von ner Freundin gehört, dass die ersten 500 € nicht beim Novembergehalt dabei waren.

Ein Hinweis, damit Sie nicht durcheinander kommen. Der Titel des Thread gibt es nicht her, jedoch der Verlauf der Diskussion. Hier geht es bis jetzt nur um den TV-L und nicht den TV-H.

Fragmon

Zitat von: Amo am 30.11.2021 11:56
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten

Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.

Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.

Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Gruselig was da wieder geantwortet wird. Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt. Wenn jemand in diesem Zeitraum nur Mutterschutzgeld erhält, dann hat er keinen Anspruch.

Nur Aufgrund der Einbeziehungsklauseln des Tarifvertrag Coronazahlung sind diese Zahlungen dem Entgelt gleichgestellt und der Beschäftigte hat einen Anspruch.

Poggeliese

Zitat von: Fragmon am 30.11.2021 12:56
Zitat von: Amo am 30.11.2021 11:56
Kurzes Update:
Habe eine ANtwort auf meine E-Mail an die GEW Erhalten

Bekomme ich auch eine Corona-Sonderzahlung, wenn mein Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres 2021 bestanden hat?

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.

Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.

Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Gruselig was da wieder geantwortet wird. Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt. Wenn jemand in diesem Zeitraum nur Mutterschutzgeld erhält, dann hat er keinen Anspruch.

Nur Aufgrund der Einbeziehungsklauseln des Tarifvertrag Coronazahlung sind diese Zahlungen dem Entgelt gleichgestellt und der Beschäftigte hat einen Anspruch.

Wieso soll es nicht zählen? Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?

Organisator

Zitat von: Poggeliese am 30.11.2021 13:19
Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?

Eine Entgeltersatzleistung - wie so ziemlich alle Sozialleistungen

Poggeliese

Zitat von: Organisator am 30.11.2021 13:24
Zitat von: Poggeliese am 30.11.2021 13:19
Wenn es kein Entgelt ist, was ist es dann?

Eine Entgeltersatzleistung - wie so ziemlich alle Sozialleistungen


Fragmon bezieht sich auf § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, in diesem Fall ist es Entgelt, oder sehe ich das falsch?

Organisator

Zitat von: Poggeliese am 30.11.2021 13:38
Fragmon bezieht sich auf § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, in diesem Fall ist es Entgelt, oder sehe ich das falsch?

so wie Fragmon schreibt, ja.

Zitat von: Fragmon am 30.11.2021 12:56

Bezug von Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG ist eben kein Entgelt.

rmg015

Zitat von: Christian79 am 30.11.2021 11:39
Es kommt darauf an. Wenn du einen "genialen Aufhebungsvertrag" haben solltest, indem du und dein AG gegenseitig ausschließen, dass bekannte und unbekannte Forderungen mit Austritt bei bis dahin nicht erfolgter Abrechnung erloschen sind, sieht es schlecht aus.
Was wiederum heißt, dass du ggf. auch nichts erstatten müsstest, bei zum Beispiel 160 Stunden Fehlzeit  8)
Naja hab ja ordentlich gekündigt, somit keinen Auflösungsvertrag. An sich hab ich ja die beiden Anforderungen erfüllt.

Fakon

Hallo,

meine Frage wäre auch ob die 1300€ gezahlt werden wenn man in Elternzeit oder Mutterschutz ist.

Die zweite Frage .. gibt es die 1300€ pro Person oder pro Haushalt (wenn zum Beispiel 2 Ehepartner beim Land angestellt sind)

Vielen Dank.

Fäncy

Zitat von: Fakon am 30.11.2021 15:55
Hallo,

meine Frage wäre auch ob die 1300€ gezahlt werden wenn man in Elternzeit oder Mutterschutz ist.

Die zweite Frage .. gibt es die 1300€ pro Person oder pro Haushalt (wenn zum Beispiel 2 Ehepartner beim Land angestellt sind)

Vielen Dank.

Frage 1: Ja.

Frage 2: Bekommt ihr normalerweise auch nur einmal Lohn für zwei Arbeitsverhältnisse?  :D
Ihr erhaltet die Zahlung natürlich zweimal...

DeGr

Da bin ich ja gespannt, ob es bei uns in Niedersachsen tatsächlich inhaltsgleich (insbesondere stichtags-gleich) auf die Beamten übertragen wird. Da ich mich derzeit für vier Monate in Elternzeit mit Teilzeit (12h/Woche) befinde, würde ich 390 € statt 1300 € bekommen.... Wie kann man den prozentualen Anteil denn bitte an einem einzigen Stichtag festmachen?! Auch mein Weihnachtsgeld wurde aus selbigem Grund bereits auf 12/40 gekürzt. Da hat sich die Elternzeit mit Elterngeld-Plus ja richtig gelohnt  >:(

MonteCristo

Zitat von: Reisinger850 am 30.11.2021 07:05
Zitat von: Beamter am 29.11.2021 23:57
Zitat von: matriv am 29.11.2021 23:39
Seid ihr sicher, dass die Sonderzahlung für halbe Stellen nur anteilig ausgezahlt wird, d, h. 650 Euro? Im TV Corona-Sonderzahlung steht dazu nichts. Sie wird dort zudem als "Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise" definiert. Man könnte argumentieren, dass die Corona-Krise alle finanziell gleich trifft, unabhängig von der Arbeitsleistung/dem Arbeitsumfang, und deshalb alle die volle Auszahlung in Höhe von 1.300 Euro bekommen sollten. Kenne mich aber nicht aus.

Ja, absolut sicher. Können Sie auch selbst ordentlich recherchieren. In der zugehörigen Vereinbarung wird Bezug auf § 24 Abs. 2 TV-L genommen. Entgelte und deren Bestandteile werden analog des Arbeitszeitumfangs ausgezahlt. Stichtag hier die Verhältnisse am 29.11.21.

Was heißt denn ,,Stichtag"? Wenn man bis zum
28.11 eine halbe Stelle hat, am 29.11 aber eine volle, hat man dann Anspruch auf die vollen 1300 Euro?
LG

Meine Frau hat bis zum 29.08. voll gearbeitet als Angestellte, ab dem 30.08. halbe Stelle als Beamte. Also vorraussichtlich (bei Übertragung auf Beamte) nur halbe Sonderzahlung. Voll betroffen von der Corona Situation, nicht wie die Homeoffice-Stubenhocker. 
Diese Stichtagsregelung ist doch immer wieder Mist...

Johann

Zitat von: DeGr am 30.11.2021 18:28
Da bin ich ja gespannt, ob es bei uns in Niedersachsen tatsächlich inhaltsgleich (insbesondere stichtags-gleich) auf die Beamten übertragen wird. Da ich mich derzeit für vier Monate in Elternzeit mit Teilzeit (12h/Woche) befinde, würde ich 390 € statt 1300 € bekommen.... Wie kann man den prozentualen Anteil denn bitte an einem einzigen Stichtag festmachen?! Auch mein Weihnachtsgeld wurde aus selbigem Grund bereits auf 12/40 gekürzt. Da hat sich die Elternzeit mit Elterngeld-Plus ja richtig gelohnt  >:(

Immerhin gibts hier für Beamte mal wieder eine Jahressonderzahlung. War auch schon länger nicht mehr der Fall. Und für jedes Kind gibts zusätzlich zum Familienzuschlag eine Sonderzahlung, die nicht anhand der Stundenzahl gekürzt wird. Gibts bei TB bspw. nicht.

Es gab Zeiten, da gab es kein Elterngeld. Bist du da fürs Kind weniger arbeiten gegangen, hattest du halt (viel) weniger Geld. Aber beschweren kann man sich ja immer.

pinmeister

Ich habe eine Frage:

Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?

Danke und schöne Grüße

McOldie

Zitat von: pinmeister am 01.12.2021 18:56
Ich habe eine Frage:

Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?

Danke und schöne Grüße

Wenn sie Tarifbeschäftigte ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhält Sie auch die Sonderzahlung.

Melvin

Zitat von: pinmeister am 01.12.2021 18:56
Ich habe eine Frage:

Meine Frau ist Ärztin an der Universitätsklinik Halle/Saale. Erhält sie ebenfalls die Prämie?

Danke und schöne Grüße

Welche tariflichen Regelungen sind denn für das Beschäftigungsverhältnis als solches einschlägig? TV-L, TV-Ärzte oder Haustarifvertrag Ärzte?