Höhergruppierung SuE bei 40% Leitungsanteil

Begonnen von vegas000, 12.12.2021 14:15

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vegas000

Hallo zusammen,

ich bin die Leitung einer Jugendfreizeiteinrichtung und mit der S11b eingruppiert. Genauso wie meine Kolleginnen, die ebenfalls mit der S11b eingruppiert sind. Wir sind alle Sozialarbeiterinnen und bilden ein dreier Team. Die Stelle der Leitung wurde vor zwei Jahren geschaffen. Sie ist mit 60% Sozialarbeiterin und 40% Leitungsanteil beschrieben. Laut AG und TVÖD (wenn ich ihn richtig verstehe) müssen 50% höherwertige Tätigkeiten ausgeübt werden, um eine Höhergruppierung zu rechtfertigen.

Da ich nun die ganze Verantwortung trage, wünsche ich mir eine entsprechende Wertschätzung. Welche Möglichkeiten gibt es da für mich und/oder den AG?

Lars73

Grundsätzlich ist ein geteilter Arbeitsvorgang bei Leitungsaufgaben problematisch. Wird die Leitungsaufgabe organisatorisch und zeitlich tatsächlich von den anderen Aufgaben getrennt oder wird die Arbeit als Sozialarbeiterin immer wieder ungeplant von Leitungsaufgaben unterbrochen?

vegas000

Hallo Lars73,

die Leitungsaufgabe wird nicht getrennt. Ich organisiere meine Arbeit so, dass ich bei geöffneter Einrichtung hauptsächlich für die Besuchenden da sein möchte und im Vormittagsbereich Bürozeiten habe. Es ist aber so, wie du beschrieben hast, dass immer wieder ungeplante Unterbrechungen passieren.

XTinaG

Dann handelt es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang.

vegas000

Ok, aber wie wird der Arbeitsvorgang bewertet? Sozialarbeiterin oder Leitung? Kannst du das bitte erklären?


vegas000

Auf welcher Grundlage ordnest du es der Leitung zu? Wo kann ich das nachlesen oder finden?

Organisator

Zitat von: vegas000 in 13.12.2021 09:24
Auf welcher Grundlage ordnest du es der Leitung zu? Wo kann ich das nachlesen oder finden?

Entsprechend der regelmäßigen Bildung von Arbeitsvorgängen bei Leitungsfunktionen. Hier im Forum gibts dazu Hinweise bzw. referenzierte Rechtsprechung. Mit der Suche findest du da sehr schnell etwas.

vegas000

OK danke, ich begebe mich auf die Suche. VG

XTinaG

Die Kommentarliteratur ist sich da sehr einig, so u.a. Brockmann im TVöD-Kommentar (Sponer/Steinherr): "Soweit für Leitungsfunktionen ein spezielles Funktionsmerkmal vereinbart ist, ist nach der Rspr. schon aus diesem Grund von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen." (1000 TVöD Kommentar / 1100 TVöD – Allgemeiner Teil / Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt (§§ 12–25) / § 12 (VKA) Eingruppierung / Kommentierung / III. Tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit, § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 bis 6 / 4. Identifizierung von Arbeitsvorgängen innerhalb der auszuübenden Tätigkeit / 4.3 Rspr. des BAG zum Vorliegen einheitlicher großer Arbeitsvorgänge / 4.3.2 BAG: Einheitlicher Arbeitsvorgang bei bestimmten Tätigkeiten / 4.3.2.1 BAG: Einheitlicher Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeit)

vegas000

Ich habe noch eine Frage zu deiner Antwort XTinaG: Habe nach dem Kommentar geschaut. Er ist für den TV-L. Zählt er dann auch für den TVöD SuE? Bin unsicher bzw. ahnungslos.

XTinaG

Es gibt keinen TVÖD SuE. Es gibt lediglich den TVÖD. Er enthält in einem seiner Besonderen Teile spezielle Regelungen zum SuE.

Den Sponer/Steinherr gibt es auch für den TVÖD.

vegas000

OK danke dir. Verstanden habe ich folgendes: Ich arbeite als Sozialarbeiterin mit Leitungsfunktion in einem alleinigen Arbeitsvorgang, der Leitung und Sozialarbeit zusammenfasst als Arbeitsvorgang Leitung. Unabhängig der Anteile Sozialarbeiterin 60% und Leitung 40%. Ich bin immer die Leitung. Stimmt ja auch.

Wie kann ich denn jetzt angemessen an meinen AG herantreten und meine Forderung durchsetzen?

XTinaG

Das realisiert sich mittels einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Wenn es Dir nicht ums "Durchsetzen" geht, sondern Du erstmal drüber reden möchtest, mache ihn auf den genannten Kommentar aufmerksam und fordere ihn dazu auf, seine Rechtsmeinung zu korrigieren.

vegas000

So werde ich es machen, also erstmal reden - dankeschön!