[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst

Begonnen von Neuer12, 14.01.2022 11:34

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2strong

Zitat von: Neuer12 am 17.01.2022 06:53
Ich glaube gemeint war, dass man in der GmbH nur Gesellschafter ist und jemand anderes Geschäftsführer.
Dann hätte man keine Zeit aufgewendet und der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Das wäre ähnlich wie Dividenden bei Aktionären und damit Verwaltung des eigenen Vermögens.
Das Innehaben einer Gesellschafterstellung ist generell keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.

phili

Genau,
was ich gemeint hatte: Falls man eine Einkommensgrenze überschreiten sollte (wozu aktuell ja nicht die Gefahr besteht), könnte man als Gesellschaft an sich selbst für die Leitung des Trainings nur einen geringeren Betrag als Gehalt auszahlen, den Rest dann als Ausschüttung.
Macht es aber natürlich steuerlich wieder komplizierter.....

Vorausgesetzt, man bleibt mit dem Zeitaufwand unter der genehmigten Stundenzahl.

2strong

Der Umfang der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit und der damit tatsächlichen erzielte Verdienst werden regelmäßig nicht überprüft.

Neuer12

Zitat von: 2strong am 18.01.2022 00:33
Der Umfang der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit und der damit tatsächlichen erzielte Verdienst werden regelmäßig nicht überprüft.

Das verstehe ich nicht 100 Prozent.
Was willst du damit Aussagen?

WasDennNun

Das keiner die Stempeluhr - die es beim Nebenverdienst nicht gibt - überprüft.

Neuer12

Zitat von: WasDennNun am 22.01.2022 13:48
Das keiner die Stempeluhr - die es beim Nebenverdienst nicht gibt - überprüft.

Aber der Verdienst, und in den ging es hier ja, kann leicht überprüft werden.

Floki


WasDennNun

Zitat von: Floki am 24.01.2022 13:59
Und damit auch der zeitliche Umfang.
Aber nur wenn man den Stundensatz kennt 8)

2strong

Zitat von: Neuer12 am 24.01.2022 12:16
Aber der Verdienst, und in den ging es hier ja, kann leicht überprüft werden.
Das wurde nicht bestritten. Aber er wird regelmäßig nicht überprüft.

m3mn0ch

Bei meiner Dienstbehörde ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem zuständigen
Personalreferat unaufgefordert eine Abrechnung über die zugeflossene Vergütung im vorzulegen.

2strong

Das ist eine Berichtsbitte, keine Prüfung. Es wird also nicht untersucht, ob Deine Angaben zutreffend sind.

Neuer12

Könnte man mit dem Abgleich mit dem Finanzamt ja leicht.
Aber da es keine Grenze zum Zuverdienst gibt, ist das ja kein Problem.

m3mn0ch

Zitat von: 2strong am 25.01.2022 18:57
Das ist eine Berichtsbitte, keine Prüfung. Es wird also nicht untersucht, ob Deine Angaben zutreffend sind.

Bei der Abrechnung wird auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vom Nebenjob verlangt. Ein Abgleich mit dem bei Beantragung der Nebentätigkeit vorzulegenden Vertrages lässt sodann auch eine Prüfung zu.

Wobei das von Behörde zu Behörde auch anders gehandhabt werden sollte. Dies betrifft natürlich auch nur eine
abhängige Beschäftigung. Selbstständigkeit ist wieder anders zu bewerten.     

2strong

Zitat von: Neuer12 am 25.01.2022 20:05
Könnte man mit dem Abgleich mit dem Finanzamt ja leicht.
Aber da es keine Grenze zum Zuverdienst gibt, ist das ja kein Problem.
Ein automatischer Abgleich findet nicht statt und zumindest Einkünfte aus nur geringfügiger Beschäftigung sind nicht steuerpflichtig und der Steuererklärung daher im Zweifel auch nicht zu entnehmen. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ließe sich der Einkommensteuererklärung zudem nur der Gewinn entnehmen. Ein belastbarer Rückschlüss auf Umsatz bzw. Arbeitszeit ist dann nicht moglichm

2strong

Zitat von: m3mn0ch am 26.01.2022 08:52
Bei der Abrechnung wird auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vom Nebenjob verlangt. Ein Abgleich mit dem bei Beantragung der Nebentätigkeit vorzulegenden Vertrages lässt sodann auch eine Prüfung zu.

Wobei das von Behörde zu Behörde auch anders gehandhabt werden sollte. Dies betrifft natürlich auch nur eine
abhängige Beschäftigung. Selbstständigkeit ist wieder anders zu bewerten.   
Wie man das Problem umgehen kann, schlägst Du selbst vor: Bei selbstständiger Tätigkeit ergeben sich vielfältige Steuerungsmöglichkeiten, die Aufwand und tatsächliche Einkünfte Dritten ggü. kaum nachvollziehbar machen.

Und selbst bei nichtselbstständiger Arbeit ist ein Arbeitsvertrag, den man vorzeigen könnte, nicht vorgeschrieben und daher oft auch schlicht nicht existent.