Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung

Begonnen von TVOED Bund, 22.12.2021 17:00

« vorheriges - nächstes »

TVOED Bund

Grüße in die Runde,

ich würde mich über eine Hilfestellung zum folgenden Sachverhalt freuen.

Aktuell arbeite ich in einer obersten Bundesbehörde auf einer EG 12 Stelle. Nun habe ich als ehemaliger Master-Absolvent die Möglichkeit auf eine EG 13 Stelle einer oberen Bundesbehörde zu wechseln. Für einen Wechsel innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung findet § 17 Absatz 5 Satz 1 TVöD Anwendung. Ich würde meine Stufe behalten und die Stufenlaufzeit würde von Neuem beginnen.

Allerdings erhalte ich neben der aktuell gewährten Ministerialzulage erhalte ich zusätzlich eine Zulage zur Personalbindung. Im BMI Rundschreiben vom 13. Dezember 2018 – D5-31002/4#21 über Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften wird diese Zulage zur Personalbindung/-gewinnung innerhalb eines Wechsels innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung explizit verboten.

Ich frage mich nun, ob nicht stattdessen von der oberen Bundesbehörde förderliche Berufszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVÖD neben der aktuellen Erfahrungsstufe zusätzlich anerkannt werden könnten? In Summe weise ich mehr Berufszeiten als Erfahrungszeiten auf.

XTinaG

Einstellung und Höhergruppierung sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die die Tarifvertragsparteien unterschiedlich geregelt haben.

TVOED Bund

Es ist beabsichtigt mittels Abordnung und Höhergruppierung den Wechsel zwischen den Behörden zu gestalten. Das Instrument Einstellung soll vermieden werden. 

XTinaG

Das Instrument der Einstellung steht auch gar nicht zur Verfügung. Deshalb ist jeder Verweis auf § 16 Abs. 2 Unsinn.

TVOED Bund

Danke für die Klarstellung.

Es exisitieren demnach keine Instrumente, um den Entgelt-Abfall durch die Höhergruppierung und Abordnung auszugleichen? Außer persönlich Geduld zu haben.


XTinaG

Doch, die gibt es. Der Arbeitgeber legt sich lediglich selbst Fesseln an, diese Möglichkeit zu nutzen.

TVOED Bund

Konkret gefragt: Wie sähe diese Möglichkeit aus und ist sie im vorliegenden Sachverhalt anwendbar?

XTinaG

Eine Zulage nach § 16 Abs. 6 TVÖD ist möglich, der Arbeitgeber macht von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch.

TVOED Bund

Es existiert jedoch kein Rundschreiben oder Durchführungshinweis, was der konkurrienden Bundesbehörde den möglichen Gebrauch analog "Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften" in diesem Sachverhalt verbietet?

Besten Dank für die Antworten bereits zuvor.

XTinaG

Doch, Du hast es doch selbst weiter oben genannt. Es ist allerdings eine Fessel, die der Arbeitgeber sich selbst angelegt hat. Tariflich wäre ihm ein solches Handeln möglich. Er verzichtet jedoch bewußt darauf.

TVOED Bund

Ich hatte bisher Maßnahmen nach §16 Abs. 6 TVÖD (BUND) bisher nur bedingt dem BMI Rundschreiben vom 18. Dezember 2020 – D5-31002/4#25 über Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften zugeordnet, nämlich als Kombinationsmöglichkeit zu den im Rundschreiben genannten Maßnahmen. Weitere Ausführungen hatte ich bisher (noch) nicht in meiner Recherche entdeckt.

Herzog

Hallo zusammen,
da sich meine Frage auch auf einen Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung bezieht, schließe ich sie an diesen Thread an.

Ich bin derzeit als tarifbeschäftigter Sachbearbeiter in einer Bundesoberbehörde nach E9c (Stufe 3) eingruppiert.
Nun steht möglicherweise ein Wechsel zu einer obersten Bundesbehörde an, ebenfalls als Sachbearbeiter. In der Ausschreibung ist keine konkrete Entgeltgruppe angegeben (möglich bis E12).

Wenn ich andere Beiträge richtig verstanden habe, würde § 4 TVöD in diesem Fall keine Anwendung finden, da eine Abordnung bzw. Versetzung nicht aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen erfolgt.
Gibt es für einen "freiwilligen" Wechsel der Dienststelle eine analoge Regelung bzgl. der Vergütung?
Oder könnte eine Eingruppierung rein rechtlich bspw. nach E9a erfolgen?
(Ob ich ein solches Angebot annehmen würde, sei dahingestellt.)