TV-L: Anspruch auf vollzeitnahe Teilzeit?

Begonnen von Fragepudel, 15.02.2022 10:34

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Fragepudel

Hallo,

ich möchte meine Wochenarbeitszeit von derzeit 39,5 auf 35 h reduzieren, verteilt auf 4 Wochentage statt bisher 5. Besteht grundsätzlich ein solcher Anspruch auf vollzeitnahe Teilzeit für Tarifbeschäftigte nach TV-L? Oder gibt es andere Regelungen die diese geplante Umsetzung aus AN-Sicht rechtlich stützen?

Lars73

§11 TV-L regelt die abgestuften Rechte auf Teilzeit.

Bei Gründen nach Abs. 1 Anspruch soweit nicht "dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange [...] entgegenstehen".

Ansonsten recht auf Erörterung des Wunsches nach Abs. 2

Davon unberührt die Regelungen nach TzBfG.

WasDennNun

Die Stundenanzahl ist das eine.

Aber ein Recht auf Verteilung auf 4 Tage statt 5 Tage hat man doch nicht, oder?
Hier kann der AG doch frei sein Direktionsrecht ausüben, sofern es da keine betriebliche Vereinbarungen gibt.
Oder?

XTinaG

Das kommt auf die Rechtsgrundlage an, auf die sich das Teilzeitbegehren stützt. Und den Inhalt des Teilzeitbegehrens. Und darauf, ob eine Vereinbarung erzielt wird oder sie fingiert wird. Und den Inhalt der Vereinbarung.

Tagelöhner

Bei der Anspruchsgrundlage nach TzBfG soll der Antrag ja den Wunsch des Umfanges und der Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Wer die gewünschte Verteilung also nicht angibt, überlässt diese wiederum dem Weisungsrecht des AG. Mein Kenntnisstand ist zudem, dass eine Reduzierung von mindestens 10% ausreicht um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen, das ist durch die bestehende Rechtssprechung seit Inkrafttretten des TzBfG scheinbar gedeckt.

Bei einer geringeren Reduzierung und Verteilung auf 4 Arbeitstage, gilt hingegen eher, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Intention bei der Geltendmachung des Anspruches ausgegangen wird, da nur eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erzwungen werden soll.
Nur mit ausgeprägtem Humorsinn weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

Jockel

Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ? Manometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.

DiVO

In dem Amt, in dem ich vor meiner jetzigen Stelle beschäftigt war, hatte eine Mitarbeiterin ein solches Modell gewählt. 36 Wochenstunden verteilt auf Montag bis Donnerstag. Sie hatte bzw. hat 90 Minuten einfache Anreise und für sie stellt der freie Tag einen sehr großen Mehrwert dar: 3 Stunden Fahrtzeit weniger pro Woche.

WasDennNun

Zitat von: Jockel in 17.02.2022 12:52
Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ?
Bei 4x9,5 reine Arbeitszeit, dürfte schlechtere Leistung zu erwarten sein. Aber das kontrolliert ja eh niemand.
ZitatManometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.
Bei uns gibt es Funktionszeiten auch am Freitag, sprich wenn von 9-12 mein Telefon besetzt ist, kann man das bei uns so machen.

Tagelöhner

Zitat von: Jockel in 17.02.2022 12:52
Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ? Manometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.

Ich beziehe mich auf geltende Rechtssprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ist doch klar was daran rechtsmissbräuchlich sein kann. Es geht dem Arbeitnehmer vornehmlich nur darum, eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit zu erwirken und die Reduzierung ist dabei nur Mittel zum Zweck und wird daher absichtlich sehr klein gewählt. Hier hat die Rechtssprechung daher Grenzen gesetzt, sicherlich auch zur Berücksichtigung von Arbeitgeberinteressen.
Nur mit ausgeprägtem Humorsinn weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

Fragepudel

Zitat von: Tagelöhner in 15.02.2022 21:33
Bei der Anspruchsgrundlage nach TzBfG soll der Antrag ja den Wunsch des Umfanges und der Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Wer die gewünschte Verteilung also nicht angibt, überlässt diese wiederum dem Weisungsrecht des AG. Mein Kenntnisstand ist zudem, dass eine Reduzierung von mindestens 10% ausreicht um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen, das ist durch die bestehende Rechtssprechung seit Inkrafttretten des TzBfG scheinbar gedeckt.

Bei einer geringeren Reduzierung und Verteilung auf 4 Arbeitstage, gilt hingegen eher, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Intention bei der Geltendmachung des Anspruches ausgegangen wird, da nur eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erzwungen werden soll.

Vielen Dank! Das hilft mir gut weiter.

Bemme

Frage an Tagelöhner: Kann ich bitte eine Info zu der bestehenden Rechtsprechung haben, aus der hervorgeht, dass eine Arbeitszeitreduzierung von mind. 10% ausreicht, um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen? Seit 5 Jahren bin ich mit 36 Wochenstunden, verteilt auf 4 Arbeitstage, beschäftigt. Mein neuer Personalchef beruft sich darauf, dass eine Teilzeitermäßigung von mindestens 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen muss, damit ich die 4-Tage-Woche behalten kann, jetzt, nach 5 Jahren, soll ich also auf 32 Stunden reduzieren.

XTinaG

Warum solltest Du? Deine Arbeitszeit ist doch bereits reduziert. Das wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dir und dem Arbeitgeber passiert sein. Dein neuer Personalchef könnte auch radschlagend "Miep-Miep-Miep" machen, es würde nichts ändern.

Fragepudel

Zitat von: Bemme in 21.02.2022 16:20
Frage an Tagelöhner: Kann ich bitte eine Info zu der bestehenden Rechtsprechung haben, aus der hervorgeht, dass eine Arbeitszeitreduzierung von mind. 10% ausreicht, um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen? Seit 5 Jahren bin ich mit 36 Wochenstunden, verteilt auf 4 Arbeitstage, beschäftigt. Mein neuer Personalchef beruft sich darauf, dass eine Teilzeitermäßigung von mindestens 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen muss, damit ich die 4-Tage-Woche behalten kann, jetzt, nach 5 Jahren, soll ich also auf 32 Stunden reduzieren.

Durch die Antwort von Tagelöhner bin ich als Fragesteller in der Recherche auf ein Gerichtsurteil zur Thematik vom BAG 9. Senat gestoßen (Az. 9 AZR 786/11). Dort heißt in einem Teil der Begründung:

"...enthält § 8 TzBfG  keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden
hat
(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). "


Es gibt sicherlich spezielle Fälle wo eine Reduzierung auf 35 h mit 4-Tage-Woche auch verweigert werden kann. Die Hürden für AG sind aber offensichtlich insgesamt recht hoch gelegt. Die Chance auf 4-Tage-Woche bei 35h demnach insgesamt gut.

WasDennNun

Auf 35 h ja, auf 4 Tage weniger.
Wenn die betriebliche Belange es verlangen, dass täglich 3h (von 9-12) der Dienstposten telefonisch erreichbar sein muss, dann kann auch gegen die 4Tage Woche argumentiert werden.

kommt halt auf den Job an.

XTinaG

Die im Rahmen der Verkürzung angestrebte Verteilung könnte ggfs. auch aus anderen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu zehn Stunden ist gem. ArbZG eine Ausnahme. Hier wären es ständig 8,75 Stunden pro Arbeitstag.