Addition von Beschäftigungsverhältnissen bzgl. Wartezeit möglich?

Begonnen von abraham, 10.03.2022 20:21

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abraham

Hallo,

stimmt es, dass man verschiedene Beschäftigungsverhältnisse bei z. B. verschiedenen Landesbehörden bzgl. Wartezeit bzgl. Kündigungsschutz von Schwerbehinderten addieren kann und sogar muss, weil letztlich das Land der Arbeitgeber ist?

Falls ja, welche Voraussetzungen müssen mind. erfüllt sein?

Danke euch.

Viele Grüße

WasDennNun

Gleicher AG ist gleicher AG. Das sind die Voraussetzungen.

abraham

Bringt es also nichts, wenn man erst bei einer Landesbehörde A und dann bei einer Landesbehörde B angestellt ist?

XTinaG

Inwiefern wäre das aus den Ausführungen von WasDennNun zu schließen?

maiklewa

Zitat von: abraham in 11.03.2022 07:46
Bringt es also nichts, wenn man erst bei einer Landesbehörde A und dann bei einer Landesbehörde B angestellt ist?

Wo ist denn da das Land der AG? AG ist jeweils die Behörde!

Ne schwerbehinderte Freundin war vor ein paar Jahren bei der Uni Frankfurt und jetzt beim RP Darmstadt. Sie hat da natürlich wieder sechs Monate Wartezeit.

XTinaG

Das ist schlicht und ergreifend Unfug. Mal wieder! Außer in den seltenen Fällen, in denen bspw. Hochschulen nach Landesrecht eigenständige Arbeitgeber sind, sind Beschäftigte bei Landesbehörden Arbeitnehmer des jeweiligen Landes. In Hessen ist es übrigens so, daß die Beschäftigten der Hochschulen Landesbeschäftigte sind, siehe § 66 Abs. 1 HessHG. Das war auch schon im alten, bis 2021 gültigen HessHG so, siehe §60 Abs. 1 HessHG a.F. Da kannst Du Dein neuerliches Versagen jeweils Schwarz auf Weiß nachlesen. In Zukunft vielleicht einfach mal die nuhrsche Regel beachten!

WasDennNun

Zitat von: maiklewa in 11.03.2022 08:26
Wo ist denn da das Land der AG? AG ist jeweils die Behörde!
Einfach mal verständiges lesen üben und schauen was da oben im Arbeitsvertrag steht.


In der Regel steht da:
Zwischen dem Land X vertreten durch Behörde Y
und Frau ZZZ wird folgender Arbetisvertrag geschlossen.

es ist schon überraschend traurig, was die Menschen so unterschrieben, ohne gelesen zu haben, was sie da genau unterschreiben.

WasDennNun

Zitat von: abraham in 11.03.2022 07:46
Bringt es also nichts, wenn man erst bei einer Landesbehörde A und dann bei einer Landesbehörde B angestellt ist?
Nur wenn es zwei Landesbehörden aus zwei unterschiedlichen Ländern sind.
Ansonsten s.o. AG ist Land vertreten durch....

maiklewa

Schande auf mein Haupt! Ja, ist tatsächlich so!

AAAABBBBEEERRR, wo steht bitte (Gesetzestext, Gerichtsurteile, Kommentierungen ...), dass wenn jetzt meine Freundin bis 31.12.2018 bei der Uni FFM in einem ganz anderen Bereich tätig war, als jetzt beim RP Darmstadt, wo sie sich noch in der Probezeit befindet, also noch keine sechs Monate gearbeitet hat, dementsprechend sich eigentlich noch in der Wartezeit befindet, sie diese Wartezeit durch ihre Anstellung bei der Uni FFM bereits erfüllt hat?

XTinaG

Das steht nirgendwo. Es hat aber auch niemand behauptet.

maiklewa

Zitat von: XTinaG in 11.03.2022 09:48
Das steht nirgendwo. Es hat aber auch niemand behauptet.

Dann sind die Ausführungen von @WasDennNun genau zu verstehen?

abraham

Zitat von: WasDennNun in 11.03.2022 06:20
Gleicher AG ist gleicher AG. Das sind die Voraussetzungen.

Da ich ja den Faden eröffnet habe, danke für die vielen Antworten.

Ich habe diese Antwort auch so verstanden, als wenn das die einzige Voraussetzungen ist, unabhängig von Aufgaben, Beschäftigungszeiträumen ...

XTinaG

Zitat von: maiklewa in 11.03.2022 09:58
Zitat von: XTinaG in 11.03.2022 09:48
Das steht nirgendwo. Es hat aber auch niemand behauptet.

Dann sind die Ausführungen von @WasDennNun genau zu verstehen?
Daß ein Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber ist und deshalb auch, wenn zwei unterschiedliche Behörden desselben Arbeitgebers involviert sind, unter denselben Bedingungen wie sonst auch die Wartezeit bei erneuter oder Anschlußbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht erneut beginnt.

maiklewa

Zitat von: XTinaG in 11.03.2022 10:03
Daß ein Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber ist und deshalb auch, wenn zwei unterschiedliche Behörden desselben Arbeitgebers involviert sind, unter denselben Bedingungen wie sonst auch die Wartezeit bei erneuter oder Anschlußbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht erneut beginnt.

Da gibt es doch dann bitte sicherlich zeitliche Grenzen, oder!?