Freistellung

Begonnen von LALA1206, 22.03.2022 12:40

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LALA1206

Hallo,

ist es im ÖD erlaubt sich befristet freistellen zu lassen und in der Zeit probehalber eine andere Tätigkeit auszuführen?

LG

Wdd3


Im öffentlichen Dienst, ähnlich in den kirchlichen Einrichtungen (AVR), können die Beschäftigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TVöD unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Ob die Ausübung einer anderen Tätigkeit einen wichtigen Grund darstellt kann ich nicht sagen.

LALA1206

Ich argumetiere so:

Rechtlich gibt es keine regelung sondern eher nur kulanz...

Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....

Organisator

Richtig, nur Kulanz. Aber warum sollte der Arbeitgeber das tun, er hat schließlich nur Nachteile davon?

LALA1206

Naja der AG  würde dadurch diplomatisch stress,probleme und ggf Rechtsstreite vermeiden.
Die Kostenstelle wird gefüttert und es kann jemand anderweitig eingestellt werden und danach ggf entfristet werden...


Organisator

Zitat von: LALA1206 in 22.03.2022 14:59
Naja der AG  würde dadurch diplomatisch stress,probleme und ggf Rechtsstreite vermeiden.
Die Kostenstelle wird gefüttert und es kann jemand anderweitig eingestellt werden und danach ggf entfristet werden...

Wenn du das deinem Arbeitgeber schmackhaft machen kannst - wieso nicht. Jemand anderweitig einzustellen wäre zunächst nur befristet möglich, da du dann ja wiederkommen könntest. Hätte für den AG keinen Sinn, wenn er auch gleich unbefristet jemand einstellen könnte.

WasDennNun

Zitat von: LALA1206 in 22.03.2022 13:09
Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.

mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?

ike

Zitat von: WasDennNun in 22.03.2022 16:34
Zitat von: LALA1206 in 22.03.2022 13:09
Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.

mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?

Dann bucht man eben den "neuen" Job auf 1, 2, 3, 4 oder 5
und den, bei dem man nichts verdient (Sonderurlaub) auf 6!?

WasDennNun

Zitat von: ike in 23.03.2022 05:41
Zitat von: WasDennNun in 22.03.2022 16:34
Zitat von: LALA1206 in 22.03.2022 13:09
Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.

mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?

Dann bucht man eben den "neuen" Job auf 1, 2, 3, 4 oder 5
und den, bei dem man nichts verdient (Sonderurlaub) auf 6!?
Also machst du deinen alten Job offiziell zur Nebentätigkeit, dann kannst du es gleich deinem AG mitteilen.
Und dann wird er sich fragen, ob er es als wichtigen Grund im sinnes des TVs ansieht und den Sonderurlaub genehmigt.