[Allg] Wirkung Versetzungsverfügung

Begonnen von Ruhrpottjung, 13.04.2022 13:48

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Ruhrpottjung

Liebe Kollegen,

ich bin gerade als Azubi in der Personalabteilung einer Stadtverwaltung eingesetzt.

Die Expertise lässt hier leider zu wünschen übrig; so stellt sich im Kollegium gerade die Frage, ob nach bereits zugestellter Versetzungsverfügung die Stadt grundsätzlich die Versetzung "zurücknehmen" kann, wenn das Versetzungsdatum noch nicht erreicht ist. Es handelt sich um eine Versetzung auf eigenen Antrag zu einer Landesbehörde. Nun haben sich für die betroffene Kollegin wohl neue Möglichkeiten in der Stadtverwaltung eröffnet. Falls eine Rücknahme möglich ist, müssen beide Dienstherren zustimmen?

Über Denkanstöße wäre ich dankbar.


Opa

Ich mache es dir mal nicht ganz so einfach ;)
Verwaltungsakt, Wirksamkeit mit Bekanntgabe, zulässige Gründe für eine Rücknahme.
Mit den Stichworten könntest du vielleicht weiterkommen.

Ruhrpottjung

Zitat von: Opa am 13.04.2022 19:29
Ich mache es dir mal nicht ganz so einfach ;)
Verwaltungsakt, Wirksamkeit mit Bekanntgabe, zulässige Gründe für eine Rücknahme.
Mit den Stichworten könntest du vielleicht weiterkommen.

Dankeschön  ;)  letztendlich ist es ja ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt und keiner der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG trifft zu. Liege ich richtig, dass die Verfügung nicht rücknehmbar ist und damit die zukünftige Versetzung erfolgen muss, egal was kommt?

Organisator

Zitat von: Ruhrpottjung am 13.04.2022 22:17
Dankeschön  ;)  letztendlich ist es ja ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt und keiner der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG trifft zu. Liege ich richtig, dass die Verfügung nicht rücknehmbar ist und damit die zukünftige Versetzung erfolgen muss, egal was kommt?

Nein, liegst du nicht.
Allein schon von der Logik her muss ein VA zurückgenommen werden können, wenn sowohl Antragsteller als auch die zuständige Behörde darüber einig sind. Vielleicht findest du ja die Norm...

McOldie

Lies einmal dieses Urteuil. Es dürfte dir behilflich sein:
https://www.bverwg.de/230904U2C37.03.0

Ruhrpottjung

Zitat von: Organisator am 14.04.2022 08:26
Zitat von: Ruhrpottjung am 13.04.2022 22:17
Dankeschön  ;)  letztendlich ist es ja ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt und keiner der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG trifft zu. Liege ich richtig, dass die Verfügung nicht rücknehmbar ist und damit die zukünftige Versetzung erfolgen muss, egal was kommt?

Nein, liegst du nicht.
Allein schon von der Logik her muss ein VA zurückgenommen werden können, wenn sowohl Antragsteller als auch die zuständige Behörde darüber einig sind. Vielleicht findest du ja die Norm...

Dankeschön! Allerdings finde ich eine solche Norm ad hoc im VwVfG nicht.

Zitat von: McOldie am 15.04.2022 13:09
Lies einmal dieses Urteuil. Es dürfte dir behilflich sein:
https://www.bverwg.de/230904U2C37.03.0


Ich denke mal, dass wichtigste ist folgender Passus: "Auf die Entscheidung des abgebenden Dienstherrn, an der Versetzungsverfügung festzuhalten oder sie rückgängig zu machen, hat der aufnehmende Dienstherr seinerseits keinen unmittelbaren Einfluss."

Das würde ja heißen, dass eine Versetzungsverfügung grundsätzlich zurückgenommen werden kann, sofern der Betroffene noch nicht endgültig versetzt wurde, allerdings ist wohl die Rücknahme z.B. nach dem VwVfG nicht einschlägig, sondern ein formloses Schreiben genügt (?)

Opa

Schau dir doch mal §51 VWVfG an.

FGL

Zitat von: Ruhrpottjung am 17.04.2022 10:07
Das würde ja heißen, dass eine Versetzungsverfügung grundsätzlich zurückgenommen werden kann, sofern der Betroffene noch nicht endgültig versetzt wurde, allerdings ist wohl die Rücknahme z.B. nach dem VwVfG nicht einschlägig, sondern ein formloses Schreiben genügt (?)
Mit der Versetzungsverfügung wurde der Sachverhalt geregelt. Diese Regelung lässt sich nicht durch ein formloses Schreiben beseitigen. Es bedarf einer weiteren Regelung, um die erste zu beseitigen.

Ich werfe mal § 43 VwVfG ein.

Ruhrpottjung

Zitat von: Opa am 17.04.2022 11:00
Schau dir doch mal §51 VWVfG an.

Ich wüsste jetzt nicht, welcher Grund in § 51 Abs. 1 VwVfG einschlägig wäre. Geht es hier nicht eher um belastende VA?

Zitat von: FGL am 17.04.2022 12:14
Zitat von: Ruhrpottjung am 17.04.2022 10:07
Das würde ja heißen, dass eine Versetzungsverfügung grundsätzlich zurückgenommen werden kann, sofern der Betroffene noch nicht endgültig versetzt wurde, allerdings ist wohl die Rücknahme z.B. nach dem VwVfG nicht einschlägig, sondern ein formloses Schreiben genügt (?)
Mit der Versetzungsverfügung wurde der Sachverhalt geregelt. Diese Regelung lässt sich nicht durch ein formloses Schreiben beseitigen. Es bedarf einer weiteren Regelung, um die erste zu beseitigen.

Ich werfe mal § 43 VwVfG ein.

Stimmt, praktisch würde dann die Behörde so etwas wie "ich nehme meine Versetzungsverfügung vom ... zurück" aufsetzen?

Allgemein lässt sich also sagen, dass die abgebende Behörde eine Versetzungsverfügung (Versetzung auf Antrag) ohne Zustimmung der aufnehmenden Behörde jederzeit ohne Frist zurücknehmen darf, wenn dies im Interesse des Antragstellers ist? :)

FGL

Zitat von: Ruhrpottjung am 17.04.2022 18:09
Zitat von: FGL am 17.04.2022 12:14
Zitat von: Ruhrpottjung am 17.04.2022 10:07
Das würde ja heißen, dass eine Versetzungsverfügung grundsätzlich zurückgenommen werden kann, sofern der Betroffene noch nicht endgültig versetzt wurde, allerdings ist wohl die Rücknahme z.B. nach dem VwVfG nicht einschlägig, sondern ein formloses Schreiben genügt (?)
Mit der Versetzungsverfügung wurde der Sachverhalt geregelt. Diese Regelung lässt sich nicht durch ein formloses Schreiben beseitigen. Es bedarf einer weiteren Regelung, um die erste zu beseitigen.

Ich werfe mal § 43 VwVfG ein.

Stimmt, praktisch würde dann die Behörde so etwas wie "ich nehme meine Versetzungsverfügung vom ... zurück" aufsetzen?

Allgemein lässt sich also sagen, dass die abgebende Behörde eine Versetzungsverfügung (Versetzung auf Antrag) ohne Zustimmung der aufnehmenden Behörde jederzeit ohne Frist zurücknehmen darf, wenn dies im Interesse des Antragstellers ist? :)
Was ich sagen will: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird - wenn er nicht nichtig ist - mit seiner Bekanntgabe mit seinem Inhalt wirksam und nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindend. Ist dieser rechtswidrige Verwaltungsakt im Sinne des Adressaten, dann wird er diesen nicht anfechten. Hier spricht für mich aber viel dafür, dass diese Rücknahme Drittwirkung dergestalt haben könnte, dass auch der aufnehmende Dienstherr zum Widerspruch befugt sein könnte.