[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von gerzeb, 30.11.2021 08:53

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sapere aude

Soweit sich aus dem Widerspruch ergibt, dass dieser auch für die kommenden Jahre gilt, muss der Widerspruch nach meinem Kenntnisstand nicht jährlich wiederholt werden. Ausnahme: Der Status, der Besoldungsdienstherr oder die Besoldungsgruppe wechselt; wobei letztere Änderung nicht einheitlich behandelt wird.

smiteme

Ich natürlich kein Jurist, aber ich hatte beantragt ab 2014 amtsangemessen besoldet zu werde. Ergibt sich daraus denn nicht die Zukunftswirkung?

sapere aude

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation noch in dem Haushaltsjahr, für das sie die Gewährung einer (aus ihrer Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch ihren Widerspruch vom 26. Juni 2013 gegen die Höhe der ihr ab 1. Januar 2013 gewährten Besoldung geltend gemacht.

Sie war nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).

Auszug aus dem Vorlagebeschluss des VGH Hessen Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20


was_guckst_du

...die Gesetzeslage  in NRW ist allerdings eine Andere!...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

smiteme

Vielen Dank "was guckst du" für deinen Hinweis.

Könntest du das bitte auch etwas erläutern?

Rentenonkel

Zitat von: smiteme am 01.07.2022 09:51
Vielen Dank "was guckst du" für deinen Hinweis.

Könntest du das bitte auch etwas erläutern?

§ 3 Abs. 7 LBesG NRW:

Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht.

was_guckst_du

...Nachzahlungen erfolgen nur, wenn für die Ansprüche eine ,,haushaltnahe Geltendmachung" (also für jedes Haushaltsjahr ein eigener Widerspruch eingelegt wurde) vorliegt. Das ist auch gerichtlich so festgestellt. Vor Verabschiedung des Gesetzes hatten die Gewerkschaften trotzdem dafür geworben, im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes allen betroffenen Kolleg*innen die Nachzahlungen zukommen zu lassen, unabhängig davon, ob jährlich Widerspruch erhoben wurde oder nicht. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen....
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen


smiteme

Danke für die Rückmeldungen.

Das ist ja voll Sch...

smiteme

Hallo zusammen,

gibt es eigentlich mal ein aktuellen Stand was mit dem regionalen Ergänzungszuschlag für die Vorjahre passiert?

Hat hier jemand eventuell schon weitere Informationen was geplant ist?

Schönes Wochenende an alle

fragezeichen

Regionaler Ergänzungszuschlag für die Vorjahre?
Ganz einfach: Ist nicht vorgesehen!

nero

Was machen sie dann mit den ganzen Widersprüchen?

xap

Ablehnen. Und dann steht es frei zu klagen.

philipph

Hallo in die Runde,

auf der Seite der Finanzverwaltung (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/aktuelle-gesetzesvorhaben-im-bereich-der-besoldung-und-versorgung) sind die Änderungen nun veröffentlicht. Derzeit sind jedoch nur die Ergänzungszuschläge zwischen Stufe 1 und Stufe 2 bzw. Stufe 2 und 3, noch nicht aber die Neustrukturierung des Famielenzuschlags konkret hinterlegt.

Meine Verständnisfrage in diesem Zusammenhang: ERGÄNZT der Zuschlag den aktuellen Familienzuschlag tatsächlich? Wäre es also in meinem Fall so, dass ich bei Mietstufe III und Familienzuschlag Stufe 3 dann brutto 440,10 Euro zusätzlich erhalte?

Vielen Dank vorab!

Philipp