[BY] Zweijahresfrist bei Beförderung

Begonnen von Franz, 09.08.2022 15:19

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Franz

Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. Nun meine Frage: zählt zu diesem Zeitraum auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit in Bayern mit dazu?

Gerda Schwäbel

Zitat von: Franz in 09.08.2022 15:19
Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. ...
Das ist so nicht richtig. Artikel 12 Abs. 5 BayBeamtVG verlangt für die Ruhegehaltsfähigkeit des Beförderungsamtes lediglich, dass die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden haben müssen. Das ist auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit  erfüllt.