Abordnung statt Versetzung, zudem befristet auf Bewährung

Begonnen von Lupus, 01.12.2022 20:55

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clarion

Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.

JesuisSVA

Und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich Dein Erachten?

Lupus

Zitat von: clarion am 02.12.2022 07:36
Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.
Das Problem ist nicht Leute für die Stellen zu gewinnen, die Posten sind recht begehrt. Das Blockflötenbeispiel war schlecht, Entschuldigung. Es ist eher so als würde der Arbeitgeber verlangen, dass für die ausgeschriebene Stelle nur Leute in Frage kommen die z.B. gerne putzen. Wer nicht beweisen kann, dass er gerne und gut putzt bekommt die Stelle erst gar nicht. Und nach Antritt der Stelle wird verlangt, dass die Person in ihrer Freizeit eine gewisse, vom Vorgesetzten vorgegebenen, Anzahl an Büroräumen putzt. Wenn das zur Zufriedenheit des Chefs für z.B. zwei Jahre erfolgt ist, dann wird die Stelle fest übertragen. Wie gesagt das Putzen ist nur ein Beispiel das es besser trifft als die dämliche Blockflöte...

Organisator

Zitat von: Lupus am 02.12.2022 10:40
Zitat von: clarion am 02.12.2022 07:36
Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.
Das Problem ist nicht Leute für die Stellen zu gewinnen, die Posten sind recht begehrt. Das Blockflötenbeispiel war schlecht, Entschuldigung. Es ist eher so als würde der Arbeitgeber verlangen, dass für die ausgeschriebene Stelle nur Leute in Frage kommen die z.B. gerne putzen. Wer nicht beweisen kann, dass er gerne und gut putzt bekommt die Stelle erst gar nicht. Und nach Antritt der Stelle wird verlangt, dass die Person in ihrer Freizeit eine gewisse, vom Vorgesetzten vorgegebenen, Anzahl an Büroräumen putzt. Wenn das zur Zufriedenheit des Chefs für z.B. zwei Jahre erfolgt ist, dann wird die Stelle fest übertragen. Wie gesagt das Putzen ist nur ein Beispiel das es besser trifft als die dämliche Blockflöte...

Dann stell ich mir ganz ernsthaft die Frage, warum man sich als Arbeitnehmer auf so einen Quatsch einlassen sollte, selbst wenn es AG-seitig rechtlich möglich wäre.

Lupus

Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.

JesuisSVA


WasDennNun

Zitat von: Lupus am 02.12.2022 22:13
Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.
Also ob es eine Rechtslage bzgl. der Weisungsbefugnis des AGs gibt. Das ist och geklärt.
Oder bzgl. der freiwillig von Mitarbeitern in ihrer Freizeit erbrachten Leistungen, hier Putzen der Büroräume?
Wenn jemand freiwillig in seiner Freizeit etwas macht um seinen Vorgesetzten zu gefallen, um sich dadurch gegenüber Mitbewerbern eine bessere Position zu verschaffen, dann dürfte es da keine Rechtsmittel gegen geben.
Wohl aber bzgl. der Tätigkeiten, hier so was wie, aber nach 19:00 darf der normale Angestellte nicht mehr im Büro sein, wenn er diese Rechte für das freiwillige Putzen bekommt, dann macht sich da der AG angreifbar, dass es doch Arbeitszeit ist. Denn verlangen, dass ich was in der Freizeit mache, kann der AG nicht. Das wird er ja subtiler zum Ausdruck bringen müssen.
Und am Ende hilft bei solchen Dingen halt Transparenz und öffentliche Kommunikation, auch gegenüber dem AG und deren Aufsichtsbehörden, damit allen klar ist dass man das wirklich Freiwillig macht :D

JesuisSVA

Ich frage mich, was diese Arbeitsplätze so attraktiv macht, dass man sich das antun möchte.

WasDennNun

Wenns nicht die Sekretärin ist, dann muss es ja was anderes sein.

Aber das man nich Geld (in Form von kostenloser Arbeitsleistung) mitbringen soll um den Job zubekommen ist schon arg seltsam.

Lupus

Zitat von: WasDennNun am 03.12.2022 08:23
Zitat von: Lupus am 02.12.2022 22:13
Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.
Also ob es eine Rechtslage bzgl. der Weisungsbefugnis des AGs gibt. Das ist och geklärt.
Oder bzgl. der freiwillig von Mitarbeitern in ihrer Freizeit erbrachten Leistungen, hier Putzen der Büroräume?
Wenn jemand freiwillig in seiner Freizeit etwas macht um seinen Vorgesetzten zu gefallen, um sich dadurch gegenüber Mitbewerbern eine bessere Position zu verschaffen, dann dürfte es da keine Rechtsmittel gegen geben.
Wohl aber bzgl. der Tätigkeiten, hier so was wie, aber nach 19:00 darf der normale Angestellte nicht mehr im Büro sein, wenn er diese Rechte für das freiwillige Putzen bekommt, dann macht sich da der AG angreifbar, dass es doch Arbeitszeit ist. Denn verlangen, dass ich was in der Freizeit mache, kann der AG nicht. Das wird er ja subtiler zum Ausdruck bringen müssen.
Und am Ende hilft bei solchen Dingen halt Transparenz und öffentliche Kommunikation, auch gegenüber dem AG und deren Aufsichtsbehörden, damit allen klar ist dass man das wirklich Freiwillig macht :D
Ich denke der Punkt ist wirklich, dass hier der Erfolg in einer Tätigkeit die in der Freizeit auszuführen ist darüber entscheidet ob man:
A: zunächst den Posten überhaupt befristet bekommt (Abordnung nicht Übertragung) wobei andere, vergleichbare Posten zur sofortigen dauerhaften Besetzung ausgeschrieben werden).
B: die Stelle auf Dauer übertragen bekommt oder wieder seinen Hut nehmen muss, zurück dahin woher man gekommen ist.
Da sträuben sich dem Personalvertreter doch alle Nackenhaare, aber ich finde keine rechtlich sichere Gegenargumentation.

Organisator

Zitat von: Lupus am 05.12.2022 10:20
Zitat von: WasDennNun am 03.12.2022 08:23
Zitat von: Lupus am 02.12.2022 22:13
Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.
Also ob es eine Rechtslage bzgl. der Weisungsbefugnis des AGs gibt. Das ist och geklärt.
Oder bzgl. der freiwillig von Mitarbeitern in ihrer Freizeit erbrachten Leistungen, hier Putzen der Büroräume?
Wenn jemand freiwillig in seiner Freizeit etwas macht um seinen Vorgesetzten zu gefallen, um sich dadurch gegenüber Mitbewerbern eine bessere Position zu verschaffen, dann dürfte es da keine Rechtsmittel gegen geben.
Wohl aber bzgl. der Tätigkeiten, hier so was wie, aber nach 19:00 darf der normale Angestellte nicht mehr im Büro sein, wenn er diese Rechte für das freiwillige Putzen bekommt, dann macht sich da der AG angreifbar, dass es doch Arbeitszeit ist. Denn verlangen, dass ich was in der Freizeit mache, kann der AG nicht. Das wird er ja subtiler zum Ausdruck bringen müssen.
Und am Ende hilft bei solchen Dingen halt Transparenz und öffentliche Kommunikation, auch gegenüber dem AG und deren Aufsichtsbehörden, damit allen klar ist dass man das wirklich Freiwillig macht :D
Ich denke der Punkt ist wirklich, dass hier der Erfolg in einer Tätigkeit die in der Freizeit auszuführen ist darüber entscheidet ob man:
A: zunächst den Posten überhaupt befristet bekommt (Abordnung nicht Übertragung) wobei andere, vergleichbare Posten zur sofortigen dauerhaften Besetzung ausgeschrieben werden).
B: die Stelle auf Dauer übertragen bekommt oder wieder seinen Hut nehmen muss, zurück dahin woher man gekommen ist.
Da sträuben sich dem Personalvertreter doch alle Nackenhaare, aber ich finde keine rechtlich sichere Gegenargumentation.

Die Personalvertretung hat doch bei der Bewerberauswahl eine Rolle. Insofern gibt es doch einen Auswahlvermerk, dem der PR zustimmen muss? Spätestens dann kann man doch erkennen, wie die Auswahl eines bestimmten Bewerbers begründet ist und welche ggf. unzulässigen Gesichtspunkte mit hereinspielen.