Höhergruppierung und Garantiebetrag

Begonnen von Franzi89, 04.12.2022 10:10

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Franzi89

Guten Tag,
ich bin neu hier und erhoffe mir einige Hilfestellungen zum Verständnis bei meiner Abrechnung.
Folgendes Anliegen:
Ich wurde zum 15.10.22 von einer TV-L E6 Stufe 4 in die 9a Stufe 2 gruppiert.  Für den Monat Oktober habe ich nun im November eine Nachzahlung  von 47,60 € ausbezahlt bekommen (Differenz 15.10.22 - 31.10.22).
Leider verstehe ich das mit dem Garantiebetrag nicht so ganz. Ab November hab ich eine 38h Stelle. Hier beträgt mein Brutto 3.113,45 € also auch ohne Garantiebetrag.
Bei der Jahressonderzahlung würden mir 74,350 % 12/12 zugrunde gelegt - meiner Meinung auch nicht ganz richtig da ja Juli, August und September für die Berechnung zählen und zu diesem Zeitpunkt hatte ich ja noch die E6 Stufe 4.
Zumindest hätte man hier ja 10/12 und 2/12 machen können. Also ihr seht - etwas kompliziert - finde ich als "nicht-Personaler" zumindest.

Ich hoffe auf Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen
UND einen schönen 2. Advent

Isie

EG 9a Stufe 2 ist korrekt. Da der Höhergruppierungsgewinn niedriger als der Garantiebetrag ist, bekommst du weiter dein altes Entgelt plus Garantiebetrag 180 €, natürlich nur teilzeitanteilig. Im Monat der Höhergruppierung steht dir das neue Entgelt, d. h. der Garantiebetrag für den vollen Monat zu. Die JSZ ist auf der Basis von EG 6 zu berechnen.

Franzi89

Vielen Dank für die schnelle Information.
Haben Sie hier evtl. einen Paragraphen für mich?
Anbringen muss ich ja nun, dass die JSZ falsch berechnet wurde.
Wird bei der Eingruppierung die E6 Stufe 4 + Garantiebetrag gewährt oder wird hier die E8 Stufe 3 zu Grunde gelegt?
Ich sehe auf meiner Abrechnung leider nur die Nachberechnung anteilig für Oktober und die prozentuale Berechnung der JSZ.
Für November habe ich die 38h + vwl von der E9a Stufe 2 bekommen.
Einstellungsdatum wurde auch auf den 15.10.22 geändert.

Isie

Wenn das Einstellungsdatum geändert wurde, deutet das darauf hin, dass dein Arbeitgeber nicht von einer Höhergruppierung, sondern von einer Neueinstellung ausgegangen ist. War dein ursprüngliches Arbeitsverhältnis befristet und hast du am 15.10.2022 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen? Wenn das tatsächlich so ist, steht dir kein Garantiebetrag zu, sondern du bekommst das Entgelt der EG 9a aus der vereinbarten Stufe. Die Jahressonderzahlung würde dann auch komplett aus EG 9a berechnet. Eine anteilige Berechnung für zwei nacheinander bestehende Arbeitsverhältnisse gibt es nicht.

Franzi89

Also auf meiner letzten Stelle war ich unbefristet seit 2013.
Ich habe auch nur einen Änderungsvertrag bekommen mit dem Passus - höhere Tätigkeiten - Änderung von 6 auf 9a.

Isie

Gut, dann ist es eine Höhergruppierung. Der Anspruch auf den Garantiebetrag ergibt sich aus § 17 Abs. 4 TV-L. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung auf der Basis deiner alten Entgeltgruppe ergibt sich aus § 20 TV-L. Maßgebend für den Bemessungssatz ist die EG am 01.09. des Jahres.

Franzi89

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Albeles

Zitat von: Isie in 04.12.2022 18:15
Wenn das Einstellungsdatum geändert wurde, deutet das darauf hin, dass dein Arbeitgeber nicht von einer Höhergruppierung, sondern von einer Neueinstellung ausgegangen ist. War dein ursprüngliches Arbeitsverhältnis befristet und hast du am 15.10.2022 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen? Wenn das tatsächlich so ist, steht dir kein Garantiebetrag zu, sondern du bekommst das Entgelt der EG 9a aus der vereinbarten Stufe. Die Jahressonderzahlung würde dann auch komplett aus EG 9a berechnet. Eine anteilige Berechnung für zwei nacheinander bestehende Arbeitsverhältnisse gibt es nicht.

Angenommen der AG geht von sowas aus, muss er dann nicht auch alles tun, damit es so ist? Sprich Endabrechnung Urlaubsabgeltung usw. Wenn er das nicht macht, dachte ich ist es automatisch eine HG, auch wenn er da anderer Meinung ist. Sprich er hat es förmlich falsch gemacht und damit sein recht auf Neueinstellung verwirkt und somit eine HG vollzogen.
Oder kann das nachträglich noch passieren?

JesuisSVA

Der Arbeitgeber darf sich nicht widersprüchlich verhalten, soll heißen, wenn das Arbeitsverhältnis geendet haben soll, sind auch die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Hier liegen aber überhaupt nicht die Voraussetzungen vor, um das Arbeitsverhältnis enden zu lassen und ein neues im direkten Anschluss zu begründen.

Franzi89

Guten Tag,
nach meiner Schilderung meinte meine Abrechnungsstelle: ich wurde nicht höher gruppiert sondern ab dem 15.10.2022 NEU EINGRUPPIERT.
Ist dies nun so korrekt? 

SVAbackagain

Eine Höhergruppierung ist die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, § 17 Abs. 4 TV-L. Ob man das neu oder alt oder kalifumdolixuiopertesa nennt, ändert nichts.

Franzi89

Das hat in dem Zusammenhang, dass ich jetzt einen neuen Posten habe - im gleichen Amt - aber nichts zu tun oder?
Ich werde morgen noch mal zur Personalabteilung gehen und nachfragen. Komisch finde ich den Sachverhalt trotzdem ... Mit dem Argument -Sie wurden neu eingruppiert-

Isie

Eine neue Eingruppierung, die nicht unter § 17 Abs. 4 fällt, gibt es während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht.

Franzi89

Hallo Leute  :),
vielen Dank erstmal noch für die hilfreichen Tipps. 
Heute beim Personal gewesen - keine Einsicht - nur die Aussage - Ihnen steht das ab 1.10 nicht zu - sieht die Abrechnung auch so - deswegen neu gruppiert weil Höhergruppierungen lt. Aussage in der Mitte des Monats nicht möglich sind. Naja ist ja unter Paragraph 17 geregelt.
Ich hab da aber noch eine andere Frage: inwieweit habe ich durch dieses hin und her und 9a Stufe 2 und 6 Stufe 4 und Garantiebetrag eigentlich einen Vor- bzw. Nachteil? Und wird der Garantiebetrag von E8 Stufe 3 genommen?
Vielen Dank!

SVAbackagain

Das Problem rückt eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht schnell gerade.

Welches Hin und her? Der Garantiebetrag steht zusätzlich zum Entgelt der E6/4 zu.