Fristablauf?

Begonnen von AndreasHL, 16.01.2023 13:36

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AndreasHL

Hallo,

eine Kollegin ist nicht damit einverstanden, dass ihr die Schreibzulage aberkannt wurde. Das war ca. April 2020. Sie hat hiergegen zwar mündlich Einspruch eingelegt und auch mit dem obersten Leiter telefoniert. Außerdem hat sie auch einen Anwalt aufgesucht. Der hat aber bis heute nichts schriftliches von sich gegeben.

Nun fällt ihr ein, dass sie ihre Zulage zurück haben möchte. Hat sich das nicht inzwischen durch Zeitablauf erledigt?

Viele Grüße

Andreas

NWB

Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

SVAbackagain

Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

SVAbackagain

Zitat von: NWB in 16.01.2023 13:40
Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

Und sonderlich responsiv ist der upgegradete Marianne-Bot auch nicht...

AndreasHL

Ja, die Kollegin hat noch einen alten Tarifvertrag BAT, in den 90er Jahren abgeschlossen.

Dem Finanzministerium ist 2020 aufgefallen, dass ihr (und anderen) die Schreibzulage nicht mehr zusteht, und hat diese ohne Anhörung gestrichen.

Dass die Zulage dem Grunde nach nicht mehr zusteht, ist für mich klar. Aber ist das nicht eine Frage des Besitzstandes? Sie hat ca. 140 Euro weniger pro Monat, das ist noch so prickelnd.

Viele Grüße

Andreas

brian

Nein, dafür war es ja eine Zulage. Ein Nachtarbeiter, der in den Tagesdienst wechselt, kreigt ja auch keine Nachtzulage mehr.

McOldie

Zitat von: AndreasHL in 16.01.2023 14:26
Ja, die Kollegin hat noch einen alten Tarifvertrag BAT, in den 90er Jahren abgeschlossen.

Dem Finanzministerium ist 2020 aufgefallen, dass ihr (und anderen) die Schreibzulage nicht mehr zusteht, und hat diese ohne Anhörung gestrichen.

Ich gehe einmal davon aus, dass sie mittlerweile einen Arbeitsvertrag nach dem TV-L pder TVöd hat. Spätesten mit Inkraftteten der neuen Entgeltordnung ist die Zulage auch nicht im Rahmen einer Besitzstandswahrung weiter zu zahlen, es sei denn sie hat eine außertarifliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich geltend zu machen. Offenbar liegt hier kein schriftlicher Antrag vor, so dass ihr auch keinen ablehnenden schriftlichen Bescheid erteilen müsst. Ansonsten greift - zumindest für die Vergangenheit - die Verjährungsfrist (offenbar am Ende 2023).
Empfehlung: liegen lassen

Johann

Zitat von: SVAbackagain in 16.01.2023 13:47
Zitat von: NWB in 16.01.2023 13:40
Du stellst hier immer merkwürdige Sachverhalte vor.
Muss ganz schön langweilig sein, sich solche Sachen immer auszudenken...

Und sonderlich responsiv ist der upgegradete Marianne-Bot auch nicht...

Dabei wäre es mithilfe von ChatGPT so einfach, interessante Fragen zu generieren.