Deutsches Recht folgt deutscher Flagge...

Begonnen von Gruenhorn, 17.01.2023 17:30

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Gruenhorn

Aus Interesse, ohne jegliche juristische Bildung und konkreten Anlass: Gilt die im Betreff genannte Frage wirklich so universell? Was ist zum Beispiel mit Ortskräften an Botschaften. Gelten für diese die selben Vorschriften bspw. für Mindestlohn, Urlaub, Personalvertretung, etc? Ist der Bund an seine inländischen Standards zur Behandlung von Personal auch bei ausländischem Personal im Ausland gebunden oder gilt lokales Recht der Botschaft oder nur Angebot und Nachfrage?

was_guckst_du

Deutsche Auslandsvertretungen sind "deutsches Hoheitsgebiet", wo natürlich deutsches Recht gilt....ebenso, wie bei unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Matze1986

Bei Auslandsvertretungen kann das so sein.
Jedoch traf dies nicht auf beispielsweise afghanische Ortskräfte in deutschen Feldlagern zu.

was_guckst_du

..die natürlich auch afghanisches Hoheitsgebiet sind...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SVAbackagain

Zitat von: was_guckst_du in 18.01.2023 07:47
Deutsche Auslandsvertretungen sind "deutsches Hoheitsgebiet", wo natürlich deutsches Recht gilt....ebenso, wie bei unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen...

Die Exterritorialität von Botschaften ist zwar ein hartnäckiger Mythos, aber eben nur ein Mythos.

Opa

Es besteht Rechtswahl für deutsches Botschaftspersonal bezüglich der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Nachzulesen in der Rom-I-VO, insbes. Art. 3 und 8.

Wer deutsches Arbeitsrecht will, muss dies demnach vertraglich vereinbaren.

Die Ortskräfte unterliegen i.d.R. dem jeweiligen inländischen Recht.

Gruenhorn