Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie

Begonnen von KaiBro, 18.01.2023 20:50

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SVAbackagain

Wenn man den Termin zu einem anderen Zeitpunkt zumutbar wahrnehmen kann, muss er ja nicht zwingend während der Arbeitszeit stattfinden. Ist es einer, der notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt stattfinden muss (bspw. weil das medizinische Gerät gut ausgelastet ist und ein anderer Termin erst wieder zu einem unzumutbar späteren Zeitpunkt ausgemacht werden könnte oder der Facharzttermin erst zu einem unzumutbar späteren Termin erneut vergeben werden könnte), besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung.

BAT

Zitat von: WasDennNun am 19.01.2023 16:04

Dann gehst du halt um 15:00, damit du um 16:00 die Brühe schlucken kannst und bist die 1h freigestellt.

Es erfolgt an diesem Tag keine ärztliche Behandlung.

SVAbackagain

Inwiefern? Ist die Einnahme nicht ärztlich verordnet?

Opa

Solche Fragen hier als theoretisches Konstrukt zu stellen, ist das eine. Das Abführmittel wird sicher auch dann hinreichend wirken, wenn man es statt ,,ab 16 Uhr" erst um 17 Uhr schluckt.

Wenn man sich aber einen Physiotherapeuten sucht, der nur vormittags behandelt und obendrein 65 Kilometer vom Arbeitsort entfernt ist, muss man sich über eine ungehaltene Reaktion des Arbeitgebers nicht wundern. Jedenfalls dann nicht, wenn man dafür bezahlte Freistellung fordert.

In den Regionen, die ich kenne, haben Ärzte mindestens an 2 Tagen pro Woche Früh- und Abendsprechstunden, mein Zahnarzt behandelt Donnerstags bis 21 Uhr, meine Physio-Praxis vergibt Termine Mo-Fr von 8-22 Uhr und Sa 9-15 Uhr. Mein Hausarzt ist an 4 Tagen die Woche ab 7 Uhr ohne Termin zugänglich.

Die bezahlte Freistellung ist, wie spid zutreffend erläutert hat, eine subsidiäre Regelung für den Fall, dass die Behandlung ausnahmsweise mal in der Kernarbeitszeit stattfinden muss. Also für Akuterkrankungen und Behandlungen mit geringer Terminverfügbarkeit. Nicht aber für das Abholen eines Rezepts oder andere disponible Termine.


BAT

Nach der Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD begründen auch aufgrund ärztlicher Verordnung durchgeführte Behandlungen durch einen Dritten (z. B. durch einen Angehörigen der Heilberufe) einen Arbeitsbefreiungsanspruch. Um ärztlich verordnete Behandlungen handelt es sich z. B. bei verschriebener Physiotherapie, aber auch bei den im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung durchgeführten Anwendungen (so bereits Arbeitgeberbesprechung der BAT-Kommission am 8.10.1996).

Also meine Lösung zum Dünpfiff bekomme ich von keinem Dritten... ???

SVAbackagain

Arbeitgeberbesprechungen sind wie die BAT-Kommission selbst ohne jeden rechtlichen Wert. Verordnet der Arzt die notwendige Behandlung ist man für die dafür erforderliche Zeit von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. Hätten die Tarifpartner die ärztlich verordnete Behandlung auf eine solche, die durch einen Dritten durchgeführt wird, begrenzen wollen, hätten sie es getan. Ob eine Seite der Tarifpartner das gerne so gehabt hätte oder zu verstehen gehabt haben gewollt hätte, ist irrelevant. Es zählt der sich im Tariftext übereinstimmend niedergeschlagene erklärte Wille der Tarifpartner.

Opa

Es gibt bei Amazon für kleines Geld Schlauchpumpen. Damit kannst du den Entleerungsvorgang beschleunigen.

BAT

Zitat von: Opa am 19.01.2023 16:38
Es gibt bei Amazon für kleines Geld Schlauchpumpen. Damit kannst du den Entleerungsvorgang beschleunigen.

Die konkrete Situation ist mir im wahrsten Sinne des Wortes scheiss egal.  ;D - mich interessierte nur der Rechtsrahmen.

BAT

Ich habe nach 16 Uhr Kernzeit an dem Tag der Einnahme Rufbereitschaft. Unterfällt diese auch § 29 TVÖD?

(ist schon mit Kollegen getauscht, würde mich aber rechtlich mal interessieren)

SVAbackagain

Rufbereitschaft ist ja Freizeit. Dementsprechend kann während der Rufbereitschaft auch keine Freistellung erfolgen.

FearOfTheDuck

Zitat von: BAT am 19.01.2023 16:30

Also meine Lösung zum Dünpfiff bekomme ich von keinem Dritten... ???

Du seist, gewährt sei die Bitte,
in deinem Bunde der Dritte.

Wenn du deinen Hintern personalisierst, kannst du selber der Dritte sein. Dann aber bitte mit Herr Arsch ansprechen.  ;D

was_guckst_du

..es gibt aber auch die pragmatische Lösung, sich an dem Tag einfach krank zu melden und in häuslischer Ruhe die Darmentleerung zu "genießen"... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BAT

Zitat von: was_guckst_du am 20.01.2023 07:06
..es gibt aber auch die pragmatische Lösung, sich an dem Tag einfach krank zu melden und in häuslischer Ruhe die Darmentleerung zu "genießen"... 8)

Habe ich auch schon mit dem Hospital besprochen. Dieses sieht arbeitsrechtlich die AU nur als Empfehlung. Kann also dennoch "arbeiten". Allerdings muss ich morgens noch von der Rufbereitschaft Dienstwagen und IPad abliefern im 25 KM entfernten Dienstort (Rufbereitschaft endet 8:30 Uhr). Ist das rechtlich in Ordnung (insbesondere versicherungstechnisch)? Das wäre ja auch keine Arbeitszeit.

Und wenn AU, dann hätte sich ja Freistellung erledigt für die Arbeitszeit.

WasDennNun

Zitat von: was_guckst_du am 20.01.2023 07:06
..es gibt aber auch die pragmatische Lösung, sich an dem Tag einfach krank zu melden und in häuslischer Ruhe die Darmentleerung zu "genießen"... 8)
Also wieder mal ein Fall von Betrug? Man ist ja locker bis 17:00 arbeitsfähig.
Und genau für solche Dinge ist doch der 29

was_guckst_du

...natürlich kann man sich mit seinem AG darüber streiten, ob das nun ein Fall von bezahlter Freistellung ist oder nicht...jeder , so wie er gerne möchte...

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen