Nachweis von Fremdsprachenkenntissen als Fremdsprachenassistentin

Begonnen von PA2023, 02.02.2023 11:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

PA2023

Hallo,
der TVöD macht m. E. keine Aussage dazu, inwieweit Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen sind.
Ich befinde mich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und mein Vorgesetzter möchte die zweite Fremdsprache anerkennen, für die ich allerdings nur 6 Jahre Schulbildung (7.-12. Klasse Gymnasium) nachweisen kann. Reicht es aus, wenn der Vorgesetzte bestätigt, dass die zweite Sprache zu mind. 5 % geläufig ausgeübt wird oder kann die Verwaltung dann ein Zertifikat/Zeugnis verlangen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise zu diesem Thema.

WasDennNun

Natürlich kann die Verwaltung das verlangen und danach entscheiden, ob sie dir die Tätigkeiten übertragen will.

Organisator

Zitat von: PA2023 in 02.02.2023 11:29
Hallo,
der TVöD macht m. E. keine Aussage dazu, inwieweit Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen sind.
Ich befinde mich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und mein Vorgesetzter möchte die zweite Fremdsprache anerkennen, für die ich allerdings nur 6 Jahre Schulbildung (7.-12. Klasse Gymnasium) nachweisen kann. Reicht es aus, wenn der Vorgesetzte bestätigt, dass die zweite Sprache zu mind. 5 % geläufig ausgeübt wird oder kann die Verwaltung dann ein Zertifikat/Zeugnis verlangen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise zu diesem Thema.

Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen.

SVAbackagain

Für die Eingruppierung sind Fremdsprachenkenntnisse ohne Relevanz.

WasDennNun

Für die Eingruppierung sind nur die auszuübenden Tätigkeiten relevant.
@PA2023 ich gehe davon aus, dass die "Verwaltung" und nicht dein Vorgesetzter befugt ist, deine auszuübenden Tätigkeiten zu ändern, sofern es sich um eine EG relevante Änderung handelt?

PA2023

Wir werden als Fremdsprachenassistenten grundsätzlich -- egal, welche Tätigkeiten wir ausüben -- nach Anzahl der Sprachen eingruppiert (siehe folgender Auszug).

Ich arbeite an einem Max-Planck-Institut. Dort sind die Direktoren die höchste Instanz. Die Verwaltung ist untergeordnet und muss umsetzen. Leider ist der neue Verwaltungsleiter nicht gut informiert und hat schon mehrfach falsche Aussagen zu dem Thema gemacht. Wir wollen uns also selbst informieren, um unseren Antrag entsprechend untermauern zu können.

Hier ein Auszug aus dem TVöD dazu:

"Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

16.1 Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre)

Entgeltgruppe 9a
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 8
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in einer fremden Sprache Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)"

PA2023

Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."

... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.

SVAbackagain

Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

PA2023

Zitat von: WasDennNun in 02.02.2023 13:13
Natürlich kann die Verwaltung das verlangen und danach entscheiden, ob sie dir die Tätigkeiten übertragen will.

Ich kann die Fremdsprachenkenntnisse bis zur 12. Klasse natürlich nachweisen und werde das auch tun. Es war nur unklar, ob der AG jetzt ein aktuelles Zertifikat o. ä. verlangen dürfte.

PA2023

Zitat von: SVAbackagain in 02.02.2023 14:23
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?

SVAbackagain

Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.

Organisator

Zitat von: PA2023 in 02.02.2023 14:45
Zitat von: SVAbackagain in 02.02.2023 14:23
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?

Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.

Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.

WasDennNun

Zitat von: Organisator in 02.02.2023 15:07
Zitat von: PA2023 in 02.02.2023 14:45
Zitat von: SVAbackagain in 02.02.2023 14:23
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
Hatte der selige Spid in der Situation nicht immer geschrieben, man können einem Schulabbrecher auch Tätigkeiten des Apothekers übertragen und er bekäme auch diese Geld, obwohl er diese Tätigkeiten (aus gründen die nichts mit der Eingruppierung zu tun hat) nicht ausüben darf?
Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.

Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.

WasDennNun

Zitat von: PA2023 in 02.02.2023 14:20
Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."

... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.
Wenn der Vorgesetzte entscheidet, ihm reichen deine Fähigkeiten, um dir Tätigkeiten (also  Sekretariats- und Bürotätigkeiten in einer weiteren Fremdsprache) übertragen zu lassen und dein AG (also die, die ihn bzgl. dieser Entscheidung vertreten, was idR die sind, die auch AV unterschreiben)  folgt diesem Anliegen und überträgt dir diese Tätigkeiten, dann bist du entsprechend eingruppiert (unabhängig davon ob du die Sprachen sprichst oder nur einen GoogleTranslator benutzt)

PA2023

Zitat von: SVAbackagain in 02.02.2023 14:49
Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.

Sorry, aber inwieweit stellt diese Aussage eine Antwort auf meine Frage dar? Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG? Unsere Stellen ermöglichen die Eingruppierung von 8 über 9a bis 9b, je nach Anzahl der Fremdsprachen.