Übertragen der Tätigkeit

Begonnen von Steppo, 07.02.2023 10:50

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Steppo

Hallo,
zu welchem Zeitpunkt gilt eine Tätigkeit gem. TVöD als übertragen?
Reicht hierfür das Einsatzschreiben grundsätzlich aus?
Oder darf der Arbeitgeber im Einsatzschreiben Einschränkungen vornehmen und das Übertragen der Tätigkeit auf das Ende einer "Qualifizierungszeit" bzw. Einarbeitungszeit setzen?



SVAbackagain

Was soll ein Einsatzschreiben sein? Wenn der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, gilt der Zeitpunkt, den er bestimmt, frühestens der Zeitpunkt des Zugangs der empfangsbedürftigen Willenserklärung. Handelt es sich um eine Vertragsänderung, ist der Zeitpunkt maßgeblich, auf den sich die Parteien geeinigt haben.

Steppo

Mein Arbeitgeber möchte mich auf einer E12er Stelle einsetzen. Hierzu habe ich nach Auswahlverfahren ein Schreiben bekommen.
Der Einsatz beinhaltet allerdings eine Qualifizierungslaufzeit. Während dieser Qualifizierungslaufzeit werde ich weder neu eingruppiert noch erhalte ich den Unterschiedsbetrag zu meiner aktuellen Eingruppierung.
Vom Personaler wird mir hierzu entgegen gehalten, dass dieses deswegen so sei, da mir die Tätigkeiten noch nicht übertragen seien.

WasDennNun

Zitat von: Steppo in 07.02.2023 15:57
Mein Arbeitgeber möchte mich auf einer E12er Stelle einsetzen. Hierzu habe ich nach Auswahlverfahren ein Schreiben bekommen.
Der Einsatz beinhaltet allerdings eine Qualifizierungslaufzeit. Während dieser Qualifizierungslaufzeit werde ich weder neu eingruppiert noch erhalte ich den Unterschiedsbetrag zu meiner aktuellen Eingruppierung.
Vom Personaler wird mir hierzu entgegen gehalten, dass dieses deswegen so sei, da mir die Tätigkeiten noch nicht übertragen seien.
Dann ist doch alles palletti:
Du macht weiter deinen alten Kram und wartest darauf, dass dir neue Tätigkeiten übertragen werden.
Stellen sind ja nur Platzhalter für das Telefonbuch

SVAbackagain

Eben. Ist zwar eher merkwürdig, dass der Arbeitgeber Schreiben verschickt, dass sich nichts ändert, aber seine innere Organisation ist ihm überlassen.

Organisator

Hauptsache dem Personaler ist dann auch klar, dass du die neuen Tätigkeiten dann noch nicht übernehmen wirst / darfst / kannst.

SVAbackagain

Welche neuen Tätigkeiten? Der Personaler hat doch selbst ausgeführt, dass erst später eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen werden soll.

Organisator

Zitat von: SVAbackagain in 07.02.2023 17:01
Welche neuen Tätigkeiten? Der Personaler hat doch selbst ausgeführt, dass erst später eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen werden soll.

Ich hab mich da von dem Gefühl leiten lassen, dass der Personaler das ggf. anders sieht. Mal schauen, was Steppo so sagt.

PiA

Ja, ich befürchte auch, dass der Personaler die in Rede stehenden neuen Tätigkeiten nach der Qualifizierungszeit nur dann übertragen möchte, wenn sie während der Qualifizierungszeit zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden.

Damit stellt sich die Zwickmühle wie folgt dar:
Entweder abmahnwürdig nicht übertragene Tätigkeiten ausüben und im "Bewährungsfall" die Stelle bekommen oder rechtskonform verhalten und die Stelle mangels "Bewährung" nicht bekommen... ("Bewährung" aus Sicht des Personalers)

Die Mitteilung, dass man sich ohne Übertragung der Tätigkeiten in diesen nicht bewähren kann, führt selbstredend zur Nichtbewährung wg. Querulantentums. Das wird so nirgendwo stehen, aber ein anderer Grund wird sich finden.

Organisator

Zitat von: PiA in 07.02.2023 17:17
Ja, ich befürchte auch, dass der Personaler die in Rede stehenden neuen Tätigkeiten nach der Qualifizierungszeit nur dann übertragen möchte, wenn sie während der Qualifizierungszeit zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden.

Damit stellt sich die Zwickmühle wie folgt dar:
Entweder abmahnwürdig nicht übertragene Tätigkeiten ausüben und im "Bewährungsfall" die Stelle bekommen oder rechtskonform verhalten und die Stelle mangels "Bewährung" nicht bekommen... ("Bewährung" aus Sicht des Personalers)

Die Mitteilung, dass man sich ohne Übertragung der Tätigkeiten in diesen nicht bewähren kann, führt selbstredend zur Nichtbewährung wg. Querulantentums. Das wird so nirgendwo stehen, aber ein anderer Grund wird sich finden.

Daher wäre mein Rat, die Details um die Aufgabenübertragung detailliert und schriftlich mit dem Personaler zu klären.

SVAbackagain

Und mein Rat wäre, die auszuübende Tätigkeit auszuüben, bis der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit zuweist oder, im Falle einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Sollte es sich bei dem ,,Auswahlverfahren" um eines handeln, das ein Bewerberverfahren im Anschluss an eine Ausschreibung realisierte, kann man zudem durchblicken lassen, dass man gewillt sei, die Besetzung der Stelle durch einen anderen auf Jahre zu verhindern, und sich nicht scheue, eine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte aus dem Bewerberverfahren offensiv in der Presse zu erörtern.

Steppo

Danke für die zahlreichen Antworten.

Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)

Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.

Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.

Organisator

Zitat von: Steppo in 07.02.2023 19:02
Danke für die zahlreichen Antworten.

Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)

Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.

Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
Wieso übst du die Tätigkeiten aus, wenn sie noch nicht übertragen wurden?

SVAbackagain

Eben. Und was wäre an meinem Vorschlag radikal? Radikal wäre es, dem Personaler durch Hand- und Fußgelenke zu bohren oder das Auto anzuzünden.

Organisator

Mal so am Rande... Wenn man eine Tätigkeit ausführt, ohne dass sie wirksam übertragen wurde und dabei dem AG ein Schaden entsteht, wir wäre dann die Rechtslage Hinsicht Regress? Auch beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit?