Einsicht in die Personalakte verweigern = Absage im Bewerbungsverfahren?

Begonnen von Katieflower, 16.02.2023 01:11

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Katieflower

Guten Tag zusammen,

dies ist mein erster Post im Forum und ich weiss nicht ob ich hier richtig bin, würde mich aber dennoch über Antworten freuen.

Ich bin Angestellte einer Kommunalverwaltungsbehörde (VKA) in Bayern und befinde mich Bewerbungsverfahren für eine neue Stelle (ebenfalls Kommune VKA). Nun sieht es so aus, dass ich eine Zusage für die neue Stelle erhalte. Allerdings soll ich mein Einverständnis dafür geben, dass die neue Behörde Einsicht in meine Personalakte nehmen. Hier habe ich ein mulmiges Gefühl, da ich leider zwei Abmahnungen und mehrere, teils mehrwöchige, Krankmeldungen habe. Daher gehe ich leider davon aus, dass es hieran scheitern wird. Meine Frage ist deshalb: Ist eine Absage garantiert wenn ich die Einsicht verweigere? Gibt es hierzu evtl. Erfahrungswerte oder Beispiel, wo es trotzdem zu einer Einstellung gekommen ist, trotz Verweigerung der Einsichtsnahme? Oder soll ich mein Einverständnis geben und hoffen dass es trotzdem klappt? Sind 2 Abmahnungen und längere Erkrankungen ein 100% KO Kriterium?

Schon mal vielen Dank für die Antworten :)

Katie

clarion

Die Erkrankung nicht, die Abmahnung vielleicht. Kannst Du sie vielleicht entfernen lassen, oder sind sie noch zu frisch?

SVAbackagain

Es gibt öffentliche Arbeitgeber, die fordern überhaupt keine Personalakte an. Es gibt solche, die machen das, weil sie es immer schon gemacht haben. Und solche, die der Inhalt tatsächlich interessiert. Und die alle haben unterschiedliche Einstellungen zu Abmahnungen und Arbeitsunfähigkeit. Auf Deine Frage nach Erfahrungen wirst Du eine Reihe von ,,Bei uns..." und ,,wir..." oder ,,bei meiner Bewerbung..." erhalten, die allesamt völlig wertlos für die Beurteilung Deines Sachverhalts sind, denn selbst wenn es jemand vom Arbeitgeber, bei dem Du eine Arbeitsgelegenheit begehrst, wäre, wüsstest Du das ja nicht.

FearOfTheDuck

Möglich ist alles.
Es kommt halt darauf, wie du pokern willst. Je nachdem, was den Abmahnungen zu Grunde liegt, könntest du auch offensiv damit umgehen und die Ereignisse schildern. Zumindest dann, wenn der neue AG auf der Einsichtnahme besteht. 

ElBarto

Kann sein, dass ich mich irre, aber Kontakt zwischen altem und neuen AG im Bezug auf Bewerber -wie es früher üblich war- ist doch inzwischen nicht mehr zulässig.

Hier wird wohl versucht das durch Deine Zustimmung zu umgehen.

Wenn die Abmahnungen älter sind kannst du die Entfernung aus der PA beantragen. Zwei bis drei Jahre bei leichteren Verstößen ohne erneut Angriffsfläche geboten zu haben wird bei Google genannt.

Natürlich bleibt auch einfach der offene und ehrliche Umgang mit der Thematik. Nutze die Gelegenheit die Dinge als erstes aus Deiner Sicht zu schildern. Je nach Grund für die Abmahnungen und für die AU-Zeiten, kann es ja sein, dass die entsprechenden Auslöser nicht mehr existent sind oder beim neuen AG nicht vorhanden.

Knorke

Zitat von: ElBarto am 17.02.2023 08:12

Wenn die Abmahnungen älter sind kannst du die Entfernung aus der PA beantragen. Zwei bis drei Jahre bei leichteren Verstößen ohne erneut Angriffsfläche geboten zu haben wird bei Google genannt.

Hier mal ein Auszug von der Haufe Seite:
Arbeitnehmende haben grundsätzlich das Recht, unrichtige Eintragungen in der Personalakte entfernen oder berichtigen zu lassen. Eine unrichtige Abmahnung muss der Arbeitgeber also aus der Personalakte nehmen.

Bei einer zu Recht erteilten Abmahnung sieht es anders aus. Grundsätzlich gibt es für eine solche Abmahnung keine Verjährung: Das heißt, sie bleibt bestehen und verliert nicht - wie manchmal zu Unrecht angenommen - nach zwei Jahren ihre Gültigkeit. Somit existiert auch kein "Ablauf-oder Verfallsdatum", nach dem eine Abmahnung entfernt werden müsste.
"Etwas nicht tun zu können, heißt noch lange nicht, es nicht zu tun."

Katieflower

Vielen Dank für eure Antworten. Ich denke ich werde pokern und der Einsichtnahme NICHT zustimmen, da die Abmahnungen leider wohl zurecht resultierten...

Roland80

Also bei uns scheidet man aus dem Verfahren aus, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen. Dies gilt ebenfalls für die Einverständniserklärung.

RsQ


Organisator


SVAbackagain


Organisator

Zitat von: SVAbackagain am 19.02.2023 23:30
Und er das im Anforderungsprofil festgelegt hat.
Was meinst du in diesem Zusammenhang mit Anforderungsprofil? Den internen Anforderungen an mögliche Bewerber?

SVAbackagain

Ich meine das Anforderungsprofil, das ein öffentlicher Arbeitgeber vor jeder Stellenbesetzung zwingend festzulegen hat und auf dessen Grundlage die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Kriterien außerhalb dieses Anforderungsprofil in die Bewerberauswahl einzubeziehen, ist dem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt.