[BW] 4-Säulen-Programm

Begonnen von Archivsekretärin, 17.02.2022 07:24

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TomChaplin

Jetzt A 9. Stufe 7.
Vorher A 8 Stufe 7. 3 Kinder seit 2015.

TomChaplin

Korrektur . vor der Anpassung A8, Stufe 9


flohafa

Spannendes Schreiben aus dem Finanzministerium:

https://www.drb-bw.de/medien/02a_min-schreiben_an_bbw_zusage_widersprueche_bvanp-AeG_2022.pdf

Wie lange rückwirkend auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, ist allerdings nicht zu entnehmen. Jetzt darf man gespannt sein, wann der Richterbund das Gesetz richterlich überprüfen lässt. Ob mit einer schnellen Einigung zu rechnen ist?

Ozymandias

ZitatDas Finanzministerium erscheint dabei recht entspannt, auch weil es den Klagen wenige Erfolgsaussichten einräumt und darauf verweist, man habe einen ,,Puffer" in die Reformen eingebaut, um eben möglichen Klagen vorzubeugen.

https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/rechtmaessigkeit-der-besoldungsreform-wird-geprueft-widersprueche-nicht-notwendig

TomChaplin

Hallo.
Leider immer noch keine Nachzahlung des Familienzuschlags für die Kinder nach erfolgtem Widerspruch 2017 bei den März Bezügen.
Gesetz ist doch längst verabschiedet. Da kann man doch mal in die Pötte kommen beim LBV.Keine Auszahlung,  keine Informationen ob und wann die Nachzahlung erfolgt ....
Traurig 😢
Man kann doch nicht immer auf Zeit spielen.
Es gat ja schließlich ewig gedauert bis das Gesetz verabschiedet worden ist. Dann doch jetzt etwas Beschleunigung für das Volk....

Ozymandias

Nur so als Hinweis:
Zur Kostendämpfungspauschale wird weiterhin ein Widerspruch empfohlen. Sind zwar nur paar Euro, aber die Begründung war damals interessant.

Beschluss vom 09.03.2022 -
BVerwG 5 B 26.21

ZitatDas Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.

Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.22.

Neben dem BVerfG bei der Alimentation nimmt also auch das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich die Begründungspflicht bei Beihilfeangelegenheiten näher unter die Lupe.


Die Begründungen waren damals wohl hauptsächlich haushalterisch geprägt u.a. war das Gesetz 13/14 lediglich eine Sparmaßnahme an Beamten und vieles davon wurde von den Gerichten bereits einkassiert.

Versuch

Danke.
Gibt es einen Musterwiderspruch?

Ozymandias

https://feuerwehr-bawue.verdi.de/themen/nachrichten/++co++0cc48c9a-5b4c-11eb-92dc-001a4a160100

Oben rechts gibt es ein altes Muster, sollte aber in Ordnung sein.
Wichtig ist es gegen den Beihilfebescheid Widerspruch einzulegen, in dem die Pauschale abgezogen wird.

VG war der Ansicht verfassungswidrig
VGH war der Ansicht in Ordnung.
Nun eben seit einem Jahr beim Bundesverwaltungsgericht.

Versuch

Danke...
Das sind bei .ihr mehrere Bescheide.
Dann muss ich gegen jeden Widerspruch einlegen?

Ozymandias

Glaube ja, lohnt sich bei den paar Euro aber fast nicht.

Versuch

Da geht es uns Prinzip.
6eig3n, dass man eben nicht alles mit sich machen lässt.

Picard

Das finde ich auch interessant. "Im Laufe des Jahres 2023" kann noch lange dauern. Verstehe aber auch nicht, was daran so schwierig sein soll.

Zitat von: TomChaplin am 19.02.2023 10:29
Hallo.
Leider immer noch keine Nachzahlung des Familienzuschlags für die Kinder nach erfolgtem Widerspruch 2017 bei den März Bezügen.
Gesetz ist doch längst verabschiedet. Da kann man doch mal in die Pötte kommen beim LBV.Keine Auszahlung,  keine Informationen ob und wann die Nachzahlung erfolgt ....
Traurig 😢
Man kann doch nicht immer auf Zeit spielen.
Es gat ja schließlich ewig gedauert bis das Gesetz verabschiedet worden ist. Dann doch jetzt etwas Beschleunigung für das Volk....

dimi45

Zitat von: TomChaplin am 20.01.2023 07:58
Guten Morgen.
hier mal eine Frage zur Umsetzung des 4 Säulen Modells.
Genauer zur rückwirkenden Zahlung von kinderbezogenen Zuschlägen für die Jahre vor 2020.
Ich habe Widerspruch eingelegt im Jahr 2017. Mir wurde seitens des LBV bescheinigt, dass ich
nicht jährlich einen neuen Widerspruch einlegen muss, sondern dass das Verfahren bis zur Entscheidung
ruhend gestellt wird. Nun ist ein Gesetz da,habe aber immer noch keine rückwirkenden Zahlungen (3Kinder)
erhalten (aktuell Februar Bezüge).
Weiß da jemand Bescheid ?

soviel ich weiß, wird es im Einzelfall geprüft ( also diejenige die Widerspruch eingelegt haben ) und dann im Laufe des Jahres 2023 ausgezahlt.

Poincare

Zitat von: Picard am 27.02.2023 23:11
Das finde ich auch interessant. "Im Laufe des Jahres 2023" kann noch lange dauern. Verstehe aber auch nicht, was daran so schwierig sein soll.

Zitat von: TomChaplin am 19.02.2023 10:29
Hallo.
Leider immer noch keine Nachzahlung des Familienzuschlags für die Kinder nach erfolgtem Widerspruch 2017 bei den März Bezügen.
Gesetz ist doch längst verabschiedet. Da kann man doch mal in die Pötte kommen beim LBV.Keine Auszahlung,  keine Informationen ob und wann die Nachzahlung erfolgt ....
Traurig 😢
Man kann doch nicht immer auf Zeit spielen.
Es gat ja schließlich ewig gedauert bis das Gesetz verabschiedet worden ist. Dann doch jetzt etwas Beschleunigung für das Volk....

Schwierig vermutlich nicht, aber aufwändig. Ich warte gerade schon wieder 8 Wochen+ auf Beihilfe. Die automatischen Nachzahlungen berechnet der Computer, hier wird wahrscheinlich jeder mit Widerspruch von A-Z einmal angeschaut, welche Jahre, Widerspruch gültig, dann ausrechnen und terminieren. Und das werden ja hoffentlich nicht wenige sein.