[Allg] Nebenjob als Beamter

Begonnen von Mb1111, 13.03.2023 21:52

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Mb1111

Kann ich als Beamter einen bezahlten Nebenjob ausüben?

Organisator

Ja. Vom Umfang siehe dein Beamtengesetz.

Mb1111

War bisher Angestellter beim Land BaWü und habe nebenher eine geringfügige Beschäftigung. Wollte das als Beamter weitermachen.

Nao

Zumindest in Bayern ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig (mit Ausnahmen nach Art. 82 Abs. 1 BayBG). Wie das in anderen Bundesländern ist, weiß ich natürlich nicht, denke ab er zumindst eine Anzeigepflicht wird es wahrscheinlich geben. Ein Anruf bei der Personalstelle bringt einen sicher weiter ;).

KleeneBeamtin12

Also auch in BaWü muss man es vom Arbeitgeber (Dienstherren) schriftlich beantragen und genehmigen lassen.

Mb1111

Da gibt's wohl lt. LBG für Baden-Württemberg diese 1.200 Euro Verdienstgrenze pro Jahr. Aber man darf 8 Stunden pro Woche arbeiten. Irgendwie passt das doch nicht..?

Organisator

Zitat von: Mb1111 am 14.03.2023 08:18
Da gibt's wohl lt. LBG für Baden-Württemberg diese 1.200 Euro Verdienstgrenze pro Jahr. Aber man darf 8 Stunden pro Woche arbeiten. Irgendwie passt das doch nicht..?

Dann würde ich mal genau in dieses Gesetz schauen, wie diese "Grenze" von 1.200,-- € pro Jahr gemeint ist.

Sleyana

Zitat von: Organisator am 14.03.2023 08:22
Zitat von: Mb1111 am 14.03.2023 08:18
Da gibt's wohl lt. LBG für Baden-Württemberg diese 1.200 Euro Verdienstgrenze pro Jahr. Aber man darf 8 Stunden pro Woche arbeiten. Irgendwie passt das doch nicht..?

Dann würde ich mal genau in dieses Gesetz schauen, wie diese "Grenze" von 1.200,-- € pro Jahr gemeint ist.

Meines Wissens nach gilt unter 1200 die Genehmigung als automatisch erteilt. Darüber wird entschieden.

KleeneBeamtin12

So wie bisher beschrieben ☺️
Erst ab 1200€ wird es ,,geprüft".
Du darfst die 8,12 Stunden in BW nicht überschreiten.

bekean

Als Beamter besteht grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten. Das bedeutet, dass Beamte für die Aufnahme einer Nebentätigkeit zunächst eine Genehmigung ihres Dienstherrn benötigen. Diese Genehmigung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit mit dem Dienstverhältnis vereinbar ist und keine Interessenkollisionen entstehen.
Im Allgemeinen ist es Beamten erlaubt, eine Nebentätigkeit auszuüben, solange diese nicht im Widerspruch zu den dienstlichen Interessen steht. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann daher in vielen Fällen genehmigt werden, solange sie nicht die Pflichten des Beamten beeinträchtigt oder den öffentlichen Dienst in Misskredit bringt.