Höhergruppierung mit Verlust der Erfahrungsstufe

Begonnen von Herodot, 20.03.2023 11:23

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Herodot

Hallo zusammen,

meine bishrige Stufe (E8/3) wird alsbald durch eine Höhergruppierung in E13 ersetzt.

Nun hat mir die Dame in der Verwaltung gesagt, dass meine Erfahrungsstufe nicht übernommen werden könnte, weil meine bisherige Einstufung mindestens E12/E13 hätte sein müssen, um die Stufe 3 behalten zu können.

Meinen Recherchen nach hätte ich aber mindestens die Erfahrungsstufe 2 erhalten können.

Ist dies korrekt bzw. könnte mir hier jemand Hilfestellung anbieten?

teclis22

Hmmm ich versuch mich mal mit einer Antwort.
Der Tarifvertrag regelt einen Stufenanstieg mit der (paraphrasierten) Aussage, das ein Anstieg über mehrere Stufen so erfolgt, als wäre jeder Anstieg nach einander erfolgt.


8-3 geht in 9a-2
9a-2 geht in 9b-2
9b-2 geht in 10-1
und dann bleibt es da. So gesehen wäre 13-1 korrekt:
ABER <---


§17.4 sagt, das du bei einem Anstieg mindestens in die Stufe 2 kommst.
Daher komme ich zu dem Schluss

das 9b-2 nach 10-2 führt
10-2 nach - 11-2
11-2 nach 13-2


Bin gespannt wie die Einschätzung der anderen Teilnehmer ist.

Übrigens.. krass .. 8 auf 13. Respekt.


Edit: Das ist kein "können" die Zuordnung erfolgt nicht optional sondern ergibt sich aus dem Tarifregelwerk. Da dürte der SPielraum des AG genau 0 sein. Er *könnte* lediglich freiwillig mehr bezahlen.


E15TVL

Das ist eine normale Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4. Du landest in E13/2.

E15TVL

...und wer etwas herumrechnen/spielen möchte, kann das hier tun: http://hg-tvl.bplaced.net/

Herodot

Vielen Dank für die schnelle Resonanz.

Bin nun gespannt, was die Verwaltung zur rechtlichen Vorgabe sagt.

MoinMoin

Wenn es eine Neueinstellung ist, weil der alte Vertrag beendet wird, dann ist es die Stufe 1
sonst die besagte HG die immer mindestens in die zwei mündet!

Herodot

Also aus meinem jetzigen E8 Vertrag bin ich mittels Aufhebungsvertrag in beidseitigem Einverständnis ausgetreten und würde direkt in das neue Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber übernommen werden.

Würde hier § 17 Abs 4 TV-L nicht dennoch greifen?

Schließlich komme ich von einem TV-L in einen anderen TV-L samt Höhegruppierung.

MoinMoin

Tolle Wurscht,
falsche Angaben machen 🤮
nein, neuer AG nix §17
nix HG

Du nur stufe 1

Herodot

In §17 Abs 4 erkenne ich jedoch keinen Hinweis auf die Voraussetzung desselben Arbeitgebers sondern nur den allgemeingültigen Hinweis : "mindestens jedoch der Stufe 2"

teclis22

17.4 greift bei Höhergruppierung.
Nicht bei einem neuen Arbeitsvertrag
Da wäre es etwas aus 16.5 (?) gewesen und hätte vorher verhandelt werden müssen.