Kündigungsfrist direkt nach der Probezeit

Begonnen von Splex89, 13.04.2023 07:57

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Splex89

Hallo zusammen. Aktuell bin ich noch bis zum 30.06.2023 in der Probezeit, dort ist eine Kündigung ja jederzeit möglich. Wie sieht das aus direkt nach der Probezeit ? Dort zählt doch dann    1 Monat zum Monatsende , da die beschäftigung erst am 01.01.2023 begonnen hat. Vorher habe ich 5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber im ÖD gearbeitet, diese Zeit ist ja unrelevant, richtig ?
Vielen Dank für eure Antworten

Splex89

Danke, soll dann quasi heißen, da ich bei meinem alten Arbeitgeber seit dem 01.05.2018 tätig war. Würde eine kündigungsfrist von 3 Monate zum Quartalsende gelten. Da die beschäftigungszeit länger als 5 Jahre war ?

Bernstein

Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

MoinMoin

Zitat von: Splex89 in 13.04.2023 08:04
Danke, soll dann quasi heißen, da ich bei meinem alten Arbeitgeber seit dem 01.05.2018 tätig war. Würde eine kündigungsfrist von 3 Monate zum Quartalsende gelten. Da die beschäftigungszeit länger als 5 Jahre war ?
Nein.

Bernstein

Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:21
Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:18
Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

Lies einfach mal den § 34.

Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses...

MoinMoin

Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:21
Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:18
Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.
Nein.

2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

und dein zitierter Satz 3 ist da nicht genannt.

SiegVibe

Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:01
TVÖD $34 Abs 3 Satz 3:

ZitatWechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.

Bitte diese Aussage direkt verwerfen. Es gibt im TVöD eine Beschäftigungszeit "im engeren Sinne" und eine Beschäftigungszeit "im weiteren Sinne". Dies ergibt sich daraus, dass § 34 Abs. 1 S. 2 TVöD (Kündigungsfristen) sich auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD bezieht. Damit sind lediglich Zeiten bei dem selben Arbeitgeber gemeint. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber (bspw. 01.01.2010 bis 31.12.2015 sowie 01.01.2018 bis 01.01.2020) werden zusammengerechnet.

Das Zitat von infraMax findet auch die Beschäftigungszeit im weiteren Sinne Anwendung und hat somit Relevanz für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss, Jubiläumszahlung sowie Arbeitsbefreiung für Jubiläum.

@Splex89: Deine Annahme, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss gelte, ist korrekt.

MoinMoin

Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:23
Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:21
Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:18
Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

Lies einfach mal den § 34.

Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses...
JA, aber nicht relevant für den Satz 2 im Absatz 1

Bernstein


Bernstein

Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:27
Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:23
Zitat von: infraMax in 13.04.2023 08:21
Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:18
Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

Lies einfach mal den § 34.

Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses...

.. Im Satz 1, der sich mit der "Probezeit" befasst

Ich verstehe nicht, dass du auf deine falsche Deutung weiter beharrst.


Bernstein

Ich denke MoinMoin hat eine hinreichende Erklärung gegeben.

Dein zitierter Satz wird in Absatz 1 nicht genannt. Somit liegst du mit deiner Argumentation falsch.

MoinMoin

Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:33
Ich denke MoinMoin hat eine hinreichende Erklärung gegeben.

Dein zitierter Satz wird in Absatz 1 nicht genannt. Somit liegst du mit deiner Argumentation falsch.
Naja, deine Begründung warum InfraMax falsch lag, war ja ebenfalls fehlerhaft, darauf reitete infrMax rum.

SiegVibe hat es ja sehr schön zusammengefasst.

und nun herrscht hoffentlich bei Splex89 Klarheit.

Bernstein

Ich denke nicht, dass sie fehlerhaft war, aber auf jeden Fall nicht ausreichend begründet.  ;)

Splex89

Danke für eure rege Anteilnahme an meine Frage , denke sie ist dann jetzt ausreichend beantwortet  ;D

MoinMoin

Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 09:14
Ich denke nicht, dass sie fehlerhaft war, aber auf jeden Fall nicht ausreichend begründet.  ;)

Zitat von: Bernstein in 13.04.2023 08:29
Ich verstehe nicht, dass du auf deine falsche Deutung weiter beharrst.

Deine Begründung "Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses..." bezieht sich auf die Regelung, die nur für die ersten 6 Monate (der Probezeit) gilt, also für die Fragestellung vom TE ohne Belang ist, da nach der Kündigung nach der Probezeit gefragt war und da ist eben diese Begründung fehlerhaft.
Deine Aussage, dass die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos ist, ist in diesem Fall wegen Satz 2 und nicht Satz 1 korrekt.
8)
Korinthenkack Modus off