Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten

Begonnen von Fragesteller111, 11.09.2023 21:24

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Fragesteller111

Moin!

Ich arbeite im TVöD Bund bei einer Bundesbehörde im sonnigen Südwesten und habe für 2,5 Monate eine Zulage für die Übernahme einer höherwertigen Verwendung (Differenz E12 zu E12) erhalten.

Kann mir jemand sagen, ob die Berechnung der Differenz taggenau erfolgt oder monatsweise erfolgt und woraus sich das eine oder andere ergibt? Also bekomme ich für den halben Monat den vollen Differenzbetrag oder nur den halben?

Ich habe dazu bisher leider nichts gefunden.


GofX

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf

Zitat von: § 14Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

[...] erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag [...]

Wenn die höherwertigere Tätigkeit am 15. des Monats beginnt, erhältst Du auch erst ab dem 15. des Monats die Zulage und nicht bereits ab dem 1. des Monats.

und

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-86-anspruch-auf-entgelt-nur-fuer-einen-teil-des-monatseines-kalendertages_idesk_PI13994_HI1796728.html

Zitat von: Haufe8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt.

und nochwas:

Zitat von: Fragesteller111 in 11.09.2023 21:24(Differenz E12 zu E12)

Wie groß ist denn die Differenz von E12 zu E12? Da muss ja mächtig was rübergekommen sein.  :)

MoinMoin

#2
Es besteht doch für den vollen Monat Anspruch auf Entgelt.
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.

Insofer interpretiere ich das so, dass für jeden vollen Monat die Zulage zu zahlen ist.

Fragesteller111

Zur Konkretisierung:

Übertragung war mit Wirkung ab dem 01.02.2023 bis zum 15.04.2023. Es geht also um den halben letzten Monat. Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass hier ein Monatsweise gerechnet wird, konnte aber weder für die eine noch für die andere Sichtweise Referenzen finden.

Wabi Sabi

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

GofX

Zitat von: MoinMoin in 12.09.2023 04:10
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.

Es war aber keine Höhergruppierung, sondern leider nur eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und dann wird taggenau abgerechnet.

Zitat von: GofX in 12.09.2023 03:08
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf

Zitat von: § 14Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

[...] erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag [...]

Danke @Wabi Sabi. Das ist das Gleiche, was auch HAUFE schrieb. Nur noch eindeutiger.  :)

MoinMoin

Zitat von: GofX in 13.09.2023 04:40
Zitat von: MoinMoin in 12.09.2023 04:10
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.
Es war aber keine Höhergruppierung, sondern leider nur eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und dann wird taggenau abgerechnet.
Ja schon klar, mein Gedanke bezog sich auf: §14
"Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu
dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4
Satz 1 ergeben hätte."
und wegen: §17
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1oder Satz 3 festgelegten Stufe der
betreffenden Entgeltgruppe

Bei einer dauerhaften Übertragung wäre der ganze Monat zu zahlen.

Den §24 Absatz 5 hatte ich da nicht im Blick, der obiges wieder einkassiert.

Wird bei uns freundlicher (üT) gehandhabt, bzw. grundsätzlich nur ganze Monate übertragen.


Wieder was gelernt  ;D