Resturlaub vom alten AG mitnehmen?

Begonnen von taube24, 19.09.2023 16:50

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taube24

Guten Tag,

ich steh kurz vor einem AG-Wechsel (TVL zu TVöD VKA). Nun habe ich noch so viel Urlaub übrig, den ich nicht mehr nehmen kann aufgrund der betrieblichen Situation. Wsl. werden es 3 Tage sein.

Gibt es eine rechtliche Grundlage oder wie verfahren die Kommunen im TVöD VKA. Also kann ich diese 3 Tage zum neuen AG mitnehmen?

Danke für eine Antwort.

McOldie

Dafür gibt es  keine Rechtsgrundlage

RadWirdKommen

Deinen Urlaub zu nehmen geht normalerweise vor der betrieblichen Situation. Nur ggf kann der AG dir den Urlaub auch auszahlen.

MoinMoin

Zitat von: RadWirdKommen am 20.09.2023 07:15
Deinen Urlaub zu nehmen geht normalerweise vor der betrieblichen Situation. Nur ggf kann der AG dir den Urlaub auch auszahlen.
Nicht ggfls., der AG muss den Urlaub auszahlen, wenn da bei Beendigung des AV noch was über ist.

Angelsaxe

Die Übernahme des Resturlaubs war in meinem Fall immer unproblematisch. Unter bestimmten Umständen sollte aber die jeweilige Rechtsgrundlage (z.B. Urlaubsverordnung bei Bundeslandwechsel) beachtet werden.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

McOldie

Zitat von: Angelsaxe am 22.09.2023 11:11
Die Übernahme des Resturlaubs war in meinem Fall immer unproblematisch. Unter bestimmten Umständen sollte aber die jeweilige Rechtsgrundlage (z.B. Urlaubsverordnung bei Bundeslandwechsel) beachtet werden.

Wir bewegn uns hier im Bereich des Tarifrechts. Dort gilt keine Urlaubsverordnung

Angelsaxe

Zitat von: McOldie am 22.09.2023 12:57
Zitat von: Angelsaxe am 22.09.2023 11:11
Die Übernahme des Resturlaubs war in meinem Fall immer unproblematisch. Unter bestimmten Umständen sollte aber die jeweilige Rechtsgrundlage (z.B. Urlaubsverordnung bei Bundeslandwechsel) beachtet werden.

Wir bewegn uns hier im Bereich des Tarifrechts. Dort gilt keine Urlaubsverordnung

Tatsächlich. Wer lesen kann... mea culpa.
Ich denke dennoch sollte, in Absprache mit den personalverwaltenenden Stellen, eine Übernahme unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen möglich sein.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.