Versetzung innerhalb des Bundeslandes TVL

Begonnen von Nix2023, 29.10.2023 20:04

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Nix2023

Hallo zusammen,

ich bin im TVL Baden-Württemberg bei der Dienststelle x tätig. Nun habe ich mich bei einer andere Dienststelle b beworben und würde auch genommen. Die Entgeltgruppe soll übernommen werden. Hierbei handelt es sich doch dann um eine Versetzung? Kann meine jetzige Dienststelle die Versetzung verweigern? Bzw. bis wie lange maximal kann die jetzige Dienststelle die Versetzung nach hinten zögern?
Danke im voraus

clarion

Es handelt sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit gleichberechtigten Vertragspartnern, da gibt es keine Versetzung . Sprich einfach mit mit deiner derzeitigen Dienststelle über den nächstmöglichen Austrittszeitpunkt.

troubleshooting

Kommt drauf an, wie es geregelt werden soll. Kann durchaus auch per Abordnung mit dem Ziel der Versetzung passieren. Dann einigen sich alte und neue Dienststelle über Zeitpunkt etc. Und ja, dann kann die alte Dienststelle das durchaus verzögern. ich mein max. ein halbes Jahr, aber bitte nicht drauf festnageln.
Die Abordnung ist dann übrigens auch befristet, danach wird man "übernommen" oder geht zurück - zurück geht auch auf eigenen Wunsch.

Die alten Dienststellen versuchen, meiner Erfahrung nach tatsächlich gern das alles zu verzögern. Hilft nur mit denen reden und, wenn das nichts bringt, offensiv ansprechen, dass man weg will und, dass sie bei Verzögerung einen extrem unmotivierten AN da sitzen haben.

oorschwerbleede

Zitat von: clarion in 30.10.2023 07:39
Es handelt sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit gleichberechtigten Vertragspartnern, da gibt es keine Versetzung . Sprich einfach mit mit deiner derzeitigen Dienststelle über den nächstmöglichen Austrittszeitpunkt.

Aber natürlich gibt es auch bei Angestellten Versetzungen. § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Dazu noch die Protokollerklärung Nr. 2, die da sagt:

"Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses."

Thomber

Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht.
In der Praxis ist das aber relativ entspannt zu sehen.

1. Abordnung
2. "Versetzung"   (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)

Interessant dabei ist aber, dass das Land Berlin z.B. die Abordnungszeit nicht als Probezeit anerkennt (bzw. anerkennen muss). Man hat also dann ggf. bis zu 9 Monate Probezeit und kann am Ende auch arbeitslos da stehen.

oorschwerbleede

Zitat von: Thomber in 30.10.2023 09:58
Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht.
In der Praxis ist das aber relativ entspannt zu sehen.

1. Abordnung
2. "Versetzung"   (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)

Interessant dabei ist aber, dass das Land Berlin z.B. die Abordnungszeit nicht als Probezeit anerkennt (bzw. anerkennen muss). Man hat also dann ggf. bis zu 9 Monate Probezeit und kann am Ende auch arbeitslos da stehen.

Bei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag. Höchstens einen Änderungsvertrag, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen AV ändert. Bei einer Versetzung ändert sich zunächst einmal nur der Dienstort. Ist der Bestandteil des AV, dann gibts einen ÄV. In Sachsen z. B. ist es nicht so, sondern es gibt eine Niederschrift zum Nachweisgesetz, die den Dienstort näher bestimmt. Dann wäre die zu ändern (bzw. ist es mit dem Versetzungsschreiben geändert).

Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...

troubleshooting

Zitat von: oorschwerbleede in 30.10.2023 10:16
Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...

Jupp, genauso lief es bei mir auch. Abordnung mit Ziel der Versetzung für die Dauer von 6 Monaten zur "Erprobung".
Haken für den noch-/alt-AG, er konnte die Stelle nicht besetzen. Da aber eh insgesamt 9 ähnliche Stellen seit Jahren offen waren, kein Problem.
Dumm war eben nur, dass die alte Dienststelle den Weggang möglichst weit verzögern wollte. Nach einem emotionalem Gespräch, war das dann auch geklärt.

Thomber

ZitatBei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag.
Das hat auch niemand behauptet.

oorschwerbleede

Hat sich zumindest so gelesen:

Zitat2. "Versetzung"   (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)

Thomber

Zitat von: oorschwerbleede in 30.10.2023 11:06
Hat sich zumindest so gelesen:

Zitat2. "Versetzung"   (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)

Verstehe.
Punkt 2. bezieht sich auf:
"Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht. "

oorschwerbleede

Ok, hab ich mir nach deinem letzten Beitrag schon gedacht...

MoinMoin

Abordnung:
gleicher oder anderer AG, aber nur vorübergehend.

Versetzung:
gleicher AG, aber anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb. Und dauerhaft.

Das "verzögern" von der einen Dienststelle kann doch theoretisch die andere Dienststelle einfach unterlaufen, in dem sie als Vertreter des AGs dem AN einfach ein Versetzung hinlegt und tschüß  :o

Oder?

oorschwerbleede

Bei uns in Sachsen eigentlich nicht. Ist organisatorisch so geregelt, dass die abgebende Stelle die Versetzung ausspricht. Außerem muss diese die Änderungen an das LSF melden (Buchungsstelle etc.).

MoinMoin

Klar ist es anders geregelt, aber das ist doch eine Inneverhältnis der Organisation des AGs.
Wenn ich als AN jedoch von der anderen Dienststelle, die auch meinen AG vertritt, eine Versetzung erhalte, dann muss ich doch dieser folgen, auch wenn sie dieses eigentlich nicht hätte machen dürfen, ist arbeitsrechtlich das egal.  ;D
Es ist eine Anweisung von meinem AG.
(Das es dann für diese uU ärger gibt sei mal dahingestellt)

Thomber

Der AG kann sicherlich nicht anweisen, dass ich woanders arbeiten gehen soll.
Das wäre wie eine AN-Überlassung und die geht sicherlich nicht so einfach, oder?