Anspruch auf Urlaub in 2024, Rundungsfehler?

Begonnen von klopper, 06.01.2024 10:22

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klopper

Hallo,

mein AV endet am 29.2.

Ich bin schwerbebindert.

MMn habe ich Anspruch auf 6 Urlaubstage (5 + 1 aufgerundet von 0,8333).

Die Personalerin meint, es wären 5,5 Tage (5 + 0,5 abgerundet von 0,8333).

Meins ist doch richtig, oder!?

Danke.

Gruß

PS: Spielt es eine Rolle, ob das AV vorzeitig beendet wurde?

McOldie


N8

sind halbe urlaubstage überhaupt vorgesehen?

Riga71


andreb

Da der Zusatzurlaub ein gesetzlicher Anspruch ist, sind die Regelungen des BUrlG anzuwenden.

Das BUrlG sieht keine Abrundungsregelung vor. Somit ist ab 0,5 Tagen zwingend aufzurunden.
Bruchteile von weniger als einen halben Tag sind in Stunden / Minuten umzurechnen und z.B. einem Zeitguthaben gutzuschreiben.

TV-Ler

Zitat von: andreb in 06.01.2024 22:42
...
Bruchteile von weniger als einen halben Tag sind in Stunden / Minuten umzurechnen und z.B. einem Zeitguthaben gutzuschreiben.
Wo ist das geregelt? Im BUrlG habe ich dazu nichts gefunden.

Saxum

Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 BUrlG, entsprechende Urteile sind etwa z.B. BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17. Der Urlaubsanspruch kann nicht wegsubtraktiert werden, siehe hierzu § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG.

Eine abweichende Vereinbarung etwa durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag wäre möglich, jedoch darf eine solche abweichende Vereinbarung über den "verbliebenden Urlaub" nicht nachteilig für den Arbeitnehmer ausgestaltet sein ansonsten wirkt diese nicht, siehe auch hierzu § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG

Bezogen auf die Frage des Threaderstellers: Ja, die "eigene Rechnung" ist richtig. Es besteht ein Anspruch auf die 6 Urlaubstage, ausgehend von einer regulären 5 Tage Woche + zustehendem Schwerbehindertenurlaub. Es spielt keine Rolle, dass das AV vorzeitig beendet worden ist.

TV-Ler

Zitat von: Saxum in 09.01.2024 09:53
Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 BUrlG, entsprechende Urteile sind etwa z.B. BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17. Der Urlaubsanspruch kann nicht wegsubtraktiert werden, siehe hierzu § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
...
Danke!