Zulage "Vorweggewährung" bei Stufe 5

Begonnen von Märker, 17.01.2024 18:37

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Märker

Hallo habe über die Suche kein passendes Thema gefunden.

Da die Zulage nach § 16 Absatz 5 eine Ermessensregelung ist, wäre es in der Therorie mit Stufe 5 denkbar, als "bis zu zwei Stufen" die Zulage zur Stufe 6 und 20% der Stufe 2 zu bekommen? Hat jemand Erfahrungswerte?

Danke
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MoinMoin

Ja, das ist theoretisch möglich.
Denn da man mit der Zulage zur Stufe 6 das Entgelt der Stufe 6 bekommt, kann damit auch die 20% Zulage gewährt werden.
Ich kenne allerdings keinen Personaler der das auch so sieht.

VFA West

Beim Bund ist das möglich. Im Bereich TV-L entscheiden das vermutlich die einzelnen Finanzministerien.

Märker

Im TVöD wären in Stufe 5 allein 20% von Stufe 2 möglich, ohne auch noch den Differenzbetrag zu Stufe 6 zu bekommen.
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TV-Ler

Zitat von: Märker am 18.01.2024 12:04
Im TVöD wären in Stufe 5 allein 20% von Stufe 2 möglich, ohne auch noch den Differenzbetrag zu Stufe 6 zu bekommen.
Wie das?

MoinMoin

Zitat von: TV-Ler am 18.01.2024 12:57
Zitat von: Märker am 18.01.2024 12:04
Im TVöD wären in Stufe 5 allein 20% von Stufe 2 möglich, ohne auch noch den Differenzbetrag zu Stufe 6 zu bekommen.
Wie das?
Weniger zahlen geht immer.
Diff zur Stufe 6 plus 20% Stufe 2 ist halt mehr als nur plus 20% Stufe 2.

Märker

Zitat von: TV-Ler am 18.01.2024 12:57
Wie das?

Steht so im § 16 Absatz 6 Satz 2 TVöD Bund (VKA hat die Vorweggewährung gar nicht):

"Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gewährt werden."
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TV-Ler

Zitat von: Märker am 18.01.2024 13:50
Zitat von: TV-Ler am 18.01.2024 12:57
Wie das?

Steht so im § 16 Absatz 6 Satz 2 TVöD Bund (VKA hat die Vorweggewährung gar nicht):

"Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gewährt werden."
Ja, danke. Da hat es bei mir gehakt, nun ist es klar!

Märker

Zitat von: MoinMoin am 17.01.2024 21:09
da man mit der Zulage zur Stufe 6 das Entgelt der Stufe 6 bekommt, kann damit auch die 20% Zulage gewährt werden.
Ich kenne allerdings keinen Personaler der das auch so sieht.

Habe nun zwei TV-L Kommentierungen eingesehen (Beck und Bredemeier/Neffke) und aus beiden geht hervor, dass mit der vorletzten Stufe tariflich nur eine Zulage bis zur Endstufe möglich ist  :-\
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MoinMoin

Zitat von: Märker am 18.01.2024 18:59
Zitat von: MoinMoin am 17.01.2024 21:09
da man mit der Zulage zur Stufe 6 das Entgelt der Stufe 6 bekommt, kann damit auch die 20% Zulage gewährt werden.
Ich kenne allerdings keinen Personaler der das auch so sieht.

Habe nun zwei TV-L Kommentierungen eingesehen (Beck und Bredemeier/Neffke) und aus beiden geht hervor, dass mit der vorletzten Stufe tariflich nur eine Zulage bis zur Endstufe möglich ist  :-\
mmmh
einerseits: Kommentierung sind keine Rechtsprechung, sondern nur Rechtsmeinungen.

Andererseits: Und natürlich wäre der TVöD Bund Weg der richtig, damit man da seinen Arsch an der Wand hat.
Denn rein von der "Logik".
Da bekommt man eine Zulage von plus 2 Stufen, die schmilzt dann (wegen dem lächerlichem Gap zwischen  Stufe 5 / 6) zusammen und dann 5 Jahre später darf man wieder eine ordentlich Schippe drauf packen.

Also die beim Bund haben geschnallt, dass das Unsinn ist und es klargestellt.

Iunius

In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.

TV-Ler

Zitat von: Iunius am 19.01.2024 14:30
In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.
Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden. In den Durchführungshinweisen der TdL findet sich zu § 17 (2) folgendes:

"Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden."

Märker

Habe dazu ein Rundschreiben für mein BL gefunden:

Stufe 1-4 - Zulage bis zu 2 Stufen
Stufe 5 - Zulage bis Stufe 6
Stufe 6 - Zulage 20% von Stufe 2

::)


Zitat von: TV-Ler am 19.01.2024 16:37
Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden.

Zu dem Thema wurde kommentiert, dass zwar keine Stufe "überprungen" werden kann, der Aufstieg aber nach einem Monat möglich wäre. Natürlich nur, wenn der AG mitmacht.
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MoinMoin

Zitat von: Iunius am 19.01.2024 14:30
In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.
in BW ist es nicht gewollt.Ok, so ist das halt mit Kann Regelungen.
Ob es in BW möglich oder nicht ist....
Tarifrecht ist unabhängig vom Bundesland

TV-Ler

Zitat von: Märker am 19.01.2024 16:46
Zitat von: TV-Ler am 19.01.2024 16:37
Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden.

Zu dem Thema wurde kommentiert, dass zwar keine Stufe "überprungen" werden kann, der Aufstieg aber nach einem Monat möglich wäre. Natürlich nur, wenn der AG mitmacht.
Woher stammt dieser Kommentar?
In den Durchführungshinweisen wird dargestellt, das eine Verkürzung der jeweiligen Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Und vom Ausnahmefall ausgehend: Überdurchschnittliche Leistung nach einem Monat festzustellen mag möglich sein.
Nicht aber, ob diese Leistung auch von einer gewissen Konstanz ist...