[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen

Begonnen von Admin, 10.12.2023 19:11

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Goldene Vier

Zitat von: Koi am 18.01.2024 11:33
@Goldene Vier: vielen Dank. Allerdings sehe ich nur eine Seite, fehlt der Rest oder ist hier meine limitierte technische Fähigkeit die Ursache?

Auf der rechten Seite ist ein Pfeil nach unten, klick man darauf wird die Datei heruntergeladen, 12 Seiten

Koi


Admin

Zitat von: Goldene Vier am 18.01.2024 11:14
Hallo,

hier für die nächsten 7 Tage der Link zum Gesetzentwurf...

vielen Dank für die Zusendung. Da dieser Link nicht "stabil" ist, hier eine stabile URL:
http://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-niszg

Keating

Nur zum Verständnis:
Die steuerfreie Sonderzahlung bedeutet nicht, dass einfach 1800€ / 120€zusätzlich überwiesen werden, oder?

Goldene Vier

Zitat von: Keating am 18.01.2024 20:52
Nur zum Verständnis:
Die steuerfreie Sonderzahlung bedeutet nicht, dass einfach 1800€ / 120€zusätzlich überwiesen werden, oder?

Was denn sonst.... Bis zu 3000 € können bis zum 31.12.24 steuerfrei freiwillig gezahlt werden...

Es gibt zum normalen Gehalt 1.800 € und ab Januar bis Oktober monatlich 120 € brutto für netto (sind insgesamt 3.000 €)

Keating

Ich wollte es nur nochmal zur Sicherheit schriftlich haben. Danke!

ChRosFw

Hat sich eigentlich jemand einmal Gedanken darüber gemacht, wie es sich auf das Kriterium der zeitnahen Geltendmachung auswirkt, wenn der Gesetzgeber quasi im Nachhinein Änderungen in der Besoldung vornimmt oder die endgültige Besoldung erst im Nachhinein festlegt?

Die Ausgleichspauschale soll ja nun rückwirkend für 2023 gezahlt werden, gesetzlich geregelt wird diese aber mit Rückwirkung in 2024.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Rechtsverordnung zum Familienergänzungszuschlag für 2023. Hierbei handelt es sich ja nicht um ein "Ausbesserungsgesetz". Vielmehr unterlässt es die Landesregierung seit über einem Jahr, die ergänzende Rechtsverordnung zum NBesG zu erlassen.

FrauBlume

Kann mir jemand den Teil zu Personen in Elternzeit im Gesetzesentwurf erklären?

(5)
Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Referendarinnen und Referendare sind für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Goldene Vier

Zitat von: FrauBlume am 30.01.2024 14:05
Kann mir jemand den Teil zu Personen in Elternzeit im Gesetzesentwurf erklären?

(5)
Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Referendarinnen und Referendare sind für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Abatz 3 regelt, dass entsprechend § 11 NBesG Anwendung findet, also die Sonderzahlungen entsprechend dem Teilzeitanteil gezahlt werden. Nach Absatz 4 ist bestimmender Zeitpunkt hierfür der 09.12.23 und Absatz 5 bestimmt, dass für den genannten Personenkreis, der am 09.12.23 beurlaubt etc. ist, der Anteil zum Zeitpunkt der Beurlaubung etc. maßgeblich ist...

FrauBlume

Heißt, wenn ich zum 09.12. in Elternzeit war, und vorher Vollzeit beschäftigt, kriege ich trotzdem die Sonderzahlung?

Goldene Vier

Zitat von: FrauBlume am 30.01.2024 15:01
Heißt, wenn ich zum 09.12. in Elternzeit war, und vorher Vollzeit beschäftigt, kriege ich trotzdem die Sonderzahlung?

Ich bin der Meinung, dass hierfür die Voruassetzungen des § 2 kumulativ vorliegen müssen:

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird eine einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis am 9.Dezember 2023  bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat

Ansonsten würden aktive Beamte schlechter gestellt als beurlaubte Beamte... und das ist sicher nicht gewollt.

Auch bei den monatlichen Zahlungen ab Januar 2024 wird auf einen Tag mit Ansprüchen auf Dienstbezüge abgestellt.


FrauBlume

Schade, 2. trifft nicht zu. Bin seit Ende Mai bis Anfang April in Elternzeit.

Goldene Vier

Zitat von: FrauBlume am 30.01.2024 17:56
Schade, 2. trifft nicht zu. Bin seit Ende Mai bis Anfang April in Elternzeit.
[/quote
]
Hier mal was von Verdi::

https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++0b6fd916-9f1a-11ee-92b6-35a1e4539ccd


Auch wenn die Aussagen zu Beschäftigten gemacht wurden mag das zumindest Licht ins Dunkel bringen:

Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch, dass ein Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht. Das ist auch bei Beschäftigten in Elternzeit der Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis). Weiter müssen Entgelt oder vergleichbare Leistungen (s.o.) im Zeitraum von 1. August bis 8. Dezember 2023 bezogen worden sein.  Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld, wenn sie in diesem Zeitraum Leistungen nach den §§ 3, 19 MuSchG erhalten haben (d.h. bis acht (max. zwölf) Wochen vor und nach der Geburt des Kindes). Für die reine Elternzeit erfolgt keine Zahlung.

FrauBlume


Monodon

Hat hier schon jemand aus Niedersachsen die 1800 Euro bekommen?

Auf der NLBV-Seite steht ja ,,Die Einmalzahlung wird mit den Bezügen für den Monat Februar 2024 geleistet werden."

Mir wurden jedoch nur mein ganz normalen Bezüge überwiesen.