[SH] Besoldungsrunde 2023-2025 Schleswig-Holstein

Begonnen von Admin, 23.01.2024 21:53

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Admin

Das Update für Schleswig-Holstein ist nun erfolgt.

Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise
https://oeffentlicher-dienst.info/g/sh-einmalzahlung-2023

Freddy24

Gestern erhielt ich eine Bezügemitteilung betreffend die sogenannten Inflationsausgleichszahlungen für 2023 und 2024. Diese belaufen sich bei mir als Versorgungsempfänger (R1) auf 84 € netto monatlich und damit auf weniger als ein Drittel des Reallohnverlustes durch die Inflation. Ende 2024 fällt diese Zahlung dann weg und wird durch die anteilige Erhöhung der Pension aufgrund der 200 €-Erhöhung der Grundtabellenwerte abgelöst. Damit ist natürlich der Reallohnverlust für 2024 auch bei weitem nicht ausgeglichen. Angesichts dessen, dass seit mindestens 2007 eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, wird diese damit noch verschärft. Solange das Streikverbot für Beamte und Richter besteht,  wird sich an der verfassungswidrigen Unteralimentation nichts ändern.

Sonny

Ich bin auch Versorgungsempfänger, habe aber keine neue Bezügemitteilung von der VAK SH erhalten, für Februar wurde heute auch nur das Ruhegehalt für Februar ohne jegliche Sonderzahlung überwiesen. Auf der Website der VAK SH findet man auch keinerlei Informationen zur Auszahlung der beschlossenen Sonderzahlungen. Ist jemand bekannt, wann die Versorgungsempfänger in SH die Sonderzahlung erhalten sollen?

Curtis

Meine Frau hat heute 2040 Euro zusätzlich überwiesen bekommen. Abrechnung liegt jedoch noch nicht vor.

Malkav

Ich erlaube mir einen Hinweis auf die LT-Drs. 20/1773 (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01700/drucksache-20-01773.pdf) hinsichtlich der Anträge auf amtsangemessene Alimentation 2023.

"Es wurden bis zum 15.01.2024 insgesamt 16.967 Anträge auf amtsangemes-sene Alimentation für 2023 gestellt. Hiervon entfallen 15.445 auf den Besoldungsbereich und 1.522 Anträge auf den Versorgungsbereich."

Bei ca. 73.000 Landesbeamt:innen entspricht dies etwa einer Widerspruchsquote von 21,5 %. Dies ist in meinen Augen leider viel zu niedrig, lässt sich nachträglich jedoch nicht mehr ändern. Da hat Frau Heinold durch ihr Handeln mal wieder massiv Haushaltsmittel zu Lasten der 78,5 % Beamt:innen eingespart, welche nicht widersprochen haben.

Hinsichtlich des Anpassungsgesetzes wird angekündigt, dass die Anträge für 2023 nach Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetzes durch das DLZP beschieden (= abgelehnt) werden. Da rollt also bereits die nächste Klagewelle auf das VG Schleswig zu.

HansGeorg

Gibt es eigentlich schon irgendetwas handfestes zu der Versorgung bzw. Mindestversorgung? Bisher bezieht sich doch alles auf die Alimentation der aktiven Beamten oder nicht?

boysetsfire


thommsens

Hey meine Frau ist in Elternzeit und hat (bisher) keine Inflationsprämie erhalten. Laut Gesetz müsste ihr die Inflationsprämie aber doch zustehen wenn ich es richtig lese oder?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-g-2023-645.pdf

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für
die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder
der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach
Absatz 2 Buchstabe b)

Goldene Vier

Zitat von: thommsens am 02.02.2024 14:46
Hey meine Frau ist in Elternzeit und hat (bisher) keine Inflationsprämie erhalten. Laut Gesetz müsste ihr die Inflationsprämie aber doch zustehen wenn ich es richtig lese oder?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-g-2023-645.pdf

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für
die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder
der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach
Absatz 2 Buchstabe b)

Wenn § 59b Abs 1 Satz 3 erfüllt ist.....

thommsens

Danke! Du meinst Satz 2 also der Leistungsbezug zwischen August und Dezember?

Schade muss sagen ich finde das ziemlich ungerecht eine Mutter in zweijähriger Elternzeit so zu benachteiligen sie ist ja genauso von der Inflation betroffen.

Lg Christopher



Zitat von: Goldene Vier am 02.02.2024 15:33
Zitat von: thommsens am 02.02.2024 14:46
Hey meine Frau ist in Elternzeit und hat (bisher) keine Inflationsprämie erhalten. Laut Gesetz müsste ihr die Inflationsprämie aber doch zustehen wenn ich es richtig lese oder?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-g-2023-645.pdf

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für
die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder
der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach
Absatz 2 Buchstabe b)

Wenn § 59b Abs 1 Satz 3 erfüllt ist.....

Goldene Vier

Zitat von: thommsens am 05.02.2024 13:32
Danke! Du meinst Satz 2 also der Leistungsbezug zwischen August und Dezember?

Schade muss sagen ich finde das ziemlich ungerecht eine Mutter in zweijähriger Elternzeit so zu benachteiligen sie ist ja genauso von der Inflation betroffen.

Lg Christopher


Ist aber Satz 3, Satz 2 ist der 1500 €
Zitat von: Goldene Vier am 02.02.2024 15:33
Zitat von: thommsens am 02.02.2024 14:46
Hey meine Frau ist in Elternzeit und hat (bisher) keine Inflationsprämie erhalten. Laut Gesetz müsste ihr die Inflationsprämie aber doch zustehen wenn ich es richtig lese oder?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-g-2023-645.pdf

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für
die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder
der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach
Absatz 2 Buchstabe b)

Wenn § 59b Abs 1 Satz 3 erfüllt ist.....

thommsens

Alles klar danke! Aber so wie ich das lese bekommen Mütter in Elternzeit, die nicht zwischen August und Dezember gearbeitet haben, keine der Sonderzahlungen, sei es die monatlichen Zahlungen weder die 1500 EUR oder?

Zitat von: Goldene Vier am 05.02.2024 14:47
Zitat von: thommsens am 05.02.2024 13:32
Danke! Du meinst Satz 2 also der Leistungsbezug zwischen August und Dezember?

Schade muss sagen ich finde das ziemlich ungerecht eine Mutter in zweijähriger Elternzeit so zu benachteiligen sie ist ja genauso von der Inflation betroffen.

Lg Christopher


Ist aber Satz 3, Satz 2 ist der 1500 €
Zitat von: Goldene Vier am 02.02.2024 15:33
Zitat von: thommsens am 02.02.2024 14:46
Hey meine Frau ist in Elternzeit und hat (bisher) keine Inflationsprämie erhalten. Laut Gesetz müsste ihr die Inflationsprämie aber doch zustehen wenn ich es richtig lese oder?

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-g-2023-645.pdf

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für
die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der
Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder
der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach
Absatz 2 Buchstabe b)

Wenn § 59b Abs 1 Satz 3 erfüllt ist.....

Malkav

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VI/Presse/PI/2024/240228_Besoldungsgesetz.html?nn=9b40654f-2fe2-4ee2-bd4a-ef50f727189f

Es gibt Neuigkeiten aus dem Finanzministerium was die geplante Übertragung angeht!

Das Ergebnis wird grundsätzlich zeit- und inhaltsgleich (inkl. 200,00 EUR-Sockel) übernommen und daneben sollen ein paar weitere Maßnahmen eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleisten:


  • Das Vorziehen der linearen Anpassung von 5,5 Prozent für Beamtinnen und Beamte auf den 1. November 2024.
  • Eine einmalige Sonderzahlung pro Kinder in Höhe von 250 Euro, jeweils für 2023 und 2024.
  • Die bedarfsgerechte Erhöhung der Familienergänzungszuschläge (FEZ), jeweils für 2023 und 2024.

Laut meiner Kenntnis soll dabei für 2024 auch die Besoldungsgruppe A 10 "in den Genuss" eines einkommensabhängigen Familienergänzungszuschlags gem. § 45a SHBesG kommen. Also noch drei Besoldungsrunden und wir sind im im ehem. höheren Dienst angekommen mit der Einheitsbesoldung über den FEZ >:(

Kann der Gesetzgeber bei einer Leistung in 2024 eigentlich einfach festlegen: "Ach ja das ist übrigens für 2023 und auch da in den Berechnungen zu berücksichtigen." Hat der hiesige Gesetzgeber mit einem Teil der Inflationsausgleichsprämie ja auch schon gemacht bzw. versucht.

Admin

die Updates auf
  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/sh/
und
  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2023/
sind nun online.

Falls hier jemand den Referentenentwurf vorliegen hat, bitten wir um Zusendung
  https://oeffentlicher-dienst.info/c/feedback?r=/beamte/sh/
Insbesondere hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlages und der Zulage wäre es interessant!

Malkav

Mhem ... interessant wie unterschiedlich die Bewertung der Ankündigung von den Spitzenorganisationen aussieht. Bei den Richterverbänden ist noch nichts zu finden.

dbb SH:
ZitatDamit wäre nicht nur eine Enttäuschung für Leistungs- und Verantwortungsträger verbunden, die keine Kinder oder keine Kinder mehr haben. Der Weg könnte sich auch als gesellschafts- und sozialpolitischer Sprengstoff entpuppen. Warum sollten Beamtenkinder so viel mehr wert sein als andere Kinder? Dafür gibt es keinen überzeugenden Grund.

Wenn der Landtag diesem Vorschlag dennoch folgen sollte, begibt er sich aus einem weiteren Grund auf dünnes Eis: Der bereits im Jahr 2022 begonnene erhebliche Ausbau familienbezogener Gehaltsbestandteile sowie die Abhängigkeit vom Partnereinkommen sind nämlich Gegenstand einer vom dbb sh initiierten Verfassungsbeschwerde. Es ist also gut möglich, dass sich dieser Weg als verfassungswidrig entpuppt und korrigiert werden muss.

DGB Nord:
ZitatDas nun vorgelegte Gesamtpaket geht über das Tarifergebnis hinaus, ist aber notwendig, um eine verfassungskonforme Besoldung zu gewährleisten. Die Landesregierung versucht damit eine Klagewelle abzuwenden. Das Vorgehen der Landesregierung ist richtig.

Das verspricht auf jeden Fall ein spannendes und kontroverses Gesetzgebungsverfahren zu werden, auch wenn sich mir nicht erschließt wie ein Gewerkschaftsbund die Ausweitung des Beamten-Hartz IV gut und richtig finden kann.