Kündigung zum 30.06.2024 - Wie hoch ist der (Rest-)Urlaub?

Begonnen von BlondeBirne, 04.02.2024 16:52

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

BlondeBirne

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zu dem Resturlaub bei Kündigung zum 30.06.2024. Ich arbeite derzeit in der Verwaltung und werde perspektivisch zum 01.07.2024 eine neue Stelle antreten. Dieses Jahr habe ich bisher erst einen Urlaubstag verbraucht.

Stehen mir hier insgesamt 20 Urlaubstage (gesetzlicher Urlaub) oder die vollen 30 Urlaubstage zu?
Ich werde aus dem Abschnitt Urlaub im TV-L nicht wirklich schlau...

Vielen Dank für eure Auskunft.

websgeisti

Im § 26 TV-L ist geregelt, dass bei einer 5 Tagewoche im Jahr 30 Urlaubstage zustehen.

Im Absatz 2b steht zum Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnis folgendes:
,, Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt."

Das bedeutet: du hast sechs Monate Anspruch der 30 Tage:
30 Tage durch 12 Monate = 2,5 Tage / Monat
2,5 Tage / Monat * 6 Monate = 15 Tage Urlaub

Abzüglich den bisher genommenen 1 Urlaubstag hast du somit noch 14 Tage übrig bis 30.06.2024.

Oliver1976

+ Resturlaub aus dem Vorjahr, falls dieser noch besteht.

MoinMoin

Zitat von: Oliver1976 in 09.02.2024 09:24
+ Resturlaub aus dem Vorjahr, falls dieser noch besteht.
der verfallen ist, wenn nicht übertariflich eine andere Urlaubsregelung existiert oder man ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Oliver1976

in BaWü gilt die Regelung, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres abgebaut werden muss, bevor er verfällt.

Ich bin ehrlicherweise davon ausgegangen, dass diese Regelung in allen Bundesländern gelten würde. Habe ehrlicherweise nicht nachgeschaut, ob hierzu explizit etwas im Tarifvertrag steht. Beim TVöD ist es in BaWü übrigens der 31.12. des Folgejahres.

Auch hier steht der TVöD besser da als der TV-L, aber das nur so am Rande.

FearOfTheDuck

Dann ist das aber eine Sonderregelung für den TVÖD BaWü. Der TVÖD selbst verweist auf das Bundesurlaubsgesetz, also bis 31.03, bzw. 31.05. (bei AU oder betrieblichen Gründen) des Folgejahres und zwar "im Falle einer Übertragung".

Oliver1976

Wie gesagt, ich habe nicht in den tariflichen Bestimmungen nachgeschaut, sondern nur die Regelungen für den TV-L und den TVöD in BaWü genannt, so wie bei uns praktiziert.

cyrix42

Zitat von: Oliver1976 in 09.02.2024 10:10
in BaWü gilt die Regelung, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres abgebaut werden muss, bevor er verfällt.

Das trifft auch auf Mitarbeitende an Unis und Hochschulen zu, siehe TV-L §40 Nr. 7.

Maggus

Mir ist leider nur ein TVöD bekannt und die Regelungen des TV-L und TV-H.
Wo kann ich den die Regelungen des TVöD Baden-Württemberg finden?

Oliver1976

@Maggus: Ich habe das nicht so gemeint, dass es einen TVöD für BaWü gibt, sondern nur, wie die Regelung bei unseren TVöD-Kollegen*innen ist. Und BaWü dazu geschrieben, weil ich nun einmal in BaWü arbeite.

Ekko

Je nachdem ob du im guten oder schlechten auseinander gehst, würde ich als erstes mal in der Personalabteilung nachfragen. Manchmal gibt es zur Einstellung auch ein "Willkommenspaket" mit Infos für neues Personal, in dem darüber informiert wird.
Bei meinem letzten AG im TV-L in NRW war die Abgeltung von Urlaub bis März des übernächsten Jahres möglich. D.h. Urlaub aus 2022 konnte bis März 2024 genommen werden.

BlondeBirne

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Was wäre denn im hypotetischem Falle, dass ich meine 30 Urlaubstage bis 30.06.2023 bereits genommen hätte, kann der Urlaub dann zurückgefordert werden oder hätte mein Arbeitgeber einfach Pech gehabt?

Umlauf

Beim Bund kann ich seit Jahren als TB wie auch als B meinen Urlaub um 12 Monate mitnehmen.
Ich selbst bin die letzten Jahre so mit 60 Urlaubstagen ins Jahr gestartet.

troubleshooting


MoinMoin

Und der neue AG Glück, weil er für das Jahr kein Urlaub gewähren muss.