Umstufung - "vorübergehend höherwertige Tätigkeit" bei befristeter Versetzung?

Begonnen von Pocahontas, 21.02.2024 11:47

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Pocahontas

Hallo! Wie verhält sich das eigentlich bei zeitweisem Wechsel des Aufgabenbereichs auf eine höherwertige Stelle... Bei dem Wechsel in die höherwertige Tätigkeit beginnt die Stufenlaufzeit ja von vorne. Soweit ist das klar. Bei Rückkehr an den alten Arbeitsplatz (vorige, niedrigere Entgeltgruppe) dann auch? Oder wird die Zeit dann angerechnet? Oder ist ein befristeter Einsatz auf einer anderen Position (komplett andere Abteilung und Liegenschaft für 2 Jahre mit Gruppenwechsel niedrig-hoch-niedrig) eigentliche eine "vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten". Dann müsste ja die Stufenlaufzeit weiterlaufen und der Entgeltunterschied über eine Zulage ausgeglichen werden?

Thomber

ZitatDann müsste ja die Stufenlaufzeit weiterlaufen und der Entgeltunterschied über eine Zulage ausgeglichen werden?

Das wäre auch meine Sichtweise.    Zulage und fertig, Zeiten laufen weiter.

Organisator

Zitat von: Thomber am 21.02.2024 11:49
ZitatDann müsste ja die Stufenlaufzeit weiterlaufen und der Entgeltunterschied über eine Zulage ausgeglichen werden?

Das wäre auch meine Sichtweise.    Zulage und fertig, Zeiten laufen weiter.

So siehts aus.

Pocahontas

Spielt es Eures Erachtens dabei eine Rolle, ob man sich aktiv selbst um den (befristeten) Jobwechsel bemüht hat oder ob man dazu aufgefordert wurde?
Ach und übrigens: TV-V - hatte ich vergessen zu erwähnen. Sorry.

Organisator

Zitat von: Pocahontas am 21.02.2024 15:26
Spielt es Eures Erachtens dabei eine Rolle, ob man sich aktiv selbst um den (befristeten) Jobwechsel bemüht hat oder ob man dazu aufgefordert wurde?
Ach und übrigens: TV-V - hatte ich vergessen zu erwähnen. Sorry.

Der Tarifvertrag macht da keinen Unterschied.

FearOfTheDuck

Und auch nicht, wer das initiiert hat. Allerdings wäre die Zustimmung des AN nötig, wenn sich die EG ändert.

Organisator

Zitat von: FearOfTheDuck am 21.02.2024 17:05
Und auch nicht, wer das initiiert hat. Allerdings wäre die Zustimmung des AN nötig, wenn sich die EG ändert.

Mooment. Eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nicht eingruppierungsrelevant und unterliegt somit nicht der Zustimmung des AN.

FearOfTheDuck