[Allg] Übernahme ins Beamtenverhältnis

Begonnen von Fefech, 28.04.2024 16:24

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Studienrat

Zitat von: Beamter in 30.04.2024 22:58
Zitat von: Studienrat in 30.04.2024 19:40
Es gibt doch immer wieder Leute mit Multi-Accounts.

So ein richtiger Lehrer. Relativ wenig Ahnung im Thema bzw. Halbwissen oder gar Probleme im Textverständniss, wird richtigerweise korrigiert und anstatt es zu akzeptieren, werden haltlose Unterstellen aufgestellt. Ich bin raus.

Der TE hat die für ihn korrekte Antwort erhalten. Auf ihre Expertise würde ich mich da in Sachen Beamtenrecht zukünftig eher weniger verlassen.


Mit dieser Wortwiederholung hast du die Verwendung von mindestens zwei Accounts hiermit bestätigt🤣
Du bist wahrscheinlich auch jemand, der seine Fotos, Storys etc. in anderen sozialen Medien mit Multi-Accounts selbst ,,liked".
Und dann auch noch so plump offensichtlich..

Casa

Also ich kenne Angestellte Lehrer...

Üblicherweise ist Berufserfahrung auch keine laufbahnrechtliche Voraussetzung.

Der Dienstherr meint hier die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Stelle, im sinne von
- Eignung, Leistung, Befähigung
- also studienabschluss, charakterlicher Eignung, gesundheitliche Eignung
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Amtsfähigkeit usw.

Einige Stellen bedürfen eines Vorbereitungsdienstes.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

2strong

Es geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung. Deutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.

Casa

ZitatEs geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung.

Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.

ZitatDeutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.

Deswegen "usw."
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2strong

Zitat von: Casa se erwerben ihre Laufbahnbefähigung in
Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.
/quote]

Das ist zwar alles richtig, aber danach war trotzdem nicht gefragt. Denn bereits im Ausgangsbeitrag steht schließlich:

quote author=Fefech link=topic=123411.msg352480#msg352480 date=1714314268]
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).

2strong

Zitat von: 2strong in 03.05.2024 17:54
Zitat von: Casa
Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.

Das ist zwar alles richtig, aber danach war trotzdem nicht gefragt. Denn bereits im Ausgangsbeitrag steht schließlich:

Zitat von: Fefech in 28.04.2024 16:24
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).